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Art. 37

Fassungen
01.06.1986 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 218/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3701.06.198631.05.1998 BGBl. Nr. 218/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 1998,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

01.06.1986BGBl. Nr. 218/1986

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 37

  1. Absatz eins,Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch besteht, auf Ersuchen des erstgenannten Trägers einzubehalten. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinn des ersten Satzes.
  2. Absatz 2,Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistung der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.

Gesetzesnummer

10008592

Dokumentnummer

NOR12102222

Alte Dokumentnummer

N6198612281Y