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Art. 26

Fassungen
01.06.1986 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 218/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2601.06.198631.05.1998 BGBl. Nr. 218/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 1998,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.06.1986BGBl. Nr. 218/1986

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 26

  1. Absatz eins,Galten für einen Staatsangehörigen eines der beiden Vertragsstaaten die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so sind für den Erwerb des Anspruches auf Arbeitslosengeld beziehungsweise Taggeld in einem der Vertragsstaaten auch die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten, für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden, beziehungsweise die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften gleichgestellten Zeiten und die im anderen Vertragsstaat erzielten Einkünfte heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß der Arbeitslose nach seiner letzten Einreise in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem er den Anspruch geltend macht, dort mindestens vier Wochen als Dienstnehmer beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn die Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, aber früher als nach vier Wochen ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.

Gesetzesnummer

10008592

Dokumentnummer

NOR12102211

Alte Dokumentnummer

N6198612270Y