Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1986 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 23
(1)Absatz eins,Besteht nach den norwegischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 18 ein Anspruch auf Pension, so hat der zuständige norwegische Träger die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Pension zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht besteht.
(2)Absatz 2,Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension ist nach Artikel 21 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
Dokumentnummer
NOR12102208
Alte Dokumentnummer
N6198612267Y