Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1986 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 26
(1)Absatz eins,Galten für einen Staatsangehörigen eines der beiden Vertragsstaaten die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so sind für den Erwerb des Anspruches auf Arbeitslosengeld beziehungsweise Taggeld in einem der Vertragsstaaten auch die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten, für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden, beziehungsweise die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften gleichgestellten Zeiten und die im anderen Vertragsstaat erzielten Einkünfte heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß der Arbeitslose nach seiner letzten Einreise in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem er den Anspruch geltend macht, dort mindestens vier Wochen als Dienstnehmer beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn die Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, aber früher als nach vier Wochen ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.
Dokumentnummer
NOR12102211
Alte Dokumentnummer
N6198612270Y