Rechtstracker.at

Art. 34

Fassungen
01.06.1986 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 218/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3401.06.198631.05.1998 BGBl. Nr. 218/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 1998,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

01.06.1986BGBl. Nr. 218/1986

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 34

  1. Absatz eins,Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
  2. Absatz 2,Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
  3. Absatz 3,Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
  4. Absatz 4,In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10008592

Dokumentnummer

NOR12102219

Alte Dokumentnummer

N6198612278Y