Rechtstracker.at

Anl. 1B/5.7

Fassungen
ab 01.09.2006 — BGBl. II Nr. 198/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1B/5.7 heute01.09.2006 BGBl. II Nr. 198/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins B, /, 5 Punkt 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2006BGBl. II Nr. 198/2006

Außerkrafttretensdatum

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Text

Anlage 1B.5.7

FACHSCHULE FÜR MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK FÜR HÖRBEHINDERTE
I. Stundentafel

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

A.

Pflichtgegenstände

Wochenstunden

Summe

Lehrver-pflich-tungs-gruppe

Klasse

1.

2.

3.

KERNBEREICH

1

Religion

2

2

2

6

(römisch drei)

2

Deutsch .

2

2

2

 

(römisch eins)

3

Sprach- und Sprecherziehung

2

2

2

 

römisch drei

4

Geschichte und Kultur

–

2

–

 

römisch drei

5

Wirtschaftsgeographie

2

–

–

 

römisch drei

6

Biologie und Ökologie

2

–

–

 

römisch drei

7

Politische Bildung und Recht

–

–

2

 

römisch drei

8

Betriebswirtschaft

–

2

2

 

römisch zwei

9

Rechnungswesen 1)

2

2

2

 

römisch eins

10

Wirtschaftsinformatik

1

–

–

 

römisch eins

11

Textverarbeitung 1)

1

–

–

 

römisch drei

12

Bewegung und Sport

2

2

2

 

(römisch vier a)

13

Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation 1)

–

2

2

 

römisch zwei

14

Textiltechnologie

1

2

2

 

römisch drei

15

Entwurf- und Modezeichnen

2

1

2

 

(römisch vier a)

16

Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung mit CAD

2

2

2

 

römisch zwei

17

Technologie der Bekleidungsmaschinen

1

1

–

 

römisch zwei

18

Werkstätte und Fertigungstechnik

15

11

2)

 

römisch fünf

ERWEITERUNGSBEREICH

a)

Ausbildungsschwerpunkte 2)

 

 

 

 

 

 

Bekleidungstechnik Projektmanagement

–

4

4

 

römisch zwei

 

Projektwerkstätte

–

–

11

 

römisch fünf

 

Modeatelier Projektmanagement

–

4

4

 

römisch zwei

 

Projektwerkstätte

–

–

11

 

römisch fünf

 

Modedesign Projektmanagement

–

4

4

 

römisch zwei

 

Projektwerkstätte

–

–

11

 

römisch fünf

b)

Schulautonome Pflichtgegenstände 2)

2

2

2

 

 

 

Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß 3)

 

 

 

 

 

 

Seminare:

 

 

 

 

 

 

Fremdsprachenseminar 4)

 

 

 

 

römisch eins

 

Betriebsorganisatorisches Seminar

 

 

 

 

römisch eins

 

Allgemeinbildendes Seminar

 

 

 

 

römisch drei

 

Fachtheoretisches Seminar

 

 

 

 

römisch drei

 

Praxisseminar

 

 

 

 

römisch vier

 

Gesamtwochenstundenzahl

33-39

33-39

33-39

111 5)

 

 

 

Wochenstunden

Summe

Lehrver-pflich-tungs-gruppe

Klasse

1.

2.

3.

B.

Pflichtpraktikum

4 Wochen Betriebspraxis zwischen der 2. und 3. Klasse.

C.

Freigegenstände und unverbindliche Übungen 2)

D.

Förderunterricht 2)

Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Deutsch

(2)

(2)

(–)

(4)

(römisch eins)

Sprach- und Sprecherziehung

(2)

(2)

(–)

(4)

römisch drei

Rechnungswesen

(2)

(2)

(–)

(4)

römisch eins

Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung mit CAD

(2)

(2)

(–)

(4)

römisch zwei

____________________

1) Mit Computerunterstützung.

2) Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen.

3) Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

4) In Amtsschriften ist in Klammer die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

5) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen, siehe im Übrigen Abschnitt römisch drei.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte hat im Sinne der Paragraphen 52 und 58 unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, den Schülern jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die unmittelbar zur Ausübung der Berufe in der Bekleidungswirtschaft befähigen.

Der Lehrplan umfaßt die Ausbildung in allgemeinbildenden, kaufmännischen, fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen sowie ein Pflichtpraktikum als Vorbereitung für den Eintritt in das Berufsleben.

Die wesentlichen Ziele der Ausbildung sind Persönlichkeitsbildung, berufliche Mobilität und Flexibilität, Kreativität, Kritikfähigkeit und soziales Engagement, Kommunikationsfähigkeit in der Muttersprache

Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Schulung der Fähigkeit, betriebliche Organisationsprobleme unter Bedachtnahme auf ökonomische, ökologische und soziale Gesichtspunkte unter Einsatz moderner technischer Hilfsmittel zu lösen.

Der Schüler soll befähigt werden, verantwortungsbewußt und ganzheitlich zu denken und zu handeln. Ausgestattet mit theoretischem Wissen und praktischem Können, soll er zu einer verantwortungsvollen Haltung im Umgang mit Menschen herangeführt werden.

Er soll sich mit der Gesellschaft, der Kultur und der Wirtschaft Österreichs und Europas auseinandersetzen und die wechselseitige Abhängigkeit von Wirtschaft und Umwelt sowie die Bedeutung der Zusammenarbeit der Staaten der Europäischen Union mit anderen Staaten Europas und der Welt erkennen.

römisch drei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

siehe Anlage 1B.5.6

römisch vier. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf regionale Besonderheiten und aktuelle Begebenheiten einzugehen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.

Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird. In den allgemeinbildenden und kaufmännischen Unterrichtsgegenständen ist dort, wo es die Unterrichtsinhalte zulassen, der Bezug zur Bekleidungswirtschaft herzustellen.

Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.

Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.

Besondere Bedeutung haben in allen hiezu geeigneten Unterrichtsgegenständen die politische Bildung, die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung, die Erziehung zu Umweltbewusstsein und zur Gleichstellung von Frauen und Männern.

Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.

Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.

In die Unterrichtsgestaltung, insbesondere in den fachtheoretischen und fachpraktischen Gegenständen, sind nach Möglichkeit auch die neuesten technischen Entwicklungen (zB CAD) einzubeziehen.

Der Unterricht ist nach den individuellen Möglichkeiten der Schüler und auf weitgehende individuelle Förderung auszurichten. Wegen der gradmäßig verschieden schweren Hörschädigung und der sich daraus ergebenden Sprach- und Sprechmängel sind analoge Lehr-, Lern- und Prüfungsvorgänge wie bei Hörenden nur beschränkt übertragbar. Es sind daher behinderungsspezifische methodisch-didaktische Überlegungen anzustellen, die dem Erreichen des Bildungsziels dienen sollen.

römisch fünf. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

siehe Anlage 1B.5.6

römisch sechs. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN
A. Pflichtgegenstände

KERNBEREICH
2. DEUTSCH

siehe Anlage 1B.5.6

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    die Sprach- und Sprechfertigkeit durch artikulatorische, inhaltsbezogene und formale Sprachübungen mündlich verbessern können;
  • Strichaufzählung
    mit Hörenden besser kommunizieren können.

Lehrstoff:

1. Klasse:

Artikulationsübungen; rhythmisches Sprechen mit Beachtung von Klanghöhen.

Abschluß von Sinneinheiten. Verbesserung der Atmung.

Sprachlicher Ausdruck:

Berichte, Gespräche, Beobachtungen in mündlicher Form.

Sprachauffassung:

Lesen bekannter und unbekannter Texte in bearbeiteter Form für Hörbehinderte. Ablesen unter verschiedenen erschwerenden Umständen unter Vermeidung von Überartikulation.

2. Klasse:

Artikulationsübungen, Atmungsübungen.

Setzen von Akzentgruppen zur besseren Verständlichkeit.

Sprachlicher Ausdruck:

Erzählen und berichten von Erlebnissen. Gespräche im Alltag. Konversationsübungen. Umgangssprachliche Redewendungen.

Sprachauffassung:

Ableseübungen. Lesen bekannter und unbekannter Texte, zum Teil nicht vereinfacht. Lesen von Gebrauchstexten (Ankündigungen, Verbotstafeln, Gebrauchsanweisungen).

3. Klasse:

Artikulationskorrekturen. Rhythmisierung von Wörtern, Wortgruppen, Sätzen. Atmungsübungen.

Sprachlicher Ausdruck:

Referate. Stellungnahmen. Diskussion. Sachliche Gespräche und Unterhaltungsgespräche.

Sprachauffassung:

Ableseübungen aus verschiedenen Positionen und Entfernungen, mit und ohne Gegenlicht. Lesen verschiedener längerer Texte. Gebrauchstexte (Bericht, Inserat, Protokoll, Gesuch, Lebenslauf, Protokoll, Betriebsordnung, Gesetzestext).

4. GESCHICHTE UND KULTUR

siehe Anlage 1B.5.6

5. WIRTSCHAFTGEOGRAPHIE

siehe Anlage 1B.5.6

6. BIOLOGIE UND ÖKOLOGIE

siehe Anlage 1B.5.6

7. POLITISCHE BILDUNG UND RECHT

siehe Anlage 1B.5.6

8. BETRIEBSWIRTSCHAFT

siehe Anlage 1B.5.6

9. RECHNUNGSWESEN

siehe Anlage 1B.5.6

10. WIRTSCHAFTSINFORMATIK

siehe Anlage 1B.5.6

11. TEXTVERARBEITUNG

siehe Anlage 1B.5.6

12. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, in der jeweils geltenden Fassung.

13. FERTIGUNGSPLANUNG UND ARBEITSORGANISATION

siehe Anlage 1B.5.6

14. TEXTILTECHNOLOGIE

siehe Anlage 1B.5.6

15. ENTWURF- UND MODEZEICHNEN

siehe Anlage 1B.5.6

16. SCHNITTKONSTRUKTION, GRADIEREN UND MODELLGESTALTUNG MIT CAD

siehe Anlage 1B.5.6

17. TECHNOLOGIE DER BEKLEIDUNGSMASCHINEN

siehe Anlage 1B.5.6

18. WERKSTÄTTE UND FERTIGUNGSTECHNIK

siehe Anlage 1B.5.6

ERWEITERUNGSBEREICH

a) Ausbildungsschwerpunkte

BEKLEIDUNGSTECHNIK

siehe Anlage 1B.5.6

MODEATELIER

siehe Anlage 1B.5.6

MODEDESIGN

siehe Anlage 1B.5.6

b) Schulautonome Pflichtgegenstände

siehe Anlage 1B.5.6

PFLICHTGEGENSTÄNDE MIT ERHÖHTEM STUNDENAUSMASS

siehe Anlage 1B.5.6

SEMINARE

siehe Anlage 1B.5.6

B) Pflichtpraktikum

siehe Anlage 1B.5.6

C. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen

siehe Anlage 1B.5.6

D. Förderunterricht

siehe Anlage 1B.5.6

Anmerkung

Art. 1 Z 14 der Novelle BGBl. II Nr. 198/2006 lautet: "In den
Anlagen 1B.5.6 und 1B.5.7 Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf
die Schulstufen, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A
(Pflichtgegenstände) lauten jeweils die den Pflichtgegenstand
„Leibesübungen“ betreffenden Abschnitte samt Überschrift: ...",
richtig wäre "... Abschnitt VI ...".

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR40077899