Rechtstracker.at

Anl. 1b

Fassungen
01.09.1990 bis 15.10.1993 — BGBl. Nr. 762/1990 · 7 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1b05.05.200911.11.2014 § → § · 1 Dokument · aufgehoben
Anl. 1b01.09.200604.05.2009 § → § BGBl. II Nr. 198/2006 · 2 Dokumente
Anl. 1b13.07.200431.08.2006 § → § BGBl. II Nr. 283/2004 · 7 Dokumente
Anl. 1b01.09.200312.07.2004 § → § BGBl. II Nr. 283/2003 · 7 Dokumente
Anl. 1b01.09.199931.08.2003 § → § BGBl. II Nr. 374/1999 · 9 Dokumente
Anl. 1b01.09.199631.08.1999 § → § BGBl. Nr. 281/1996 · 9 Dokumente
Anl. 1b01.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 664/1995 · 9 Dokumente
Anl. 1b16.10.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 702/1993 · 7 Dokumente
Anl. 1b01.09.199015.10.1993 § → § BGBl. Nr. 762/1990 · 7 Dokumente
Anl. 1b01.09.198931.08.1990 BGBl. Nr. 452/1989 · 6 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 7 Dokumente zu Anl. 1b.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins b

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 452/1989

Außerkrafttretensdatum

15.10.1993danach: BGBl. Nr. 702/1993

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten

(Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1989,)

1. 9. 1989

1. 9. 1990

1. 9. 1991

Text

Anlage 1B

---------

römisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND

GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN DREIJÄHRIGEN TECHNISCHEN UND

GEWERBLICHEN FACHSCHULEN

römisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1A.

römisch zwei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1A.

römisch drei. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT AN DEN TECHNISCHEN,

GEWERBLICHEN UND KUNSTGEWERBLICHEN FACHSCHULEN

  1. Litera a
    Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1987,.

  1. Litera b
    Evangelischer Religionsunterricht

Siehe Anlage 1A.

  1. Litera c
    Altkatholischer Religionsunterricht

Siehe Anlage 1A.

  1. Litera d
    Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1983,.

römisch vier. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER GEMEINSAMEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN

SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

Deutsch

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Verkehrssprache mündlich und schriftlich beherrschen, insbesondere soll er Zustände und Vorgänge zweckorientiert, auch unter Verwendung graphischer Hilfsmittel beschreiben und zweckorientiert exzerpieren können. Der Schüler soll die Hochsprache in Wort und Schrift verstehen.

Der Schüler soll aus dem Medienangebot zweckorientiert auswählen können.

Der Schüler soll Schriftstücke der Berufspraxis abfassen können; dabei soll er seine Arbeit ökonomisch planen und Informationen zielorientiert beschaffen können.

Der Schüler soll literarische Werke gern aufnehmen und sich mit ihnen so auseinandersetzen können, daß er Zusammenhänge mit seinem eigenen Lebensbereich erfaßt. Er soll zur sprachlichen und kulturellen Weiterbildung bereit sein, aus kulturellen Angeboten auswählen und am kulturellen Leben teilnehmen.

Der Schüler soll Probleme des menschlichen Lebens erkennen, analysieren und zu ihnen Stellung nehmen können. Dabei soll er seine eigene Meinung begründet vertreten können und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten.

Der Schüler soll zur Gruppenarbeit fähig und bereit sein.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (3 Wochenstunden):

Sprachnormen:

Aussprache. Rechtschreibung, Wort- und Satzlehre, Zeichensetzung (wiederholender Überblick und Behebung von Unzulänglichkeiten beim Sprechen und Schreiben).

Sprachgestaltung:

Wiedergabe gelesener, gehörter und erlebter einfacher Sachverhalte und Abläufe in freier Rede (vorbereitet und unvorbereitet) und in schriftlichen Formen. Zielbezogene Kurzfassung. Stellenbewerbung; Lebenslauf. Gesuch. Brief; Telegramm. Rundgespräch. Sachliche und emotionale Darstellungsform. Strukturierung einfacher Sachverhalte:

Ober- und Unterbegriffe. Definition.

Auseinandersetzung mit Texten:

Literarische Werke mit besonderer Berücksichtigung der Gegenwartsliteratur und österreichischer Autoren; Trivialliteratur; Sach- und Gebrauchstexte (auch der Massenmedien). Vergleich desselben Sachverhalts in verschiedenen Darstellungsformen (auch in nichtliterarischen künstlerischen Formen und in den Massenmedien). Arten der Massenmedien.

Arbeitstechniken:

Benützung von Nachschlagwerken. Stoffsammlung und Exzerpieren des Wesentlichen in bezug auf ein gegebenes Kriterium. Lerntechnik.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Sprachnormen:

Direkte und indirekte Rede, Verneinung, Ellipse. Sprachschichten.

Sprachgestaltung:

Strukturierung von Sachzusammenhängen in freier Rede und in schriftlichen Formen. Zulässige und unzulässige Verallgemeinerung. Ursache, Wirkung, Bedingung. Protokoll. Gesprächsführung. Schriftverkehr (persönliche Schreiben an Firmen und Behörden).

Auseinandersetzung mit Texten:

Texte aus Fachzeitschriften. Literarische Werke des deutschsprachigen Schrifttums des 19. und 20. Jahrhunderts.

Arbeitstechniken:

Informationsbeschaffung, Informationsauswertung. Benützung von Bibliotheken.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Sprachnormen:

Fachsprache der Berufspraxis.

Sprachgestaltung:

Analysen von Alltags- und Berufsproblemen in freier Rede und in

schriftlichen Formen. Arbeitsanleitung (mündlich und schriftlich).

Facharbeit. Schriftverkehr.

Auseinandersetzung mit Texten:

Einfache Analyse (Thema, Motiv, Stoff, Umraum, Handlung) von

zeitgenössischen literarischen Werken. Fachtexte.

Arbeitstechniken:

Arbeitsplanung. Grundsätze der Gruppenarbeit. Medienauswahl durch

den Konsumenten.

Didaktische Grundsätze:

Die Bereitschaft zur Vervollkommnung in der Verkehrssprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß Umgangssprache, Mundart und Jargon in bestimmten Sprechsituationen durchaus ihren Platz haben, darüber hinaus jedoch für die Bewältigung beruflicher Aufgaben zusätzlich die Beherrschung der Verkehrssprache notwendig ist.

Um die Beherrschung der Verkehrssprache zu erreichen, bedarf es

  • Strichaufzählung
    ständiger Verwendung der Verkehrssprache im Deutschunterricht (ausgenommen bei der Behandlung der anderen Sprachebenen);
  • Strichaufzählung
    Übungen zu Schwachstellen (zB deutliches Sprechen, Aussprache bestimmter Laute);
  • Strichaufzählung
    „Übersetzungsübungen“ aus anderen Sprachebenen in die Verkehrssprache.

Die Bereitschaft zum Verständnis der Hochsprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß komplexe Denk- und Gefühlsmitteilungen eine differenzierte Sprachleistung erfordern und umgekehrt Denkleistungen in einem direkten Zusammenhang mit der sprachlichen Kompetenz stehen.

Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung und Stilistik sind im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe nur Mittel zur Erreichung der Sprachkompetenz, die durch das Setzen handlungs- und berufsbezogener Schwerpunkte sowie durch die Einbindung in einen kommunikativen Zusammenhang unterstützt werden. Dementsprechend kann auf die Behandlung von Erscheinungen, die weder für den Alltag noch für die berufliche Kommunikation von Bedeutung sind, verzichtet werden.

Kriterien für die Auswahl nichtliterarischer Texte für Sprachübungen ergeben sich aus der angestrebten Sprachkompetenz (inhaltliche Verständlichkeit, Schülerinteresse, Aktualität, Anwendbarkeit im Alltag oder im Beruf).

Das Ziel der Medienerziehung erfordert einfache analytische Übungen, für die sich Gruppenarbeit besonders eignet. Der Unterricht in Medienkunde kann durch eigene Produktionen und durch Besichtigungen einschlägiger Institutionen unterstützt werden.

Der Vergleich ausgewählter literarischer Texte mit dem täglichen Sprachgebrauch und der Trivialliteratur dient der kulturellen Aufnahmebereitschaft und fördert die Kommunikationsfähigkeit. Die Analyse von Texten wird durch Gruppenarbeit sowie durch Gegenwarts- und Altersbezogenheit der Thematik erleichtert. Die Selbständigkeit des Schülers wird erhöht, wenn der Lehrer nicht alle Informationen vorgibt, sondern den Schüler zur Informationsbeschaffung und -auswertung anleitet.

Auf Grund des vorgegebenen Stundenausmaßes kommt der Aufnahme literarischer Inhalte durch audiovisuelle Medien eine besondere Rolle zu. Das Verständnis für literarische Inhalte wird durch eigene kulturelle Aktivitäten erhöht (Theaterbesuche, Gestaltung von Problemen in Rollenspiel).

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderten Fertigkeiten können nur durch Üben erreicht werden; daher benötigt der Schüler zahlreiche Sprech- und Schreibanlässe im Unterricht. Kriterien für die Auswahl sind die Vielseitigkeit in Form und Inhalt und der Beitrag zur sozialen Handlungskompetenz auf allen Gebieten der Lebenswirklichkeit, insbesondere im Beruf. Probleme und Fragen des Schülers können in diesem Rahmen durchaus zum Gegenstand des Unterrichts gemacht werden. Dabei kommt auch schriftlichen Formen der persönlichen Vorbereitung oder der Zusammenfassung von Themenkreisen eine wesentliche Rolle zu. Der Projektunterricht ermöglicht eine praxisbezogene Verbindung von mündlicher und schriftlicher Kommunikation.

Bei der Diskussion gesellschaftlicher Probleme ist das Rollenspiel von großem Nutzen. Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.

Die Weiterbildung wird durch Vorträge auch schulfremder Personen, auch zu Sachfragen, gefördert. Für das Wissen um Weiterbildungsmöglichkeiten sind Besuche einschlägiger Einrichtungen und Nachschlageübungen in Fachbüchern wichtig.

In der 1. und 2. Klasse je drei einstündige, in der 3. Klasse zwei einstündige Schularbeiten.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1A; hinsichtlich des Lehrstoffes jedoch nur 1. und 2. Klasse.

GESCHICHTE

Siehe Anlage 1A.

GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 1A.

WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND STAATSBÜRGERKUNDE

  1. Ziffer 2
    und 3. Klasse wie 3. und 4. Klasse
Siehe Anlage 1A.

LEIBESÜBUNGEN

  1. Ziffer eins
    bis 3. Klasse (je 2 Wochenstunden).
Im übrigen wie Anlage 1A.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE

DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1A.

PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1A.

B. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1A.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll branchenübliche englische Texte, insbesondere Bedienungs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen, unter Verwendung von zweisprachigen Wörterbüchern lesen und sinngemäß ins Deutsche übertragen können. Er soll komplexere Sachverhalte des Alltags und der Berufswelt, erforderlichenfalls unter Verwendung eines zweisprachigen Wörterbuchs, in verständlichem Englisch mündlich und schriftlich beschreiben und diskutieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Alltag und Aktuelles:

Kontroversielle Themen, die volks- und sprachbedingte Unterschiede

illustrieren.

Wirtschaft und Arbeitswelt:

Wirtschafts- und Arbeitsformen in Österreich und im

angelsächsischen Bereich.

Technik:

Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarten, Funktion, Bedienung, Schutz, Wartung, Pflege, Entstörung, Reparatur).

Didaktische Grundsätze:

Wie im Pflichtgegenstand Englisch.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1A.2.1.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Kenntnisse und Fertigkeiten auf bestimmten, durch den Fortschritt der Technik für die Berufsausübung aktuell gewordenen Fachgebieten aufweisen.

Lehrstoff und didaktische Grundsätze:

  1. Ziffer 2
    und 3. Klasse (bis zu zwei Wochenstunden):

Die jeweilige konkrete Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze sind in allen Fällen vor Einführung dieses Freigegenstandes dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport zur Genehmigung und zur Einstufung des Unterrichtsgegenstandes in die entsprechende Lehrverpflichtungsgruppe vorzulegen.

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989,.

D. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 1A.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12104323

Alte Dokumentnummer

N6198913755A

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins b

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 452/1989

Außerkrafttretensdatum

15.10.1993danach: BGBl. Nr. 702/1993

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten

(Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1989,)

1. 9. 1989

1. 9. 1990

1. 9. 1991

Text

                                                     Anlage 1B.5.1

                                                     -------------

             LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR TEXTILTECHNIK,

               Ausbildungszweig Weberei und Spinnerei

                          I. STUNDENTAFEL

         (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                      Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                    Wochenstunden              Lehr-

                                        Klasse                 ver-

      Pflichtgegenstände                               Summe  pflich-

                                       1.    2.    3.          tungs-

                                                               gruppe

---------------------------------------------------------------------

1 Religion ........................   2     2     2     6     (III)

2 Deutsch .........................   3     2     2     7      (I)

3 Lebende Fremdsprache (Englisch) .   2     2     -     4      (I)

4 Geschichte ......................   -     2     -     2     (III)

5 Geographie und Wirtschaftskunde .   2     -     -     2     (III)

6 Wirtschaftliche Bildung,

   Rechtskunde und Staatsbürgerkunde   -     2     2     4      III

7 Leibesübungen ...................   2     2     2     6     (IVa)

8 Mathematik und angewandte           3     2     -     5      (I)

   Mathematik ......................   3     2     -     5      (I)

9 Chemie, angewandte Chemie und

   Umwelttechnik ...................   2     1     -     3      II

10 Textverarbeitung ................   2     -     -     2      IVb

11 Maschinenkunde und

   Elektrotechnik ..................   2     2     2     6       I

12 Textile Faserstoffe .............   2     2     -     4      II

13 Bindungslehre, Dekomposition und

   textile Warenkunde ..............   3     3     4    10      II

14 Entwurf- und Fachzeichnen .......   2     -     -     2      III

15 Technologie der Weberei und

   Spinnerei .......................   3     3     4    10       I

16 Technologie der Veredlung .......   -     -     2     2       I

18 Werkstättenlaboratorium .........   -     -     4     4      III

18 Werkstätte ......................  10    15    16    41      (Va)

---------------------------------------------------------------------

         Gesamtwochenstundenzahl ...  40    40    40   120

19 Pflichtpraktikum ................  mindestens vier Wochen vor

                                      Eintritt in die letzte Klasse.

---------------------------------------------------------------------

                                   Wochenstungen             Lehr-

                                       Klasse                ver-

     Freigengenstände                                Summe  pflich-

                                      1.    2.    3.         tungs-

                                                             gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ........................   2     2     -     4      (V)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ...   -     -     2     2      (I)

Betriebswirtschaft ................   -     -     2     2      II

Physik und angewandte Physik ......   2     -     -     2     (II)

Mathematik und angewandte

  Mathematik ......................   -     -     2     2      (I)

Aktuelle Fachgebiete *1)

  (. . .) ................ (bis zu)   -     2     2     4    I bis VI

---------------------------------------------------------------------

Unverbindliche Übungen

---------------------------------------------------------------------

Leibesübungen ............ (bis zu)   2     2     2           (IVa)

---------------------------------------------------------------------

Förderunterricht

---------------------------------------------------------------------

Deutsch ...........................              *2)           (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ...              *2)           (I)

Mathematik und angewandte

  Mathematik ......................              *2)           (I)

------------

*1) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.

*2) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1B.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1B.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1B.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE

EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1B.

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1B.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1B.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 1B.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND STAATSBÜRGERKUNDE

Siehe Anlage 1B.

7. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1B.

  1. Ziffer 8
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll für die Berufspraxis des Fachgebietes notwendige Sicherheit im Rechnen mit Zahlen, Variablen und Funktionen besitzen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Algebra:

Zahlenbereiche, Gleichungen (Terme, lineare Gleichungen und Ungleichungen, Formelumwandlungen), Funktionen (Darstellung von Funktionen, lineare Funktionen), Addition und Subtraktion von Vektoren, Multiplikation eines Vektors mit einem Skalar.

Numerik:

Numerisches Rechnen (Überschlagsrechnungen, Gleitkommazahlen, Zahlen begrenzter Genauigkeit, Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Gebrauch von Funktionstafeln).

Geometrie:

Planimetrie, Trigonometrie des rechtwinkeligen Dreiecks.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Algebra:

Potenzen mit reellen Exponenten; quadratische Gleichungen; Potenz- und Wurzelfunktionen, Kreis- und Arkusfunktionen, Exponentialfunktionen und logarithmische Funktionen.

Geometrie:

Trigonometrie des rechtwinkeligen Dreiecks; Berechnung des Dreiecks mit Hilfe des Sinus- und Cosinussatzes; Oberflächen- und Volumsberechnungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben des Fachgebietes. Dementsprechend werden daher die Rechenbeispiele zu wählen sein. Insbesondere ist in der 1. Klasse auf das Erreichen der Rechensicherheit Wert zu legen. Die Absprache mit den Lehrern der theoretisch-technischen Pflichtgegenstände ist erforderlich, um die rechtzeitige Bereitstellung mathematischer Kenntnisse zu sichern.

In jeder Klasse drei einstündige Schularbeiten.

  1. Ziffer 9
    CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Fachrichtung bedeutsamen Begriffe und Gesetze der anorganischen Chemie beherrschen. Der Schüler soll Strukturen im Aufbau der anorganischen Werk- und Hilfsstoffe der Fachrichtung beschreiben können. Er soll den Aufbau, die Funktion und den Einsatz der im Fachgebiet verwendeten Stoffe sowie deren Auswirkungen auf die Umwelt kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Begriffe und Gesetze:

Atomaufbau und Periodensystem; chemische Bindung; Oxidationszahl; Protolyse; pH-Wert; Redoxreaktionen, Elektrolyse, Energieverhältnisse chemischer Reaktionen. Stöchiometrische Gesetze und einfache Berechnungen.

Anorganische Werk- und Hilfsstoffe:

Metalle, Halbmetalle, Nichtmetalle; Isolationsstoffe; Halbleiter.

Inerte Gase; Brennstoffgase.

Elektrochemie:

Redoxreihe, galvanische Zellen; Korrosion und Korrosionsschutz;

Galvanostegie.

  1. Ziffer 2
    Klasse (1 Wochenstunde):
    Kunststoffe:

Werkstoffeigenschaften und Anwendungen.

Umwelttechnik:

Luft-, Abwässer- und Bodenverunreinigungen (Entstehung, Vorbeugung, Behebung). Sondermüll. Biologisch gefährliche Stoffe am Arbeitsplatz. Feuerlöschmittel. Sozial- und wirtschaftspolitische Aspekte (Verursacherprinzip; Interessenkonflikte).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Fachrichtung. Aus methodischen Gründen erweist es sich als zweckmäßig, die erforderlichen Versuche vor allem in der 2. Klasse durch audio-visuelle Hilfsmittel zu unterstützen.

10. TEXTVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Text- und Dateibearbeitungsprogramme anwenden und die dazu erforderliche Hardware bedienen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Betriebssystem:

Programmaufruf, Dateibearbeitung, Datensicherung.

Anwenderprogramme:

Textverarbeitung; Kalkulation; Datenbanken. Dateierstellung und -bearbeitung

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der beruflichen Praxis.

  1. Ziffer 11
    MASCHINENKUNDE UND ELEKTROTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll den Aufbau, die Arbeitsweise und das Betriebsverhalten der gebräuchlichen Kraft- und Arbeitsmaschinen sowie die einschlägigen Vorschriften und Normen kennen. Er soll elektrotechnische und maschinenbauliche Aufgaben der Fachpraxis lösen können. Er soll die im Maschinenbau verwendeten Werkstoffe und ihre Eigenschaften kennen.

Der Schüler soll Skizzen, Werkzeichnungen und Schaubilder des Fachgebietes lesen und sachgerecht anfertigen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Elemente des Maschinenzeichnens:

Handhabung der Zeichengeräte, Normschrift, Zeichnen mit Bleistift, Zeichnungsnormen, Skizzen einfacher Normteile sowie von Bauteilen nach Vorlagen und Modellaufnahmen. Funktionsskizzen. Lesen von normgerechten Werkzeichnungen.

Werkstoffe:

Metalle und Nichtmetalle (Arten, Eigenschaften, Verwendung).

Maschinenelemente:

Verbindungselemente (Schrauben, Keile, Schweißverbindungen, Kleben).

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Maschinenelemente:

Achsen, Wellen und Lager; Triebwerkselemente (Räder und Kurbelgetriebe).

Mechanik:

Kräfte, Gleichgewicht, einfache Maschinen.

Nichttextile Betriebseinrichtungen:

Transport und Lagerwesen. Klimatisierung.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Elektrische Anlagen:

Elektrische Versorgungseinrichtungen (Generator, Transformator, Leitungen, Schaltelemente). Antrieb von Textilmaschinen, Überwachungs- und Steuerungseinrichtungen.

Schutzmaßnahmen:

Vorschriften, Normen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf häufige Aufgaben der facheinschlägigen Praxis, weshalb besonders auf den Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird. Die praktische Ausrichtung der Bildungs- und Lehraufgabe erfordert, daß das Zusammenwirken der mechanischen, elektrotechnischen und elektronischen Elemente im Entwurf und in der textilen Produktion besonders betont wird.

In der ersten Klasse beträgt das durchschnittliche Ausmaß der Zeichenübungen eineinhalb Wochenstunden.

12. TEXTILE FASERSTOFFE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Textilindustrie verarbeiteten Rohstoffe und Halbfabrikate, ihre Eigenschaften und Bedeutung für die Verarbeitung sowie ihren Einsatz und die damit verbundenen Kennzeichnungspflichten kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Natürliche Faserstoffe:

Gewinnung, Eigenschaften, Verarbeitung und Einsatz.

Vorschriften und Normen:

Textilkennzeichnung, Textilpflegekennzeichnung.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Chemiefasern:

Erzeugung, Eigenschaften, Einsatz.

Fasermodifikation:

Mechanische und chemische Verfahren.

Mischungen:

Natürliche Faserstoffe und Chemiefasern.

Fasererkennung:

Mechanische und chemische Methoden.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Einsatz der Faserstoffe in der textilen Produktion, weshalb besonders auf den Stand der Fasertechnologie angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird. Der Einfluß der Fasereigenschaften auf das textile Endprodukt erfordert besonders die Darstellung der Wechselwirkung von Fasereigenschaften, Verarbeitungsmethoden und Verwendungszweck.

  1. Ziffer 13
    BINDUNGSLEHRE, DEKOMPOSITION UND TEXTILE WARENKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichen Bindungs- und Mustermöglichkeiten kennen, benennen und graphisch darstellen können. Er soll vorgelegte Warenproben des Fachgebietes benennen und deren fertigungstechnische Daten angeben können.

Der Schüler soll die gebräuchlichen Möglichkeiten des Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung bei der Entwicklung und Umsetzung von Mustern sowie bei der Kalkulation kennen und anwenden können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Textile Flächengebilde:

Einteilung, Eigenschaften.

Darstellung von Webwaren:

Gewebedraufsicht, Kett- Schußschnitt, Patrone.

Bindungen:

Grundbindungen (Leinwand, Köper, Atlas), abgeleitete Bindungen.

Dekomposition:

Kett- und Schußdaten, Bindung.

  1. Ziffer 2
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Warenkunde:

Produkt- und Handelsbezeichnungen einsystemiger Gewebe. Technische

Fasern. Technische und funktionelle Gewebe.

Bindungen:

Einlagentechnik (Schaft- und Jacquardgewebe).

Dekomposition:

Gewebe in Einlagentechnik; fachtechnische Berechnungen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Warenkunde:

Produkt- und Handelsbezeichnungen mehrsystemiger Gewebe. Technische

Fasern. Technische und funktionelle Gewebe.

Bindungen:

Gebildtechniken, verstärkte Gewebe, Zwei- und Mehrlagengewebe, Frottierwaren, Dreher, Samte (Schaf und Jacquardtechnik).

Dekomposition:

Gewebe in Zwei- und Mehrlagentechnik, Frottierwaren, Dreher, Samte.

Produktionsplanung:

Erstellung von fertigungstechnischen Daten, Berechnung des Materialbedarfes, Planung des Maschineneinsatzes. Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (Musterentwicklung, Kalkulation).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die wirtschaftliche und modische Bedeutung in der textilen Produktion. Das Anlegen einer Mustersammlung mit ausgearbeiteten Dekompositionsdaten verbessert die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

Zur Herstellung von Querverbindungen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Entwurf- und Fachzeichnen“ wichtig.

  1. Ziffer 14
    ENTWURF- UND FACHZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Entwürfe und Fachzeichnungen für die Herstellung der Produkte des Fachgebietes anfertigen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Entwurfzeichnung:

Rapporte, Symmetrie, Versetzen, Stürzen.

Patrone:

Patronenpapiere, Linien, Flächen, Darstellung von Bindungen,

Schattierungstechnik.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die wirtschaftliche und modische Bedeutung in der textilen Produktion.

Zur Herstellung von Querverbindungen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Bindungslehre, Dekomposition und Warenkunde“ wichtig.

  1. Ziffer 15
    TECHNOLOGIE DER WEBEREI UND SPINNEREI

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll über Kenntnisse der Arbeitsvorgänge, Maschinen, Geräte und Hilfsmittel zur Herstellung von Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden verfügen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Herstellung textiler Flächen:

Arbeitsvorgänge für die Faden- und Flächenherstellung. Arbeitsvorgänge und Maschinen in der Spinnerei und Weberei sowie in den dazugehörigen Vorwerken.

  1. Ziffer 2
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Kurzfaserspinnerei:

Verfahren, Maschinen, Berechnungen.

Weberei:

Vorwerk (Kreuzspulen, Schußspulen, Schären, Zetteln, Schlichten, Einziehen). Bewegung der Kette (Bremsen, Regulatoren). Fachbildung (Exzenter, Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen).

  1. Ziffer 3
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Langfaserspinnerei:

Verfahren, Maschinen, Berechnungen.

Elementenspinnverfahren:

Verfahren, Maschinen, Berechnungen.

Weberei:

Ladenbewegung, Schußeintrag (Schützen, Greifer, Projektil, Düsen),

Überwachung (Kette, Schuß, Funktionen).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes, weshalb besonders auf den Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird. Insbesondere kommt dem Einsatz der Maschinen in anwendungstechnischer Sicht größeres Gewicht zu als der technologischen Detailfunktion.

  1. Ziffer 16
    TECHNOLOGIE DER VEREDLUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichen Verfahren der Textilveredlung kennen. Er soll Ausrüstungsverfahren nach den Kriterien der Tauglichkeit und Wirtschaftlichkeit beurteilen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Bleichen:

Vorbehandlung; oxidative und reduktive Bleiche; optisches Aufhellen

(Verfahren und Maschinen).

Färben:

Färben von Fasern, Garnen und textilen Flächengebilden (Verfahren und Maschinen).

Drucken:

Hand-, Sieb- und Maschinendruck; Direkt-, Ätz- und Reservedruck

(Verfahren und Maschinen).

Appretur:

Verfahren. Maschinen. Einfluß auf die Gebrauchseigenschaften.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der textiltechnischen Praxis, insbesondere im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und Umweltbelastung.

  1. Ziffer 16
    TECHNOLOGIE DER VEREDLUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichen Verfahren der Textilveredlung kennen. Er soll Ausrüstungsverfahren nach den Kriterien der Tauglichkeit und Wirtschaftlichkeit beurteilen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Bleichen:

Vorbehandlung; oxidative und reduktive Bleiche; optisches Aufhellen

(Verfahren und Maschinen).

Färben:

Färben von Fasern, Garnen und textilen Flächengebilden (Verfahren und Maschinen).

Drucken:

Hand-, Sieb- und Maschinendruck; Direkt-, Ätz- und Reservedruck

(Verfahren und Maschinen).

Appretur:

Verfahren. Maschinen. Einfluß auf die Gebrauchseigenschaften.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der textiltechnischen Praxis, insbesondere im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und Umweltbelastung.

  1. Ziffer 17
    WERKSTÄTTENLABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet üblichen Methoden bei der Planung, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Fertigung einschließlich der Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung durchführen und beurteilen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Stoffgebiet Qualitätskontrolle:

Bestimmung und Beurteilung von Faserstoffen, Bestimmung der Kennwerte von Fasern, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden. Mikroskopie, Fehlererkennung.

Stoffgebiet Planung:

Einsatz von Personal, Material und Maschinen, Erstellung von

Produktionsplänen.

Stoffgebiet angewandte elektronische Datenverarbeitung:

Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung zur Unterstützung von Materialwirtschaft, Planung, Prozeß- und Produktüberwachung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung der Verfahren in der Praxis des Fachgebietes. Die Messungen, Untersuchungen und Auswertungen bauen auf den in den theoretisch-technischen Unterrichtsgegenständen und im Pflichtgegenstand „Werkstätte“ erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten auf.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Führung eines Übungsprotokolls und die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

18. WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und instandhalten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Roh- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse nach Fachzeichnungen herstellen sowie facheinschlägige Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können. Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (10 Wochenstunden):
    Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb; Werkstättenordnung; Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung. Handhabung von Textilien (Fasern, Garne, Gewebe). Warten und Pflegen der Maschinen. Durchführen einfacher Reparaturen.

Spinnerei:

Reinigen und Öffnen, Kardieren, Strecken und Doublieren, Vor- und Feinspinnen.

Weberei-Vorwerk:

Spulen und Fadenreinigen auf teil- und vollautomatischen Maschinen.

Schaftweberei:

Herstellen einfacher Schaftgewebe. Einrichten des Webstuhles für einfache Bindungen (Handwebstuhl, mechanischer Webstuhl). Weben unter Berücksichtigung von Mustervarianten und modischen Belangen.

  1. Ziffer 2
    Klasse (15 Wochenstunden):
    Spinnerei:

Reinigen und Öffnen, Kardieren, Strecken und Doublieren, Vor- und Feinspinnen. Einstellen der Maschinen auf den zu verarbeitenden Faserstoff und die geforderten Garnkennwerte. Warten und Pflegen der Maschinen, einfache Montagearbeiten. Herstellung einfacher Ersatzteile.

Weberei-Vorwerk:

Herstellen von Kette und Schuß, Einziehen, Anknüpfen, Schlichten.

Schaftweberei:

Herstellen von glatten Schaftgeweben. Einstellen der Maschinen für die geforderten Gewebekennwerte. Warten und Pflegen der Maschinen, einfache Montagearbeiten. Herstellung einfacher Ersatzteile.

Arbeitsvorbereitung:

Einrichten der Spinn- und Webmaschinen. Artikelwechsel.

  1. Ziffer 3
    Klasse (16 Wochenstunden):
    Spinnerei:

Bedienen von Maschinen der Verzugs- und Teilungsspinnerei. Einstellen der Maschinen auf den zu verarbeitenden Faserstoff und die geforderten Garndaten. Montagearbeiten, Herstellen von Ersatzteilen, Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten.

Schaftweberei:

Herstellen von Schaftgeweben in der Buntweberei. Einstellen der Maschinen. Montagearbeiten, Herstellen von Ersatzteilen,

Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten.

Jacquardweberei:

Herstellen von Jacquardgeweben. Einstellen von

Jacquardwebmaschinen. Montagearbeiten, Herstellen von Ersatzteilen,

Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten.

Arbeitsvorbereitung:

Erarbeiten von Daten und Plänen für das Einrichten und Einstellen der Spinn- und Webmaschinen. Herstellen von Schaft- und Jacquardmaschinenkarten.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, den Funktionen, den Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit. Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisung für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von Fertigungsbetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug wird durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert erhöht. Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

19. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1B.

B. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1B.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1B.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1B.

PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Vorgänge beobachten und beschreiben sowie aus den Beobachtungsergebnissen physikalische Gesetzmäßigkeiten erkennen und erklären können.

Er soll in den für das Fachgebiet wichtigen Teilbereichen der Physik grundlegende Kenntnisse besitzen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Allgemeine Physik:

Aufgabe und Arbeitsweise der Physik. Gesetzliche Maßeinheiten.

Internationales Einheitensystem (SI). Meßfehler.

Mechanik des Massenpunktes:

Kinematik (Geschwindigkeit, Beschleunigung, zusammengesetzte Bewegung). Dynamik (Trägheit, Kraft und Masse, die Newtonschen Axiome). Arbeit, Leistung, Energie, Impuls, Reibung. Erhaltungssätze.

Mechanik deformierbarer Körper:

Hydro- und Aerostatik (Druck, Schweredruck). Strömungen.

Temperatur und Wärme:

Temperaturmessung, Wärmeenergie.

Schwingungen:

Optik (Reflexion, Brechung). Akustik (Schallmessung).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Fachrichtung. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe bewährt sich das Ausgehen vom experimentellen Nachweis der physikalischen Zusammenhänge, gefolgt von der Erläuterung der gewonnenen Erkenntnisse an Beispielen aus dem Fachgebiet.

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll mathematische und statistische Methoden auf Aufgaben der technischen Unterrichtsgegenstände anwenden können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Algebra:

Rechenoperationen mit Logarithmen. Quadratische Gleichung. Exponentialgleichungen, logarithmische Gleichungen. Lineare Gleichungssysteme bis zu 3 Variablen. Grafische Darstellung von Funktionen.

Statistik:

Mittelwert und Standardabweichung.

Geometrie:

Berechnung des Dreiecks mit Hilfe des Sinus- und des Cosinussatzes.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben des Fachgebietes. Dementsprechend werden daher die Rechenbeispiele zu wählen sein.

Drei einstündige Schularbeiten.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1B.

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1B.

D. FÖRDERUNTERRICHT

DEUTSCH

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1B.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12104324

Alte Dokumentnummer

N6198913756A

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins b

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 452/1989

Außerkrafttretensdatum

15.10.1993danach: BGBl. Nr. 702/1993

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten

(Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1989,)

1. 9. 1989

1. 9. 1990

1. 9. 1991

Text

                                                    Anlage 1B.5.2

                                                    -------------

               LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR TEXTILTECHNIK,

                Ausbildungszweig Wirkerei und Strickerei

                            I. STUNDENTAFEL

          (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                        Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                    Wochenstunden              Lehr-

                                        Klasse                 ver-

      Pflichtgegenstände                               Summe  pflich-

                                       1.    2.    3.          tungs-

                                                               gruppe

---------------------------------------------------------------------

1 Religion ........................   2     2     2     6     (III)

2 Deutsch .........................   3     2     2     7      (I)

3 Lebende Fremdsprache (Englisch) .   2     2     -     4      (I)

4 Geschichte ......................   -     2     -     2     (III)

5 Geographie und Wirtschaftskunde .   2     -     -     2     (III)

6 Wirtschaftliche Bildung,

   Rechtskunde und Staatsbürgerkunde   -     2     2     4      III

7 Leibesübungen ...................   2     2     2     6     (IVa)

8 Mathematik und angewandte

   Mathematik ......................   3     2     -     5      (I)

9 Chemie, angewandte Chemie und

   Umwelttechnik ...................   2     1     -     3      II

10 Textverarbeitung ................   2     -     -     2      IVb

11 Maschinenkunde und Elektrotechnik   2     2     2     6       I

12 Textile Faserstoffe .............   2     2     -     4      II

13 Bindungslehre, Dekomposition und

   textile Warenkunde ..............   3     3     4    10      II

14 Entwurf- und Fachzeichnen .......   2     -     -     2      III

15 Technologie der Wirkerei und

   Strickerei ......................   3     3     4    10       I

16 Technologie der Veredlung .......   -     -     2     2       I

17 Werkstättenlaboratorium .........   -     -     4     4      III

18 Werkstätte ......................  10    15    16    41      (Va)

---------------------------------------------------------------------

         Gesamtwochenstundenzahl ...  40    40    40   120

19 Pflichtpraktikum ................  mindestens vier Wochen vor

                                      Eintritt in die letzte Klasse.

---------------------------------------------------------------------

                                   Wochenstungen             Lehr-

                                       Klasse                ver-

     Freigengenstände                                Summe  pflich-

                                      1.    2.    3.         tungs-

                                                             gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ........................   2     2     -     4      (V)

Lebende Fremdsprache (Englisch)....   -     -     2     2      (I)

Betriebswirtschaft ................   -     -     2     2      II

Physik und angewandte Physik ......   2     -     -     2      (II)

Mathematik und angewandte             -     -     2     2      (I)

  Mathematik ......................

Aktuelle Fachgebiete *1)

  (. . .) ................ (bis zu)   -     2     2     4    I bis IV

---------------------------------------------------------------------

Unverbindliche Übungen

---------------------------------------------------------------------

Leibesübungen ............ (bis zu)   2     2     2            (IVa)

---------------------------------------------------------------------

Förderunterricht

---------------------------------------------------------------------

Deutsch ...........................              *2)           (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ...              *2)           (I)

Mathematik und angewandte

  Mathematik ......................              *2)           (I)

------------

*1) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.

*2) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1B.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1B.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1B.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1B.

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1B.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1B.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 1B.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND STAATSBÜRGERKUNDE

Siehe Anlage 1B.

7. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1B.

  1. Ziffer 8
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1B.5.1

  1. Ziffer 9
    CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

Siehe Anlage 1B.5.1

10. TEXTVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1B.5.1

  1. Ziffer 11
    MASCHINENKUNDE UND ELEKTROTECHNIK

Siehe Anlage 1B.5.1

12. TEXTILE FASERSTOFFE

Siehe Anlage 1B.5.1

  1. Ziffer 13
    BINDUNGSLEHRE, DEKOMPOSITION UND TEXTILE WARENKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichen Bindungs- und Mustermöglichkeiten kennen, benennen und graphisch darstellen können. Er soll vorgelegte Warenproben des Fachgebietes benennen und deren fertigungstechnische Daten angeben können.

Der Schüler soll die gebräuchlichen Möglichkeiten des Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung bei der Entwicklung und Umsetzung von Mustern sowie bei der Kalkulation kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Textile Flächengebilde:

Einteilung, Eigenschaften.

Darstellung von Maschenwaren:

Maschenbild, Patrone und Darstellungssymbole.

Bindungen:

Einfaden- und Kettfadentechnik. Grundbindungen (Rechts/Links-, Rechts/Rechts- und Links/Links-Einfadentechnik).

Dekomposition:

Herstellungsdaten und Bindung der Einfadentechnik.

  1. Ziffer 2
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Warenkunde:

Produkt- und Handelsbezeichnungen für Einfadenwaren.

Bindungen:

Mustermöglichkeiten in Rechts/Links, Rechts/Rechts und Links/Links. Abgeleitete Bindungen (Einfaden- und Kettfadentechnik).

Dekomposition:

Maschenwaren in Einfadentechnik; einfache Kettengewirke, fachtechnische Berechnungen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Warenkunde:

Produkt- und Handelsbezeichnungen von Kettfadenwaren. Technische

Fasern.

Bindungen:

Spezielle Musterungstechniken (Rechts/Links, Rechts/Rechts und Links/Links).

Technische und funktionelle Gewirke und Gestricke.

Dekomposition:

Herstellungsdaten und Bindungen der Kettfadentechnik. Ausarbeiten

von Mustervorschriften.

Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung:

Musterentwicklung, Kalkulation.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die wirtschaftliche und modische Bedeutung in der textilen Produktion. Das Anlegen einer Mustersammlung mit ausgearbeiteten Dekompositionsdaten verbessert die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

Zur Herstellung von Querverbindungen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Entwurf- und Fachzeichnen“ wichtig.

  1. Ziffer 14
    ENTWURF- UND FACHZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Entwürfe und Fachezeichnungen für die Herstellung der Produkte des Fachgebietes anfertigen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):

Entwurfzeichnung:

Rapporte, Symmetrie, Spiegelungen.

Fachzeichnung:

Patrone, Schnitte für Ober- und Unterbekleidung (Pullover, Weste, Wäsche).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die wirtschaftliche und modische Bedeutung in der textilen Produktion.

Zur Herstellung von Querverbindungen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Bindungslehre, Dekomposition und Warenkunde“ wichtig.

  1. Ziffer 15
    TECHNOLOGIE DER WIRKEREI UND STRICKEREI

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll über Kenntnisse der Arbeitsvorgänge, Maschinen, Geräte und Hilfsmittel zur Herstellung von Maschenwaren und deren Konfektion verfügen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Textile Flächen anderer Fachrichtungen:

Arbeitsvorgänge.

Strickerei:

Vorbereitungsmaschinen, einfache Flachstrickmaschinen, Konfektionsmaschinen (Zuschneidemaschinen, Doppelsteppstichnähmaschinen).

  1. Ziffer 2
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Strickerei:

Flachstrickautomaten (Jacquard, Umhänge-, Zunahme- und Mindereinrichtung), Rundstrickmaschinen (Rechts/Links).

Wirkerei:

Rundwirkmaschine.

Konfektion:

Kettenstichnähmaschinen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Strickerei:

Flachstrickautomaten (spezielle Musterungstechniken),

Rundstrickmaschinen (Rechts/Rechts, Links/Links).

Wirkerei:

Flachkulierwirkmaschine. Kettenwirkmaschinen (Schärmaschinen, Kettenwirkautomaten, Raschelmaschinen).

Konfektion:

Nähautomaten, Bügelmaschinen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes, weshalb besonders auf den Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird. Insbesondere kommt dem Einsatz der Maschinen in anwendungstechnischer Sicht größeres Gewicht zu als der technologischen Detailfunktion.

  1. Ziffer 16
    TECHNOLOGIE DER VEREDLUNG

Siehe Anlage 1B.5.1

  1. Ziffer 17
    WERKSTÄTTENLABORATORIUM

Siehe Anlage 1B.5.1

18. WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und instandhalten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Roh- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse nach Fachzeichnungen herstellen sowie facheinschlägige Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können. Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (10 Wochenstunden):
    Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb; Werkstättenordnung; Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung. Warten und Pflegen der Maschinen. Durchführen einfacher Montagearbeiten und Reparaturen.

Vorwerk:

Spulen und Fachen von glatten Garnen und Zwirnen; Trennen von Maschenwaren. Vorschriften für reguläre und halbreguläre Strickteile.

Strickerei:

Herstellen regulärer und halbregulärer Artikel auf

Handflachstrickmaschinen und Flachstrickautomaten.

Konfektion:

Handnähen, Nähen auf Doppelsteppstich- und Kettenstichmaschinen.

Ausfertigen.

  1. Ziffer 2
    Klasse (15 Wochenstunden):
    Vorwerk:

Spulen und Fachen von Fein- und Effektgarnen.

Strickerei:

Flachstrickautomaten (Herstellen von Informationsträgern für die Steuerung, Einstellen und Bedienen). Rundstrickmaschinen (Einstellen und Bedienen). Warenkontrolle. Warten und Pflegen der Maschinen, einfache Montagearbeiten. Herstellen einfacher Ersatzteile.

Wirkerei:

Rundwirkmaschinen (Einstellen und Bedienen). Warenkontrolle. Warten und Pflegen der Maschinen, einfache Montagearbeiten. Herstellung einfacher Ersatzteile.

Konfektion:

Nähen auf Spezialnähmaschinen; Anfertigen von Schnitten für Unterbekleidung. Ausfertigen. Warten und Pflegen der Maschinen, einfache Montagearbeiten, Herstellung einfacher Ersatzteile.

Arbeitsvorbereitung:

Material- und Bedarfsplanung.

  1. Ziffer 3
    Klasse (16 Wochenstunden):
    Vorwerk:

Schären von Wirkketten.

Strickerei:

Flachstrickautomaten, Rundstrickmaschinen (Entwickeln und Herstellen von farb- und bindungsgemusterten Stoffen). Montagearbeiten, Herstellen von Ersatzteilen, Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten.

Wirkerei:

Flachkulierwirkmaschine (Einstellen und Bedienen). Kettenwirkautomaten und Raschelmaschinen (Einstellen und Bedienen). Montagearbeiten, Herstellen von Ersatzteilen, Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten.

Konfektion:

Nähen auf Nähautomaten. Anfertigen von Schnitten für

Oberbekleidung. Ausfertigen. Montagearbeiten, Herstellen von

Ersatzteilen, Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten.

Arbeitsvorbereitung:

Ein- und Ausgangskontrolle, Lagerhaltung, Inventur, Kostenrechnung.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, den Funktionen, den Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit. Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisung für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von Fertigungsbetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug wird durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert erhöht. Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

19. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1B.

B. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1B.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1B.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1B.

PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Siehe Anlage 1B.5.1

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1B.5.1

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1B.

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1B.

D. FÖRDERUNTERRICHT

DEUTSCH

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1B.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12104325

Alte Dokumentnummer

N6198913757A

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins b

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 452/1989

Außerkrafttretensdatum

15.10.1993danach: BGBl. Nr. 702/1993

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten

(Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1989,)

1. 9. 1989

1. 9. 1990

1. 9. 1991

Text

                                                     Anlage 1B.5.3

                                                     -------------

               LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR TEXTILTECHNIK,

                   Ausbildungszweig Bekleidungstechnik

                            I. STUNDENTAFEL

          (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                        Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                    Wochenstunden              Lehr-

                                        Klasse                 ver-

      Pflichtgegenstände                               Summe  pflich-

                                       1.    2.    3.          tungs-

                                                               gruppe

---------------------------------------------------------------------

1 Religion ........................   2     2     2      6    (III)

2 Deutsch .........................   3     2     2      7     (I)

3 Lebende Fremdsprache (Englisch) .   2     2     -      4     (I)

4 Geschichte ......................   -     2     -      2    (III)

5 Geographie und Wirtschaftskunde .   2     -     -      2    (III)

6 Wirtschaftliche Bildung,

   Rechtskunde und Staatsbürgerkunde   -     2     2      4     III

7 Leibesübungen ...................   2     2     2      6    (IVa)

8 Mathematik und angewandte

   Mathematik ......................   3     2     -      5     (I)

9 Chemie, angewandte Chemie und

   Umwelttechnik ...................   2     1     -      3     II

10 Textverarbeitung ................   2     -     -      2     IVb

11 Maschinenkunde und Elektrotechnik   2     2     2      6

12 Textile Faserstoffe .............   2     2     -      4     II

13 Schnittkonstruktion und

   Modellarbeitruktion .............   2     2     4      8     IVb

14 Entwurf *1) .....................   2     2     2      6     III

15 Technologie der Bekleidung ......   2     2     2      6      I

16 Mechanische Textiltechnologie ...   -     -     2      2     II

17 Mitarbeiterführung und

   Mitarbeiterausbildung ...........   -     -     1      1     III

18 Werkstättenlaboratorium .........   -     -     4      4     III

19 Werkstätte ......................  12    15    15     42     (Va)

---------------------------------------------------------------------

         Gesamtwochenstundenzahl ...  40    40    40    120

20 Pflichtpraktikum ................  mindestens vier Wochen vor

                                      Eintritt in die letzte Klasse.

---------------------------------------------------------------------

                                   Wochenstungen             Lehr-

                                       Klasse                ver-

     Freigengenstände                                Summe  pflich-

                                      1.    2.    3.         tungs-

                                                             gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ......................     2     2     -     4       (V)

Lebende Fremdsprache (Englisch) .     -     -     2     2       (I)

Betriebswirtschaft ..............     -     -     2     2       II

Mathematik und angewandte

  Mathematik ....................     -     -     2     2       (I)

Aktuelle Fachgebiete *2)

  (. . .) (bis zu) ..............     -     2     2     4    I bis IV

---------------------------------------------------------------------

Unverbindliche Übungen

---------------------------------------------------------------------

Leibesübungen ...........(bis zu)     2     2     2     6       (IVa)

---------------------------------------------------------------------

Förderunterricht

---------------------------------------------------------------------

Deutsch .........................                *3)            (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) .                *3)            (I)

Mathematik und angewandte

  Mathematik ....................                *3)            (I)

------------

*1) Einschließlich Modeentwurf.

*2) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.

*3) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1B.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1B.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1B.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1B.

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1B.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1B.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 1B.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND STAATSBÜRGERKUNDE

Siehe Anlage 1B.

7. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1B.

  1. Ziffer 8
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1B.5.1.

  1. Ziffer 9
    CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

Siehe Anlage 1B.5.1.

10. TEXTVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1B.5.1.

  1. Ziffer 11
    MASCHINENKUNDE UND ELEKTROTECHNIK

Siehe Anlage 1B.5.1.

12. TEXTILE FASERSTOFFE

Siehe Anlage 1B.5.1.

  1. Ziffer 13
    SCHNITTKONSTRUKTION UND MODELLARBEIT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache Modeentwürfe im Schnitt fachgerecht umsetzen können. Er soll Schnitte gradieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Schnittkonstruktionen:

Maßnehmen, -berechnung, Proportionsmaße. Baukastensystem (Grundschnittkonstruktion für Rock, Bluse, Kleid, Hose).

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Schnittkonstruktionen:

Modellschnittentwicklung aus Grundschnitten, Gradieren von Modellschnitten. Baukastensystem (Kragen, Ärmelformen, Dirndl).

  1. Ziffer 3
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Schnittkonstruktionen:

Gradieren mit EDV-Unterstützung; Einfluß des Materials auf die Schnittkonstruktion, Schnittschablonen, Schnittlagebilder. Baukastensystem (Mantel, Kostüm, festliche Kleidung, Anzug).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes.

Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Entwurf“, „Werkstätte“ und „Werkstättenlaboratorium“ notwendig. Der Vergleich zwischen Modellschnitt und Serienschnitt schult das technische Verständnis.

14. ENTWURF

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll vorgegebene und eigene Modeideen in Modezeichnungen fachgerecht umsetzen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Schrift:

Schriftarten, Monogramme.

Farbkomposition:

Stoffmuster, modische Farbzusammenstellungen.

Freihandzeichnen:

Blumen; Blätter. Menschlicher Körper; Proportionen; Modefigurine.

Entwurf:

Trendinformation. Modeskizzen nach Modeheften. Modeentwurf (Rock, Bluse, Kleid, Hose).

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Farbkomposition:

Naturstudien; Druckmusterentwürfe. Wirkung von Farbkombinationen.

Freihandzeichnen:

Bewegungsstudien; Problemfiguren. Faltenwurf.

Entwurf:

Ideenskizzen, Auswertung von Modeheften, Techniken der Darstellung;

Modeentwurf (Kragen, Ärmelformen, Dirndl).

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Freihandzeichnen:

Oberbekleidung, festliche Kleidung.

Geschichte der Mode:

Vom Jugendstil zur Gegenwart (Oberbekleidung und Accessoires).

Entwurf:

Modeentwurf (Mantel, Kostüm, festliche Kleidung), Modellkollektion.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes. Daher kommt dem schnellen Entwerfen einer Modeskizze größere Bedeutung zu als der zeitraubenden Ausführung von Details. Collagen mit modischen Stoffen und Mustern verbessern das Verständnis für den Zusammenhang zwischen Zeichnung und Modell.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorlagen für die Pflichtgegenstände „Schnittkonstruktion und Modellarbeit“ und „Werkstätte“ ist die Absprache der Lehrer dieser Pflichtgegenstände wichtig.

Die individuelle Beratung der Schüler bei der Auswahl des Stoffes und der Accessoires für ein Modell schult den modischen Geschmack.

  1. Ziffer 15
    TECHNOLOGIE DER BEKLEIDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis der Bekleidungsherstellung gebräuchlichen Maschinen, Verfahren und Normen kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Nähmaschine:

Stichbildung, Nadeln, Antrieb, Transport. Spezialmaschinen.

Nahttypen:

Normung. Eigenschaften, Einsatzgebiete.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Zuschnitt:

Schneideeinrichtungen, Legeeinrichtungen, Schnittbilderstellung.

Büglerei:

Arbeitsverfahren. Maschinen (Bügeln, Pressen, Absaugen, Fixieren).

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Musterkollektionserstellung:

Entwurf, Schnitt, Materialplanung, Musterfertigung, Kalkulation.

Arbeitsorganisation:

Ablauforganisation einschließlich innerbetrieblichen Formularwesens und Arbeitsunterweisung. Automatisierung, arbeitsteilige Fertigung.

Qualitätssicherung:

Materialüberwachung, Endkontrolle, Fehleranalyse.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes. Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Kenntnissen für die Pflichtgegenstände „Werkstätte“ und „Werkstättenlaboratorium“ ist die Absprache mit den Lehrern dieser Pflichtgegenstände erforderlich. Bildtafeln, Muster und Firmenunterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

Betriebsbesichtigungen verbessern den Praxisbezug des Unterrichtes und zeigen den aktuellen Stand der Technik.

  1. Ziffer 16
    MECHANISCHE TEXTILTECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichen Herstellungsmethoden textiler Flächengebilde kennen. Er soll gebräuchliche warenkundliche Begriffe anwenden und gebräuchliche textile Flächengebilde sowie das in der Konfektion verwendete Zubehör benennen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Herstellung und Eigenschaften textiler Flächen:

Weberei, Wirkerei, Strickerei, Flechterei, Klöppelei,

Sondertechniken (Nähwirkstoffe, Vliesstoffe).

Veredlung textiler Flächen:

Mechanische und chemische Verfahren (Auswirkungen für die Verarbeitung in der Konfektion).

Zubehör:

Einlagen, Knöpfe, Verschlüsse, Verzierungen.

Warenkunde:

Erkennungsmerkmale, Handelsbezeichnungen und Verwendung textiler

Flächen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung der textilen Flächen in der Praxis des Fachgebietes. Das Anlegen einer Mustersammlung und das Erarbeiten von Kennwerten fördern den Praxisbezug.

  1. Ziffer 17
    MITARBEITERFÜHRUNG UND MITARBEITERAUSBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll aus Rechtsvorschriften (Berufsbildern) bzw. betrieblichen Erfordernissen Ausbildungspläne für die Lehrlingsausbildung und für die innerbetriebliche Fortbildung erstellen können. Er soll fortbildungswillige Mitarbeiter beraten können.

Der Schüler soll sein fachliches Wissen und Können wirksam vermitteln können; er soll Mitarbeiter führen können. Er soll die für die Ausbildung und Führung von Mitarbeitern wesentlichen gesetzlichen Vorschriften kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (1 Wochenstunde):
    Pädagogik, Psychologie und Soziologie:

Grundlagen der Lerntheorie, der Entwicklungspsychologie und der für die Lehrlings- und Mitarbeiterausbildung bedeutsamen gesellschaftlichen Faktoren; für die Mitarbeiterführung bedeutsame Grundlagen der Motivationstheorie und der Kommunikationstheorie.

Planung, Organisation und Kontrolle der betrieblichen Ausbildung:

Entwicklung und Gliederung der Lehrziele, Lehrinhalte, Methoden, Unterrichtsmittel und Überprüfungsverfahren; Organisation der Durchführung.

Rechtskunde:

Grundlegende Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Arbeitnehmerschutzgesetzes; für das Betriebsgeschehen bedeutsame Bestimmungen anderer Bereiche des Arbeitsrechtes; Ausbildungs- und Weiterbildungssysteme in Österreich (duales Berufsausbildungssystem, berufsbildende mittlere und höhere Schulen; innerbetriebliche, überbetriebliche und schulische Weiterbildung).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl sind die Anforderungen der betrieblichen Praxis.

  1. Ziffer 18
    WERKSTÄTTENLABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichen Methoden bei der Planung, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Fertigung in der Konfektion einschließlich der Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung durchführen und beurteilen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Stoffgebiet Qualitätskontrolle:

Bestimmung der Kennwerte und Beurteilung von textilen Flächen und Zubehör. Mikroskopie, Fehlererkennung.

Stoffgebiet Planung:

Einsatz von Personal, Material und Maschinen, Erstellung von

Produktionsplänen.

Stoffgebiet angewandte elektronische Datenverarbeitung:

Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung zur Unterstützung von Materialwirtschaft; Planung, Prozeß- und Produktüberwachung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung der Verfahren in der beruflichen Praxis. Die Messungen, Untersuchungen und Auswertungen bauen auf den in den theoretisch-technischen Unterrichtsgegenständen und im Pflichtgegenstand „Werkstätte“ erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten auf.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Führung eines Übungsprotokolls und die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

19. WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und instandhalten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Roh- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse nach Fachzeichnungen herstellen sowie facheinschlägige Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können. Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (12 Wochenstunden):
    Einzelfertigung:

Nähen und Detailarbeiten (Nähte, Säume, Biesen, Falten, Ecken, Bundverarbeitung, Reißverschlußverarbeitung). Übertragen von Schnitten auf den Stoff, Herstellen einfacher Bekleidung (Rock, Bluse, Kleid, Hose).

Serienfertigung:

Nähen mit Industriemaschinen (Haushaltswäsche, Freizeitbekleidung).

Modetechnik:

Sticharten, Verzierungen, Applikationen.

Montage und Instandhaltung:

Warten der Schnellnäher. Einstellung der Stichbildung.

Büglerei und Fixiererei:

Zwischenbügeln, Endbügeln; Kleinteilfixierung.

  1. Ziffer 2
    Klasse (15 Wochenstunden):
    Einzelfertigung:

Nähen und Detailarbeiten (Ärmelschlitzverarbeitung, Manschetten, aufgesetzte Kragenformen, aufgesetzte Taschen). Herstellen einfacher Bekleidung (Dirndl, Bluse, Kleid mit Schwerpunkt auf besonderer Kragen- und Ärmelverarbeitung).

Serienfertigung:

Nähen mit Industriemaschinen mit Spezialeinrichtungen;

arbeitsteilige Herstellung von Berufs-, Freizeit- und Sportbekleidung.

Büglerei und Fixiererei:

Zwischen- und Endbügeln; Fixieren von Flächengebilden und Teilen

von Oberbekleidung.

Zuschnitt:

Schnittbilderstellung, Legen von Stoffbahnen, Schneidetechniken.

Vervielfältigung von Schnittbildern; Kleinteile.

Modetechnik:

Hand- und Kunststickerei (Ziernähte, Plattstiche, Trachtenstickerei).

Montage und Instandhaltung:

Warten der Spezialmaschinen, Einstellarbeiten bei Spezialmaschinen.

Lagerhaltung:

Ausgabe und Übernahme von Material, Materialkartei.

  1. Ziffer 3
    Klasse (15 Wochenstunden):
    Einzelfertigung:

Nähen und Detailarbeiten (Eingrifftaschen, Revers- und Schalkragenverarbeitung, Kantenverarbeitung, gefütterte Teile). Herstellen anspruchsvoller Bekleidung (Mantel, Kostüm, festliche Kleidung, Anzug).

Serienfertigung:

Arbeiten nach Zeitangabe auf Industrienähmaschinen

(Oberbekleidung).

Zuschnitt:

EDV-unterstützte Schnittbilderstellung; Zuschneiden von größeren Aufträgen, komplizierte Teile (asymmetrische Modelle, Karozuschnitt).

Lagerhaltung:

Bestimmung und Zuteilung von Zubehör; Bedarfsplanung, Bestellung,

Eingangskontrolle. Inventur.

Büglerei und Fixiererei:

Fixieren und Bügeln von anspruchsvoller Bekleidung.

Endadjustierung.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, den Funktionen, den Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit. Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisung für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

20. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1B.

B. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1B.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1B.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1B.

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1B.5.1.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1B.

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1B.

D. FÖRDERUNTERRICHT

DEUTSCH

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1B.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12104326

Alte Dokumentnummer

N6198913758A

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins b

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 452/1989

Außerkrafttretensdatum

15.10.1993danach: BGBl. Nr. 702/1993

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten

(Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1989,)

1. 9. 1989

1. 9. 1990

1. 9. 1991

Text

                                                     Anlage 1B.5.4

                                                     -------------

               LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR TEXTILTECHNIK,

                   Ausbildungszweig Maschinstrickerei

                            I. STUNDENTAFEL

          (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                        Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                    Wochenstunden              Lehr-

                                        Klasse                 ver-

      Pflichtgegenstände                               Summe  pflich-

                                       1.    2.    3.          tungs-

                                                               gruppe

---------------------------------------------------------------------

1 Religion ........................   2     2     2      6    (III)

2 Deutsch .........................   3     2     2      7     (I)

3 Lebende Fremdsprache (Englisch) .   2     2     -      4     (I)

4 Geschichte ......................   -     2     -      2    (III)

5 Geographie und Wirtschaftskunde .   2     -     -      2    (III)

6 Wirtschaftliche Bildung,

   Rechtskunde und Staatsbürgerkunde   -     2     2      4     III

7 Leibesübungen ...................   2     2     2      6    (IVa)

8 Mathematik und angewandte

   Mathematik ......................   3     2     -      5     (I)

9 Chemie, angewandte Chemie und

   Umwelttechnik ...................   2     1     -      3      II

10 Textverarbeitung ................   2     -     -      2     IVb

11 Maschinenkunde und

   Elektrotechnik ..................   2     2     2      6      I

12 Textile Faserstoffe .............   2     2     -      4      II

13 Stickereizeichnen ...............   3     3     4     10    (III)

14 Stickerei .......................   3     3     4     10      I

15 Mechanische Textiltechnologie ...   -     -     2      2      II

16 Werkstättenlaboratorium .........   -     -     4      4     III

17 Werkstätte ......................  12    15    16     43     (Va)

---------------------------------------------------------------------

         Gesamtwochenstundenzahl ...  40    40    40    120

18 Pflichtpraktikum ................  mindestens vier Wochen vor

                                      Eintritt in die letzte Klasse.

---------------------------------------------------------------------

                                   Wochenstungen             Lehr-

                                       Klasse                ver-

     Freigengenstände                                Summe  pflich-

                                      1.    2.    3.         tungs-

                                                             gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie .......................    2     2     -     4       (V)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ..    -     -     2     2       (I)

Betriebswirtschaft ...............    -     -     2     2        II

Mathematik und angewandte

  Mathematik .....................    -     -     2     2       (I)

Aktuelle Fachgebiete *1)

  (. . .) (bis zu) ...............    -     2     2     4    I bis IV

---------------------------------------------------------------------

Unverbindliche Übungen

---------------------------------------------------------------------

Leibesübungen  .......... (bis zu)    2     2     2     6      (IVa)

---------------------------------------------------------------------

Förderunterricht

---------------------------------------------------------------------

Deutsch ..........................               *2)           (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ..               *2)           (I)

Mathematik und angewandte

  Mathematik .....................               *2)           (I)

------------

*1) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.

*2) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1B.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1B.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1B.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1B.

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1B.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1B.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 1B.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND STAATSBÜRGERKUNDE

Siehe Anlage 1B.

7. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1B.

  1. Ziffer 8
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1B.5.1

  1. Ziffer 9
    CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

Siehe Anlage 1B.5.1

10. TEXTVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1B.5.1

  1. Ziffer 11
    MASCHINENKUNDE UND ELEKTROTECHNIK

Siehe Anlage 1B.5.1

12. TEXTILE FASERSTOFFE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Textilindustrie verarbeiteten Rohstoffe und Halbfabrikate, ihre Eigenschaften und Bedeutung für die Verarbeitung sowie ihren Einsatz und die damit verbundenen Kennzeichnungspflichten kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Natürliche Faserstoffe:

Gewinnung, Eigenschaften und Einsatz.

Chemiefasern:

Eigenschaften, Erzeugung, Einsatz.

Fasermodifikation:

Mechanische und chemische Verfahren, Mischungen.

Vorschriften und Normen:

Textilkennzeichnung, Textilpflegekennzeichnung.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Stickereianalyse:

Stickgrund, Garn, Bohrung, Farbwechsel, Stichführung, Stichzahl,

Garnverbrauch; Verlust.

Kostenfaktoren:

Sticken, Schererei, Ausschneiden, Bleichen, Adjustieren, Färben,

Drucken, Ausrüstung; Endkontrolle.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Einsatz der Faserstoffe in der textilen Produktion, weshalb besonders auf den Stand der Fasertechnologie angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird. Der Einfluß der Fasereigenschaften auf das textile Endprodukt erfordert besonders die Darstellung der Wechselwirkung von Fasereigenschaften, Verarbeitungsmethoden und Verwendungszweck.

13. STICKEREIZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichen Techniken zur Herstellung von Stickereientwürfen kennen, und er soll Stickereientwürfe fachgerecht vergrößern können. Er soll Vorlagen abändern und ergänzen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Schrift:

Schriftarten, Monogramme.

Entwürfe:

Rapportübungen, Ornamente, Formgestaltung.

Technik:

Rapportpapier, Vergrößerer, Rapportberechnungen; Vergrößerung.

Zeichnen:

Ausziehübungen, Sticharten, Darstellung von Effekten.

  1. Ziffer 2
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Muster:

Bordüre, Gallon, Band, Allover, Einsatz; modische Artikel.

Zeichnen:

Musterblätter, Stickvorlagen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Musterelemente:

Spachteln, Bohrware (Höhl, Birnenlöcher, Lochstickerei, Steffel),

Fülleffekte, Ätzstickerei, Tüll.

Vergrößern:

Große Muster, mehrfarbige Muster; Berücksichtigung verschiedener

Materialien.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes. Die Koordination der Unterrichtsplanung mit den Pflichtgegenständen „Stickerei“ und „Werkstätte“ verbessert das Verständnis für die Zusammenhänge zwischen Entwurf, Stickereizeichnung und Stickmuster.

Das künstlerische und technische Engagement wird durch den Besuch von Ausstellungen und Ateliers gefördert.

14. STICKEREI

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll über Kenntnisse der Arbeitsvorgänge, Hilfsmittel und maschinellen Einrichtungen zur Herstellung von Stickereien verfügen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Maschinen:

Handstickmaschine, Schiffchenstickmaschine, Großstickautomat,

Mehrkopfautomat; Hilfsmaschinen.

Stichbildung:

Einfadensystem, Zweifadensystem.

Nadelsteuerung:

Pantograph, Nadelexzenter, Schiffchenexzenter, Nadeltypen.

Sticharten:

Fahrungen, Steppstiche, Plattstiche, Füllungen.

Sticktechnik:

Stickböden, Garne; einfache Muster, Rapport.

  1. Ziffer 2
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Maschineneinstellung:

Exzenter, Garnspannung, Sperrzeug, Nadeln, Bohrer.

Fehler und Fehlerursachen:

Erkennung, Behebung.

Steuerungselemente:

Lochkarte, Automat.

Sticktechnik:

Sprengfäden, Fahrungen, Bohren (Stäffel, zusammenhängende Löcher, Birnenlöcher), Monogramme.

Musterübertragung:

Punchen, Repetieren.

  1. Ziffer 3
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Automat:

Lochkarten, Abtastsysteme, moderne Steuerungen, Rapportwechsel,

Montage.

Mehrkopfautomat:

Vergleich mit Großstickmaschine; Steuerung, Programmierung,

Wartung.

Punchen und Repetieren:

Mechanische Systeme, Kartenarten; elektronische Systeme.

Sticktechnik:

Bohren (Höhle, Spachteln, Picots); wechselfärbige Muster, Emblems,

Ätztechnik.

Musterübertragung:

Repetieren, Spiegeln, Drehen; Übertragung auf andere Datenträger.

Datenträger:

Lochkarte, Achtkanalstreifen, Magnetband, Diskette; Lesen, Korrektur.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes, weshalb besonders auf den Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird. In diesem Zusammenhang bewährt sich die Erläuterung der Arbeitsverfahren unter Bedachtnahme auf die Eigenschaften des Endproduktes. Daher kommt dem Einsatz der Maschinen in anwendungstechnischer Sicht größere Bedeutung zu als der technologischen Detailfunktion.

Bildtafeln, Skizzenblätter, Firmenunterlagen und das Anlegen einer Mustersammlung mit Fertigungs- und Steuerungsunterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

  1. Ziffer 15
    MECHANISCHE TEXTILTECHNOLOGIE

Siehe Anlage 1B.5.3

  1. Ziffer 16
    WERKSTÄTTENLABORATORIUM

Siehe Anlage 1B.5.1

17. WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und instandhalten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Roh- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse nach Fachzeichnungen herstellen sowie facheinschlägige Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können. Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (12 Wochenstunden):
    Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb; Werkstättenordnung; Unfallverhütung. Handhabung von Textilien (Garne, Stickböden). Warten und Pflegen der Maschinen. Durchführen einfacher Reparaturen. Austausch von Verschleißteilen.

Pantographenstickerei:

Bedienung und Handhabung der Maschinen. Taktübungen am Pantographen. Steppstiche, Plattstiche, Bohreffekte.

Maschinstickerei:

Großmaschinsticken (Bedienung und Handhabung der Maschinen).

  1. Ziffer 2
    Klasse (15 Wochenstunden):
    Pantographenstickerei:

Sticken von Mustern nach Vorlage.

Maschinstickerei:

Großmaschinsticken (Einlaufen der Datenträger aus der Puncherei. Korrektur aufgefundener Fehler). Kleinstickautomaten (Bedienung und Handhabung der Maschinen und Steuersysteme. Erkennen und Beheben von Störungen). Schmieren und Warten der Maschinen.

Puncherei und Repetieren:

Bedienung und Handhabung der Maschinen. Erkennen und Beheben von Störungen. Schmieren und Warten der Maschinen. Herstellung von Datenträgern für Stickautomaten. Repetieren vorhandener Datenträger mit Korrekturen.

Lagerhaltung:

Ausgabe und Übernahme von Material; Materialkartei.

  1. Ziffer 3
    Klasse (16 Wochenstunden):
    Puncherei und Repetieren:

Herstellung von Datenträgern nach anspruchsvollen Vorlagen. Sticktechniken (Ätzware, Bohrware, wechselfärbige Ware, Farb- und Rapportwechsel). Umsetzen von einem Datenträgersystem auf ein anderes. Abändern der hergestellten Datenträger. Punchen von Datenträgern für Kleinstickautomaten.

Maschinstickerei:

Großstickmaschinen (Einstellen der Automaten entsprechend den Sticktechniken). Kleinstickautomaten (Einlaufen der Datenträger aus der Puncherei. Einstellung der Automaten entsprechend den Sticktechniken. Erkennen von fehlerhaften Datenträgern). Montagearbeiten an den verschiedenen Maschinen. Umrüsten; Erstellung eines Wartungs- und Schmierplanes. Elektronische Steuerung (Bedienung und Handhabung der Maschinen. EDV-unterstützte Herstellung von Datenträgern für Großstick- und Kleinstickmaschinen).

Lagerhaltung:

Bedarfsplanung, Bestellung, Eingangskontrolle, Inventur.

Nachstickerei:

Ausbessern der Stickfehler.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, den Funktionen, den Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit. Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisung für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von Fertigungsbetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt.

Der Praxisbezug wird durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert erhöht.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

18. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1B.

B. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1B.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1B.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1B.

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1B.5.1

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1B.

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1B.

D. FÖRDERUNTERRICHT

DEUTSCH

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1B.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12104327

Alte Dokumentnummer

N6198913759A

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins b

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 452/1989

Außerkrafttretensdatum

15.10.1993danach: BGBl. Nr. 702/1993

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten

(Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1989,)

1. 9. 1989

1. 9. 1990

1. 9. 1991

Text

Anlage 1B.5.5

-------------

LEHRPLAN DER DREIJÄHRIGEN FACHSCHULE FÜR TEXTILCHEMIE

römisch eins. STUNDENTAFEL

          (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                        Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                    Wochenstunden              Lehr-

                                        Klasse                 ver-

      Pflichtgegenstände                               Summe  pflich-

                                       1.    2.    3.          tungs-

                                                               gruppe

---------------------------------------------------------------------

1 Religion ........................   2     2     2     6     (III)

2 Deutsch .........................   3     2     2     7      (I)

3 Lebende Fremdsprache (Englisch) .   2     2     -     4      (I)

4 Geschichte ......................   -     2     -     2     (III)

5 Geographie und Wirtschaftskunde .   2     -     -     2     (III)

6 Wirtschaftliche Bildung,

   Rechtskunde und Staatsbürgerkunde   -     2     2     4      III

7 Leibesübungen ...................   2     2     2     6     (IVa)

8 Mathematik und angewandte

   Mathematik ......................   3     2     -     5      (I)

9 Physik und angewandte Physik ....   2     -     -     2      (II)

10 Textverarbeitung ................   2     -     -     2      IVb

11 Maschinenkunde und

   Elektrotechnik ..................   2     2     2     6       I

12 Allgemeine und anorganische

   Chemie *1) ......................   5     2     -     7       I

13 Analytische Chemie *2) ..........   2     2     2     6       I

14 Organische Chemie *1) ...........   -     2     2     4       I

15 Laboratorium (für Textilchemie) .   8     6     6    20       I

16 Chemische Textiltechnologie *1) .   -     3     5     8       I

17 Mechanische Technologie .........   -     -     2     2      (I)

18 Textile Faserstoffe .............   2     2     -     4      (II)

19 Werkstättenlaboratorium .........   -     -     4     4      III

20 Werkstätte ......................   3     7     9    19      (Va)

---------------------------------------------------------------------

         Gesamtwochenstundenzahl ...  40    40    40    120

21 Pflichtpraktikum ................  mindestens vier Wochen vor

                                      Eintritt in die letzte Klasse.

---------------------------------------------------------------------

                                   Wochenstungen              Lehr-

                                       Klasse                 ver-

     Freigengenstände                                Summe   pflich-

                                      1.    2.    3.          tungs-

                                                              gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie .......................    2     2     -     4       (V)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ..    -     -     2     2       (I)

Betriebswirtschaft ...............    -     -     2     2       II

Mathematik und angewandte

  Mathematik .....................    -     -     2     2       (I)

Aktuelle Fachgebiete *3)

  (. . .) (bis zu) ...............    -     2     2     4    I bis IV

---------------------------------------------------------------------

Unverbindliche Übungen

---------------------------------------------------------------------

Leibesübungen ........... (bis zu)    2     2     2     6     (IVa)

---------------------------------------------------------------------

Förderunterricht

---------------------------------------------------------------------

Deutsch ..........................         *4)                 (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ..         *4)                 (I)

Mathematik und angewandte

  Mathematik .....................         *4)                 (I)

------------

*1) Einschließlich Umwelttechnik.

*2) Einschließlich Stöchiometrie.

*3) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.

*4) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1B.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1B.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1B.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABENDER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1B.

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1B.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1B.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 1B.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND STAATSBÜRGERKUNDE

Siehe Anlage 1B.

7. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1B.

  1. Ziffer 8
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1B.5.1.

  1. Ziffer 9
    PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Vorgänge beobachten und beschreiben sowie aus den Beobachtungsergebnissen physikalische Gesetzmäßigkeiten erkennen und erklären können.

Er soll in den für das Fachgebiet wichtigen Teilbereichen der Physik grundlegende Kenntnisse besitzen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Allgemeine Physik:

Aufgabe und Arbeitsweise der Physik. Gesetzliche Maßeinheiten.

Internationales Einheitensystem (SI).

Mechanik des Massenpunktes:

Kinematik (Geschwindigkeit, Beschleunigung, zusammengesetzte Bewegung). Dynamik (Trägheit, Kraft und Masse, die Newtonschen Axiome). Arbeit, Leistung, Energie, Impuls, Erhaltungssätze. Reibung.

Mechanik deformierbarer Körper:

Hydro- und Aerostatik (Druck, Schweredruck). Strömungen.

Temperatur und Wärme:

Temperaturmessung, Wärmeenergie.

Schwingungen:

Optik (Reflexion, Brechung). Akustik (Schallmessung).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Fachrichtung. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe bewährt sich das Ausgehen vom experimentellen Nachweis der physikalischen Zusammenhänge, gefolgt von der Erläuterung der gewonnenen Erkenntnisse an Beispielen aus dem Bereich der Chemie.

10. TEXTVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1B.5.1

  1. Ziffer 11
    MASCHINENKUNDE UND ELEKTROTECHNIK

Siehe Anlage 1B.5.1

  1. Ziffer 12
    ALLGEMEINE UND ANORGANISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Fachrichtung bedeutsamen Begriffe, Gesetze, Eigenschaften und Reaktionen anorganischer Stoffe kennen. Er soll Vorkommen, Herstellungsverfahren und Nutzung der für das Fachgebiet bedeutsamen Elemente und ihrer Verbindungen sowie ihre Auswirkungen auf die Umwelt kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (5 Wochenstunden):
    Allgemeine Chemie:

Terminologie (Nomenklatur und Symbolik), stöchiometrische Grundsätze, Reaktionsgleichungen. Atombau und Periodensystem der Elemente. Chemische Bindung. Reaktionstypen.

Anorganische Chemie:

Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen. Hauptgruppenelemente und ihre Verbindungen (Vorkommen, Eigenschaften, Herstellung, Nutzung).

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Allgemeine Chemie:

Atomkern. Radioaktivität. Elektronenhülle. Periodizität von Eigenschaften. Chemische Bindung (Atombindung, Ionenbindung, Metallbindung). Kristallographie.

Anorganische Chemie:

Für das Fachgebiet bedeutsame Nebengruppenelemente des Periodensystems und ihre Verbindungen (Vorkommen, Eigenschaften, Herstellung, Nutzung).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis chemischer Gesetzmäßigkeiten und die Häufigkeit des Vorkommens in der Praxis der österreichischen Wirtschaft.

Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe kommt dem Umweltschutz und der Sicherheitstechnik im chemischen Laboratorium und Betrieb besondere Bedeutung zu.

Am besten bewähren sich Unterrichtsmethoden mit zunehmendem Abstraktionsgrad des Lehrstoffes, zB der allmähliche Übergang von der allgemeinen zur anorganischen Chemie und von der beschreibenden zur erklärenden Darstellung. Die Anschaulichkeit wird durch Demonstrationen, bildliche Darstellungen und aktuelle Beispiele erhöht.

Zwecks rechtzeitiger Erarbeitung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit den Lehrern der übrigen fachlich-theoretischen Pflichtgegenstände wichtig.

13. ANALYTISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Prinzipien und Methoden der analytischen Chemie im Fachgebiet kennen, über ihren sinnvollen Einsatz und ihre Grenzen zur Lösung praxisnaher Aufgaben Bescheid wissen sowie die Voraussetzungen zum Gelingen experimenteller Vorgänge kennen.

Der Schüler soll stöchiometrische Berechnungen durchführen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Laboratoriumstechnik:

Gefahrenquellen und Sicherheitsmaßnahmen. Umgang mit Chemikalien, Glasbearbeitung, Handhabung von Laboratoriumsgeräten. Anorganisch präparative Arbeiten.

Qualitative Analyse:

Identifikationsreaktionen einzelner Kationen und Anionen im Makromaßstab. Trennungsgänge im Halbmikromaßstab.

Quantitative Analyse:

Gravimetrische und volumetrische Einzelbestimmungen. Berechnung der Analysenergebnisse.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Volumetrie:

Einzelbestimmungen; Säure/Base-, Fällungs- und komplexometrische

Titrationen. Untersuchungen von Bleichmitteln.

Elektrochemische Analyse:

Elektrogravimetrie. Potentiometrie. Konduktometrie.

Optische Analyse:

Kolorimetrie. Photometrie.

Textilchemische Untersuchungen:

Qualitative Fasererkennung. Quantitative Fasertrennung, Faserschädigung, Farbstoffanalyse. Appreturanalyse.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Textilchemische Untersuchungen:

Untersuchung von Textilhilfsmitteln. Wasseranalyse. Qualitative

organische Elementaranalyse von Fasern.

Instrumentelle Analysenmethoden:

Spektroskopische Verfahren (Farbmessung, Weißgrad, IR-Analyse).

Chromatographie:

Gesetzmäßigkeiten chromatographischer Methoden. Papier-, Dünnschicht- und Säulenchromatographie. Gaschromatographie.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis für die praktische Arbeit im Laboratorium sowie der Stand der instrumentellen Analytik. Besonders nützlich im Hinblick auf eine ökonomische Arbeitsweise ist die kritische Behandlung der einzelnen Analysenmethoden (Vor- und Nachteile, Grenzen).

Hauptkriterium für die Auswahl der Anwendungsbeispiele ist die Bedeutung für die berufliche Praxis.

14. ORGANISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die berufliche Praxis des Fachgebietes bedeutsamen Stoffklassen der organischen Chemie, ihre Nutzung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt kennen. Er soll den Ablauf der häufigsten organisch-chemischen Reaktionen verstehen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Chemie des Kohlenstoffs:

Kohlenstoffbindungen, Strukturen organischer Moleküle, Systematik und Nomenklatur organischer Verbindungen. Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen.

Acyclische Verbindungen:

Alkane, Alkene, Alkine und ihre Derivate mit einer oder mehreren

funktionellen Gruppen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Kohlenhydrate:

Mono-, Oligo- und Polysaccharide.

Aromatische Verbindungen:

Benzol und seine Homologen, kondensierte Ringverbindungen,

textilchemisch wichtige Derivate.

Chemiefasern.

Eigenschaften, Anwendungen.

Eiweißstoffe:

Aminosäuren, Peptidbindung, Proteine, Proteide.

Umwelttechnik:

Luft-, Abwässer- und Bodenverunreinigungen (Entstehung, Vorbeugung, Behebung). Sondermüll. Biologisch gefährliche Stoffe am Arbeitsplatz. Feuerlöschmittel. Sozial- und wirtschaftspolitische Aspekte (Verursacherprinzip, Interessenkonflikte).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutung für die Praxis des Fachgebietes einschließlich des Umweltbezuges.

Durch ständiges Erörtern der gesetzmäßigen Zusammenhänge wird das Verständnis für den Ablauf der organisch-chemischen Reaktionen geschult und erweitert. Zweckmäßigerweise werden auch Sicherheitsbelange besprochen.

  1. Ziffer 15
    LABORATORIUM (FÜR TEXTILCHEMIE)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes auftretenden analytischen Aufgaben lösen und die Ergebnisse protokollieren können.

Der Schüler soll die in chemischen Laboratorien des Fachgebietes verwendeten Geräte, Apparate und Chemikalien unter Berücksichtigung der Sicherheitsmaßnahmen handhaben können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (8 Wochenstunden):
    Laboratoriumstechnik:

Gefahrenquellen und Sicherheitsmaßnahmen. Umgang mit Chemikalien.

Handhabung von Laboratoriumsgeräten.

Quantitative Analyse:

Gravimetrische und volumetrische Einzelbestimmungen.

Qualitative Analyse:

Identifizierungsreaktionen einzelner Kationen und Anionen sowie Trennung einfacher Salzgemische im Makromaßstab. Fasermaterial (Erkennen von natürlichen Fasern und Chemiefasern, Mikroskopie, Vorbehandeln, Färbeversuche).

  1. Ziffer 2
    Klasse (6 Wochenstunden):
    Quantitative Analyse:

Gravimetrische und titrimetrische Bestimmungen an Stoffgemischen. Trennung von Fasermischungen. Untersuchungen von Bleichmitteln.

Eiweißfasern:

Vorwaschen, Bleichen, Färben mit allen Farbstoffklassen. Korrektur

von Fehlfärbungen. Echtheitsprüfungen.

Zellulosefasern:

Vorbehandlung. Direktfarbstoffe (Färben, Echtheitsprüfung, Musterfärbungen). Nachbehandlung. Korrektur von Fehlfärbungen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (6 Wochenstunden):
    Qualitative Analyse:

Systematische Untersuchungen von Fasermischungen.

Chromatographie:

Papier-, dünnschicht- und säulenchromatographische Trennung

organischer Stoffgemische.

Wasseruntersuchung:

Betriebswasser, Abwasser.

Zellulosefasern:

Anwendung aller Farbstoffklassen. Auszieh- und Klotzverfahren

(Musterfärbung, Echtheitsprüfung).

Chemiefasern:

Färben von Polyamid (Säure-, Metallkomplex-, Dispersionsfarbstoffe), Polyester- und Acetatfasern (Dispersionsfarbstoffe nach verschiedenen Verfahrensvarianten). Polyacrylnitril (kationische Farbstoffe und Dispersionsfarbstoffe).

Elektrochemische Analyse:

Elektrogravimetrie, Potentiometrie (pH-Wert, Redoxpotential).

Färben von Fasermischungen:

Unifärbung. Ton-in-Ton-Färbung. Bicolorfärbung. Mehrfarbeneffekte. Reservierungen. Ein- und Zweibadverfahren. Ein- und Zweistufenverfahren. Klotzverfahren.

Textilhilfsmitteluntersuchungen:

Tenside. Waschmittel. Färberei- und Druckereihilfsmittel.

Druck:

Vorbehandlung; Direktdruck mit allen geeigneten Faserstoffklassen. Ätzdruck. Reservedruck.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Vielseitigkeit der Methoden, die Häufigkeit der Anwendung in Laboratorien des Fachgebietes und der Beitrag zur systematischen Einführung in die praxisnahe Verwendung der analytischen Methoden. Bei der Auswahl der Analysebeispiele bewährt sich das Ausgehen vom Ausbildungsstand des Schülers sowie von den in der beruflichen Praxis gebräuchlichen Analyseverfahren. Die praktischen Übungen bedürfen der Vorbereitung durch kurze Vorbesprechungen entsprechend dem Stand des Unterrichtes in den theoretischen Pflichtgegenständen. Zur Praxisnähe gehören auch die Verwendung von prozeßrechnergesteuerten Geräten sowie der Einsatz elektronischer Rechenhilfen zur Auswertung von Analysenergebnissen.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

  1. Ziffer 16
    CHEMISCHE TEXTILTECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll über die zur Veredlung und Pflege von Textilien notwendigen Kenntnisse der Arbeitsvorgänge, Hilfsmittel und maschinellen Einrichtungen verfügen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Textilveredlung:

Behandlungsbäder (Zusammensetzung, Berechnung; Bleich- und Färbeflotten).

Vorbehandlung:

Zellulosefasern. Eiweißfasern. Chemiefasern.

Färben:

Farbstoffklassen, Färbeverfahren, Hilfsmittel, Färbereiapparate- und -maschinen, Abmustern, Ursachen und Korrektur von Fehlfärbungen einschließlich Abziehen, Fabrikations- und Gebrauchsechtheiten.

Textilpflege:

Waschen, Trocknen. Chemischreinigung, Maschinen und Verfahren, Lösemittel, Reinigungsverstärker, Detachieren. Formgebung.

  1. Ziffer 3
    Klasse (5 Wochenstunden):
    Drucken:

Farbstoffklassen, Druckverfahren, Druckverdickungen und Hilfsmittel, Druckmaschinen, Vorbehandlung, Druckereinachbehandlung, Druckschablonenherstellung, Fehler und Fehlerursachen.

Appretur:

Mechanische und chemische Verfahren, Appreturmaschinen, Ausrüstungsgänge. Sonderverfahren (Beschichten, Kaschieren, Bondieren).

Wasser und Abwasser:

Versorgung, Aufbereitung, Rückführung, Umweltschutz.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis textiltechnischer Probleme und die Anwendbarkeit in der textilchemischen Praxis. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe kommt dem Umweltschutz und der Sicherheitstechnik im Betrieb besondere Bedeutung zu.

Zwecks rechtzeitiger Erarbeitung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit den Lehrern der übrigen fachlich-theoretischen Pflichtgegenstände wichtig.

Die Anschaulichkeit wird durch bildliche Darstellungen erhöht.

  1. Ziffer 17
    MECHANISCHE TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für das Fachgebiet wesentlichen Anforderungen an textile Flächen kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Spinnerei:

Faseraufbereitung, Spinnverfahren.

Weberei:

Vorbereitung; Bindungsarten, Webverfahren.

Wirkerei und Strickerei:

Maschenbildende Elemente, Maschenbildungsvorgänge. Bindungen.

Spezielle Textiltechniken:

Vliesstoffe, Tufting, Stickerei, Bobinettechnik. Technische und funktionelle Gewebe.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Berufspraxis, weshalb dem Stand der Technik angepaßten Lehrinhalten besondere Bedeutung zukommt.

Modelle, Bildtafeln, Skizzenblätter und Handbücher erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

18. TEXTILE FASERSTOFFE

Siehe Anlage 1B.5.1

  1. Ziffer 19
    WERKSTÄTTENLABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes anfallenden Aufgaben, die über den Rahmen der Werkstättenausbildung hinausgehen, lösen und dokumentieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Stoffgebiet Qualitätskontrolle:

Bestimmung und Beurteilung von Faserstoffen, Bestimmung der Kennwerte von Fasern, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden. Mikroskopie. Fehlererkennung.

Stoffgebiet Planung:

Einsatz von Personal, Material und Maschinen. Erstellung von

Produktionsplänen.

Stoffgebiet elektronische Datenverarbeitung:

Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung zur Unterstützung von Materialwirtschaft. Planung. Prozeß- und Produktüberwachung. Farbmetrik, Farbrezeptur.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung der Verfahren in der textilchemischen Praxis. Die Durchführung von Projekten fördert sowohl die Praxisnähe als auch das selbständige Arbeiten der Schüler.

Besondere Bedeutung kommt dem Energieverbrauch und der Kalkulation sowie den Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zu. Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Führung eines Übungsprotokolls und die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

20. WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe gewandt handhaben und instand halten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Roh- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll facheinschlägige praktische Tätigkeiten gewandt ausführen können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung. Umgang mit Chemikalien, Farbstoffen und Hilfsmitteln (Messen, Wägen); Handhabung der maschinellen Einrichtungen. (Warenvorbehandlung für Färbung und Druck, Bleichen und optisches Aufhellen).

Textilpflege:

Wäscherei (Merken, Sortieren nach Pflegekennzeichnung und Textilauszeichnungsverordnung). Waschverfahren. (Ein- und Mehrlaugenverfahren, Temperatur). Waschrezeptberechnungen, Entwässern und Trocknen, Bügeln, Pressen, Mangeln. Chemischreinigung (Merken; Sortieren nach Pflegekennzeichnung und Textilauszeichnungsverordnung). Zusammenstellung der Reinigungschargen (Material, Farben, Artikel). Reinigen in Perchlorethylen. Formgebung.

  1. Ziffer 2
    Klasse (7 Wochenstunden):
    Textilveredlung:

Entwässern, Trocknen und Thermofixieren von Textilien, Färbeverfahren (Jigger, Foulard, Haspelkufe), Farbkarten, Rezepte, Tabellen. Nachbehandlungsverfahren.

Textilpflege:

Chemischreinigung (Vordetachur, Reinigung in verschiedenen organischen Lösungsmitteln; Nachdetachur). Formgebung. Spezielle Ausrüstungsverfahren in organischen Lösungsmitteln. Wartung und Pflege des Maschinenparks.

  1. Ziffer 3
    Klasse (9 Wochenstunden):
    Textilveredlung:

Musterfärben aller üblichen Faserarten, Färben unter Hochtemperatur-Bedingungen, Korrektur von Fehlfärbungen, Vorbehandeln von Druckböden, Ätzfondfärbungen.

Appretur:

Chemische und mechanische Appreturverfahren auf verschiedenen Materialien, Knitterfreiausrüstung, Krumpffreiausrüstung, wasserabweisende Ausrüstung, Trocknung mit Voreilung, Dekatieren. Sonderverfahren (Beschichten und Kaschieren).

Druckerei:

Druckschablonen (Herstellen von Folien und Schablonen, Musterübertragung auf Schablonen). Druckpastenherstellung (Ansetzen von Verdickungen und Verschnittverdickungen, Herstellen von Stammfarben, Farbverschnitten und Farbmischungen; Farbenatlas, Computerrezepterstellung). Flach- und Rotationsfilmdruck, Direkt-, Ätz- und Reservedruck, spezielle Drucktechniken. Drucknachbehandlung (Dämpf- und Hitzefixierung, Drucknachwäsche, Endfertigung und Endkontrolle, Wartung und Pflege des Maschinenparks).

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, den Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Apparate und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit. Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation textilchemischer Betriebe vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Auftrag bis zur Kontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug wird durch Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert erhöht.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

21. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1B.

B. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1B.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1B.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1B.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1B.

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1B.5.1

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1B.

D. FÖRDERUNTERRICHT

DEUTSCH

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1B.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12104328

Alte Dokumentnummer

N6198913760A

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins b

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 762/1990

Außerkrafttretensdatum

15.10.1993danach: BGBl. Nr. 702/1993

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten

(Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1990,)

1. 9. 1990

1. 9. 1991

1. 9. 1992

Text

Anlage 1B.2.1

-------------

LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR CHEMISCHE BETRIEBSTECHNIK

römisch eins. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

__________________________________________________________________

                                   Wochenstunden          Lehrver-

    Pflichtgegenstände                Klasse       Summe  pflich-

                                   1.  2.  3.              tungs-

                                                          gruppe

__________________________________________________________________

1 Religion ...................... 2   2   2         8       (III)

2 Deutsch ....................... 3   2   2         7         (I)

3 Lebende Fremdsprache (Englisch) 2   2   -         4         (I)

4 Geschichte .................... -   2   -         2       (III)

5 Geographie und Wirtschaftskunde 2   -   -         2       (III)

6 Wirtschaftliche Bildung,

   Rechtskunde und

   Staatsbürgerkunde ............. -   -   2         4        III

7 Leibesübungen ................. 2   2   2         6       (IVa)

8 Mathematik und

   angewandte Mathematik.......... 4   2   -         6         (I)

9 Elektronische Datenverarbeitung

   und angewandte elektronische

   Datenverarbeitung ............. -   2   -         2          I

10 Physik und angewandte Chemie .. 2   2   -         4        (II)

11 Stöchiometrie ................. 2   -   -         2          I

12 Allgemeine und

   anorganische Chemie ........... 5   -   -         5          I

13 Analytische Chemie ............ 2   2   2         6          I

14 Analytisches Laboratorium ..... 9   3   2        14          I

15 Organische Chemie ............. -   3   2         5          I

16 Organisch-präparatives

   Laboratorium .................. -   4   -         4          I

17 Physikalische Chemie *1) ...... -   2   3         5          I

18 Chemische Technologie *2) ..... -   3   3         6          I

19 Chemisch-technologisches

   Laboratorium .................. -   -  10        10          I

20 Grundlagen des

   Maschinenbaues *3) ............ 3   2   -         5          I

21 Apparate- und Anlagenbau ...... -   -   2         2          I

22 Elektrotechnik, Elektronik

   und Regelungstechnik .......... -   -   2         2          I

23 Betriebstechnik ............... -   -   4         4          I

24 Werkstättenlaboratorium ....... -   3   2         5        III

__________________________________________________________________

        Gesamtwochenstundenzahl   38  40  40       118

25 Pflichtpraktikum     ........ mindestens vier Wochen vor

                                 Eintritt in die letzte Klasse.

_________________________________________________________________

                                  Wochenstunden           Lehrver-

    Freigegenstände                 Semester              pflich-

                                  1.  2.  3.              tungs-

                                                          gruppe

__________________________________________________________________

Stenotypie ...................... 2   2   -                    (V)

Lebende Fremdsprache *4) ........ -   -   2                    (I)

Physik und angewandte Physik .... 2   -   -                   (II)

Angewandte Elektronische

Datenverarbeitung ............... -   -   2                     I

Aktuelle Fachgebiete *5) ........ -   -   2              I bis VI

Betriebswirtschaft .............. -   -   2                    II

__________________________________________________________________

                                  Wochenstunden           Lehrver

      Unverbindliche Übungen                              pflich-

                                   Semester               tungs-

                                   1.   2   3.            gruppe

_________________________________________________________________

Leibesübungen .......... (bis zu)  2   2   2                 (IVa)

__________________________________________________________________

              Förderunterricht

__________________________________________________________________

Deutsch ......................... *6)                          (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) . *6)                          (I)

Mathematik und

angewandte Mathematik ........... *6)                          (I)

---------------------------------------------------------------------

*1) Mit Übungen.

*2) Einschließlich Umwelttechnik.

*3) Mit Konstruktionsübungen.

*4) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

*5) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die

genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.

*6) Bei Bedarf in jeder Klasse je ein oder zwei Kurse zu jeweils

höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 4 Unterrichtsstunden pro Woche).

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1 B.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Sehe Anlage 1 B.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1 B.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE

EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1 B.

  1. Ziffer 3
    LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1 B.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1B.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
Siehe Anlage 1 B.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG,

RECHTSKUNDE UND STAATSBÜRGERKUNDE

Siehe Anlage 1 B.

7. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1 B.

  1. Ziffer 8
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Siehe Anlage 1 B.

  1. Ziffer 9
    ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND
ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG
Siehe Anlage 1 B.

  1. Ziffer 10
    PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Vorgänge exakt beobachten und beschreiben sowie aus den Beobachtungsergebnissen physikalische Gesetzmäßigkeiten erkennen können.

Er soll in den für den Ausbildungszweig wichtigen Teilbereichen der Physik grundlegende Kenntnisse besitzen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Allgemeine Physik:

Aufgabe und Arbeitsweise der Physik. Gesetzliche Maßeinheiten.

Internationales Einheitensystem (SI).

Mechanik des Massenpunktes:

Kinematik (Geschwindigkeit, Beschleunigung, Translation, Rotation).

Dynamik (Trägheit, Kraft und Masse). Arbeit und Leistung. Energie,

Impuls, Erhaltungssätze. Reibung. Gravitation.

Mechanik deformierbarer Körper:

Hydro- und Aerostatik (Aggregatzustände, Druck, Schwerdruck).

Oberflächenspannung und Kapillarität. Strömungen (laminare und turbulente Strömung), Viskosität.

Temperatur und Wärme:

Temperaturbegriff, Temperaturmessung, Wärmeenergie, Kalorimetrie.

Ausdehnung durch Wärme. 1. und 2. Hauptsatz der Wärmelehre.

Aggregatzustände:

Phasenumwandlungen. Reale Gase.

Strahlenoptik:

Reflexion, Brechung, Optische Geräte, Lichtgeschwindigkeit.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Schwingungen und Wellen:

Schwingungen, Wellen, Interferenz, Beugung. Stehende Wellen.

Wellenoptik:

Interferenz, Beugung, Polarisation, Spannungsoptik. Absorption,

Dispersion, Streuung.

Elektrizität:

Ladung, elektrisches Feld, Spannung, Strom, Arbeit, Leistung.

Elektronenleiter, Halbleiter.

Magnetismus:

Elektromagnetismus. Elektromagnetische Induktion. Generator, Motor.

Magnetische Eigenschaften der Stoffe.

Wechselstrom:

Wechselstromgrößen, Transformator.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben des Ausbildungszweiges. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe bewährt sich das Ausgehen vom experimentellen Nachweis der physikalischen Zusammenhänge, gefolgt von der Erläuterung der gewonnenen Erkenntnisse an Beispielen aus dem Bereich der Chemie.

11. STÖCHIOMETRIE

Siehe Anlage 1A.2.1

  1. Ziffer 12
    ALLGEMEINE UND ANORGANISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für den Ausbildungszweig bedeutsamen Begriffe, Gesetze, Eigenschaften und Reaktionen anorganischer Stoffe kennen. Er soll Vorkommen, Herstellungsverfahren und Nutzung der Elemente und ihrer Verbindungen sowie ihre Auswirkungen auf die Umwelt kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (5 Wochenstunden):
    Allgemeine Chemie:

Terminologie (Nomenklatur und Symbolik), stöchiometrische Grundgesetze, Reaktionsgleichungen. Atombau und Periodensystem der Elemente. Chemische Bindung. Reaktionstypen.

Anorganische Chemie:

Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen am Beispiel technisch

wichtiger Elemente.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1A.2. 1

  1. Ziffer 13
    ANALYTISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Prinzipien und gebräuchlichen Methoden der analytischen Chemie im Ausbildungszweig kennen, über ihren sinnvollen Einsatz und ihre Grenzen zur Lösung praxisnaher Aufgaben Bescheid wissen sowie die Voraussetzungen zum Gelingen gebräuchlicher experimenteller Vorgänge beherrschen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Laboratoriumstechnik:

Gefahrenquellen und Sicherheitsmaßnahmen, Umgang mit Chemikalien, Glasbearbeitung, Handhabung von Laboratoriumsgeräten. Anorganischpräparative Arbeiten.

Ionengleichgewichte:

pH-Wert, Löslichkeitsprodukt.

Qualitative Analyse:

Identifizierungsreaktionen einzelner Kationen und Anionen im Makromaßstab. Trennungsgänge im Halbmikromaßstab.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Gravimetrie:

Fällungen mit verschiedener morphologischer Ausbildung. Verwendung

organischer Fällungsreagentien.

Volumetrie:

Säure/Base-, Redox-, Fällungs- und komplexometrische Titrationen.

Chromatographie:

Gesetzmäßigkeiten chromatographischer Methoden.

Flüssigchromatographie, Gaschromatographie.

Optische Analyse:

Kalorimetrie, Photometrie einschließlich Fluorimetrie und Nephelometrie.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Elektrochemische Analyse:

Elektrogravimetrie, Konduktometrie, Potentiometrie, Polarographie.

Optische Analyse:

Refraktometrie, Polarimetrie. Molekülspektroskopie, Atomspektroskopie. Kernspektroskopie.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1A.2. 1

  1. Ziffer 14
    ANALYTISCHES LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Ausbildungszweiges auftretenden analytischen Aufgaben lösen und die Ergebnisse protokollieren können.

Der Schüler soll die in chemischen Laboratorien des Fachgebietes verwendeten Geräte, Apparate und Chemikalien unter Berücksichtigung der Sicherheitsmaßnahmen gewandt handhaben können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (9 Wochenstunden):
    Laboratoriumstechnik:

Gefahrenquellen und Sicherheitsmaßnahmen, Umgang mit Chemikalien, Glasbearbeitung, Handhabung von Laboratoriumsgeräten.

Allgemein-chemische Arbeitsverfahren:

Messung von Stoffmengen, Trennverfahren (Destillation, Extraktion, Filtration, Kristallisation, Sublimation). Anorganisch-präparative Arbeiten.

Qualitative Analyse:

Systematische Trennungsgänge für Kationen und Anionen in anorganischen Stoffgemischen, selektive Einzelnachweise. Aufschluß und Identifizierung unlöslicher Stoffe. Abschätzen von Mengenverhältnissen in Stoffgemischen sowie des Reinheitsgrades einzelner Stoffe. ldentifizierungsreaktionen.

  1. Ziffer 2
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Quantitative Analyse:

Gravimetrische und titrimetrische Bestimmungen.

Instrumentelle Analyse:

Kolorimetrie. Photometrie. Chromatographie.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Allgemein-chemische Arbeitsverfahren:

Deutung der Gleichgewichtskonstante und des Löslichkeitsproduktes.

Instrumentelle Analyse:

Elektrometrie. Spektrometrie.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Vielseitigkeit der Methoden, die Häufigkeit der Anwendung in chemischen Laboratorien des Ausbildungszweiges und der Beitrag zur systematischen Einführung in die praxisnahe Verwendung der analytischen Methoden. Bei der Auswahl der Analysenbeispiele bewährt sich das Ausgehen vom Ausbildungsstand des Schülers sowie von den in der beruflichen Praxis gebräuchlichsten Analyseverfahren.

Die praktischen Übungen bedürfen der Vorbereitung durch kurze Vorbesprechungen entsprechend dem Stand des Unterrichtes in den theoretischen Pflichtgegenständen. Zur Praxisnähe gehören auch die Verwendung von prozeßrechnergesteuerten Geräten sowie der Einsatz elektronischer Rechenhilfen zur Auswertung von Analysenergebnissen.

Die in der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte Gewandtheit bedingt sorgfältige Literaturarbeit und Arbeitsplanung.

Zwecks rechtzeitiger Erarbeitung theoretischer Vorkenntnisse empfiehlt sich die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Analytische Chemie“ und „Stöchiometrie“.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

  1. Ziffer 15
    ORGANISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die berufliche Praxis des Ausbildungszweiges bedeutsamsten Stoffklassen der organischen Chemie, ihre Nutzung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt kennen. Er soll den Ablauf der häufigsten organisch-chemischen Reaktionen verstehen. Er soll die Nomenklatur, allgemeine physikalische, chemische und physiologische Eigenschaften, Synthesen und Isolierungsverfahren sowie charakteristische Umsetzungen der gebräuchlichsten Stoffklassen kennen und anwenden können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Chemie des Kohlenstoffs:

Kohlenstoffbindungen, Strukturen organischer Moleküle, Systematik organischer Verbindungen. Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen.

Acyclische Verbindungen:

Alkane, Alkene, Alkine und ihre Derivate mit einer oder mehreren

funktionellen Gruppen.

Kohlenhydrate:

Mono-, Oligo- und Polysaccharide.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Aromatische Verbindungen:

Aromatizität. Benzol, seine Homologen und technisch bedeutsamen Derivate. Kondensierte Ringverbindungen. Heterocyclische Verbindungen.

Biochemie:

Eiweißstoffe (Aminosäuren, Peptide, Proteine). Vitamine,

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1A.2. 1

  1. Ziffer 16
    ORGANISCH-PRÄPARATIVES LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache organische Synthesen durchführen können und die Methoden zur Charakterisierung der Präparate kennen. Er soll die apparativen Hilfsmittel zweckmäßig einsetzen können und die Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung von Laboratoriumsunfällen beherrschen.

Der Schüler soll mit den Vorkehrungen zur Entsorgung und Aufarbeitung von Rückständen vertraut sein.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Organische Laboratoriumstechnik:

Kristallisieren, Destillieren, Extrahieren, Sublimieren.

Herstellung organischer Präparate:

Einstufen- und Mehrstufenpräparate (Substitutionsreaktionen, Additionsreaktionen, Eliminierung, Umlagerung, Cyclisierungsreaktionen, Redoxreaktionen). Isolierung von Naturstoffen.

Reinheits- und Identitätsuntersuchungen:

Physikalische, spektroskopische und chromatographische Methoden.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1A.2. 1

  1. Ziffer 17
    PHYSIKALISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Wechselwirkungen zwischen stofflichen und energetischen Veränderungen verstehen. Er soll stoffliche Eigenschaften und Vorgänge mit Hilfe mathematischer Formulierungen beschreiben können.

Der Schüler soll die physikalisch-chemischen Gesetze und Meßmethoden auf Probleme des Ausbildungszweiges anwenden können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Zustandsformen der Materie:

Zustandsgleichungen der idealen und realen Gase. Zustandsgrößen

fester und flüssiger Stoffe.

Chemisches Gleichgewicht:

Massenwirkungsgesetz, Ionengleichgewichte, Phasengleichgewichte,

Grenzflächengleichgewichte.

Elektrochemie:

Leitfähigkeit von Elektrolyten, Spannungsreihe. Galvanische Zellen,

Elektrolyse.

  1. Ziffer 3
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Reaktionskinetik:

Geschwindigkeit, Ordnung und Mechanismen chemischer Reaktionen,

Katalyse.

Energetik:

Reaktionswärme. Kalorimetrie und Thermoanalyse.

Strahlung:

Optische Messungen, Spektralanalyse, Radioaktivität.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Schulung des analytischen und fachübergreifenden Denkens.

Das durchschnittliche Ausmaß der Übungen beträgt in der 3. Klasse 2 Wochenstunden.

  1. Ziffer 18
    CHEMISCHE TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Gewinnung, die Herstellung, die Eigenschaften und die Verarbeitung der in der Praxis des Ausbildungszweiges gebräuchlichsten chemisch-technischen Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte sowie deren Auswirkungen auf die Umwelt kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Wasser:

Trink-, Nutz- und Abwasser; Beurteilungskriterien, Anforderungen,

Aufbereitung. Umwelttechnische Maßnahmen.

Steine und Erden:

Baustoffe (Kalk, Gips, Zement), Keramik (Porzellan, Steingut, Steinzeug), Ziegel, feuerfeste Materialien, Glas.

Metalle:

Eisen, Stahl und Eisenlegierungen, Nichteisenmetalle und ihre

Legierungen (Rohstoffe, Herstellung, Verarbeitung, Eigenschaften und Verwendung).

Erdgas, Erdöl und Erdölverarbeitungsprodukte:

Vorkommen, Exploration, Förderung, Aufbereitung. Transport,

Eigenschaften. Umwelttechnische Maßnahmen.

Braun- und Steinkohle:

Vorkommen, Verarbeitung, Produkte, Eigenschaften, Verwendung.

Umwelttechnische Maßnahmen.

Pflanzliche und tierische Fette, Öle und Wachse:

Rohstoffe, Verarbeitung, Produkte, Eigenschaften, Verwendung.

Umwelttechnische Maßnahmen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Natrium, Chlor und ihre Verbindungen:

Natriumchlorid (Gewinnung, Verwendung, Bedeutung des Salzmonopols). Natriumcarbonat. Chlor (Herstellung, Eigenschaften, Verwendung); Natronlauge, Chlorwasserstoff, Salzsäure. Umwelt- technische Maßnahmen.

Stickstoff und seine Verbindungen:

Herstellung, Eigenschaften und Verwendung von Ammoniak, Salpetersäure und Stickstoffdüngemitteln. Umwelttechnische Maßnahmen.

Phosphor und seine Verbindungen:

Rohstoffe, Verarbeitung und Herstellung von Phosphor, Phosphorsäure und ihre technisch bedeutenden Salze. Umwelttechnische Maßnahmen.

Schwefel und seine Verbindungen:

Rohstoffe, Verarbeitung, Gewinnung und Herstellung von Schwefel und Schwefeloxiden; Schwefelsäure (Kontaktverfahren, Eigenschaften, Verwendung). Umwelttechnische Maßnahmen.

Kunststoffe:

Rohstoffe, Verarbeitung, Produkte, Eigenschaften, Verwendung.

Umwelttechnische Maßnahmen.

Holz, Zellstoff, Stärken:

Rohstoffe, Verarbeitung, Produkte, Eigenschaften, Verwendung.

Umwelttechnische Maßnahmen.

Gärungstechnologie:

Alkohol. Essig, Brauerei.

Wasch- und Reinigungsmittel:

Rohstoffe, Verarbeitung, Produkte, Eigenschaften, Verwendung.

Umwelttechnische Maßnahmen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die österreichischen Rohstoffvorkommen und die Möglichkeiten der Verarbeitung von Rohstoffen in der chemischen Industrie Österreichs.

  1. Ziffer 19
    CHEMISCH-TECHNOLOGISCHES LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll gängige technisch-analytische und chemischtechnologische Aufgaben aus der Praxis des Ausbildungszweiges lösen und über die Arbeiten und deren Ergebnisse Bericht erstatten können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (10 Wochenstunden):
    Im übrigen siehe Anlage 1A.2.1

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1A.2. 1

  1. Ziffer 20
    GRUNDLAGEN DES MASCHINENBAUES

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Skizzen, Werkzeichnungen, Schaubilder und Pläne des Ausbildungszweiges lesen und sach- und normgerecht anfertigen können.

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig gebräuchlichsten Maschinenteile kennen.

Der Schüler soll einfache technische Berechnungen durchführen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (3 Wochenstunden):

Elemente des Maschinenbaues:

Handhabung der Zeichengeräte, Normschrift, Zeichnen mit Bleistift und Tusche, Zeichnungsnormen, Maßeintragung, Passungen und Toleranzen. Skizzieren und Darstellen einfacher technischer Körper in den drei Hauptrissen. Herstellen normgerechter, pausfähiger Werkzeichnungen nach Vorlagen und Modellaufnahmen.

Stücklistenerstellung.

Maschinenelemente:

Elemente zur Bewegungs- und Leistungsübertragung. Elemente zur Fortleitung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen.

Mechanik:

Kraft, Moment, Gleichgewicht.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Festigkeit:

Zug-, Druck-, Schub-, Biege- und Torsionsbeanspruchung, Verdrehung,

Dauer- und Standfestigkeit.

Hydromechanik:

Statik und Dynamik.

Mischvorgänge:

Stoff- und Energiebilanzen.

Wärmeübertragung:

Leitung, Konvektion, Strahlung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf häufige Aufgaben des Ausbildungszweiges.

Um die in der Bildungs- und Lehraufgabe geforderten Fertigkeiten zu erlangen, kann der Unterricht auch im unbedingt erforderlichen Ausmaß durch Hausarbeit ergänzt werden.

Normenblätter, Modelle, Bildtafeln, Skizzenblätter und Handbücher sind wichtige Unterrichtsmittel.

Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Abstimmung mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Physik und angewandte Physik“ erforderlich.

Das durchschnittliche Ausmaß der Konstruktionsübungen beträgt in der 1. Klasse 2 Wochenstunden.

  1. Ziffer 21
    APPARATE- UND ANLAGENBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Praxis des Fachgebietes wichtigen Apparate und Maschinen der Verfahrens- und Energietechnik kennen. Der Schüler soll die einschlägigen Normen und Vorschriften kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Arbeits- und Kraftmaschinen:

Wasserkraftmaschinen, Dampfkraftmaschinen, Verbrennungskraftmaschinen, Gasturbinen, Pumpen und Verdichter. Kessel und Feuerungsanlagen. Zerkleinerungsmaschinen. Mechanische und pneumatische Förder- und Aufbereitungsanlagen. Dosierapparate, Lager.

Werkstoffe im Apparatebau:

Werkstoffe, Normen, Spannungszustände, Druckbehälter.

Mechanische Stofftrennung und Stoffvereinigung:

Sedimentation, Hydroklassierung, Siebung, Sichtung, Filtration, Zentrifugen, Gasreinigen, Sortieren. Kneten, Mischen, Rühren, Kompaktieren, Agglomerieren.

Thermische Verfahrenstechnik:

Verdampfen, Wärmetauscher, Destillation, Sorption, Extraktion, Kreisprozesse (Wärme- und Kälteanlagen), Trocknung, Kristallisation, Reaktoren.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der chemisch-technischen Praxis, weshalb besonders auf dem Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu- achten sein wird.

  1. Ziffer 22
    ELEKTROTECHNIK, ELEKTRONIK UND REGELUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für das Fachgebiet bedeutsamen Gesetze, Bauteile und Anlagen der Gleich- und Wechselstromtechnik, der Elektronik und der Regelungstechnik kennen. Der Schüler soll die elektrotechnischen Vorschriften und Normen, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitsmaßnahmen gegen elektrische Unfälle, kennen und anwenden können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Gleich- und Wechselstromtechnik:

Größen, Gesetze.

Elektrische Maschinen und Geräte:

Generatoren, Elektromotoren.

Elektrische Anlagen:

Installation, Gefahren des elektrischen Stromes, Überstromschutz,

Berührungsschutz.

Elektronik:

Bauelemente und Schaltungen.

Regelungstechnik:

Elemente von Regelkreisen, Standardschaltungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes. Die Anschaulichkeit wird durch Modelle und zeichnerische Darstellungen sowie durch Übungen im Elektrolaboratorium erhöht.

23. BETRIEBSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll häufige Probleme der betrieblichen Praxis bewältigen.

Der Schüler soll Verhaltensmotive und Interessenkonflikte analysieren können und Techniken der Konfliktbeseitigung beherrschen. Es soll zweckmäßige Verhaltensweisen gegenüber Kollegen, Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden anwenden. Er soll Kosten kontrollieren können.

Der Schüler soll auch Kenntnisse über die umweltbezogenen Konsequenzen für die Mitarbeit in einem Chemiebetrieb erlangen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Aufbauorganisation:

Organisationsziele und -formen, Betriebsfunktionen, Organigramme

typischer Unternehmen.

Arbeitsbewertung und Lohnwesen:

Lohndifferenzierung, Akkordlohn, Prämienlohnsysteme.

Betriebsabrechnung:

Aufgaben der modernen Kostenrechnung, Kostenarten, Kostenstellenrechnung, Kalkulationsverfahren, Plankostenrechnung, Deckungsbeitragsrechnung.

Ablauforganisation in der Fertigung:

Ziele, Arbeitspapiere, Rezepturlistenorganisation,

Auftragsbearbeitung; Terminplanung, Netzplantechnik, Logistik und Materialwesen.

Arbeitsstudien und Zeitwesen:

Begriffe, Ablaufabschnitte, Methoden der Zeitermittlung,

Vorgabezeitbestimmung, Arbeitsgestaltung.

Chemische Betriebstechnik:

Sanierung, Erweiterung und Neubau einer Chemieanlage (umweltrechtliche und sicherheitstechnische Erfordernisse). Chemikalienhandhabung (außer- und innerbetrieblicher Transport, Lagerung und Entsorgung gefährlicher Güter, Arbeitnehmerschutz).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Häufigkeit der Problemstellung in der betrieblichen Praxis und ihr fachübergreifender Charakter.

Der Situation der Praxis entsprechend, wird jedes Fallbeispiel von einem einzelnen Schüler oder von einer Kleingruppe gelöst, wobei der Schulung der Selbständigkeit, der Selbstsicherheit und des Verantwortungsbewußtseins an Aufgaben zunehmen- der Komplexität besondere Bedeutung zukommt.

Als besonders motivierend und praxisnahe erweist sich die Bearbeitung von Problemen, die auf Außenkontakte (Exkursionen und Lehrausgänge in anderen Unterrichtsgegenständen, Vorträge schulfremder Personen, Pflichtpraktikum) zurückgehen. In diesem Zusammenhang können auch Aufgaben, die Kontakte mit Wirtschaft und Verwaltung erfordern, als Hausübung an Kleinteams vergeben werden.

  1. Ziffer 24
    WERKSTÄTTENLABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Ausbildungszweiges anfallenden Arbeiten des Neubaues und der Wartung von Anlagen sowie der Produktionstechnik selbständig durchführen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Stoffgebiet Rohrleitungsbau:

Anfertigen eines Installationsplanes für feste, flüssige und gasförmige Medien. Umsetzung eines Installationsplanes in Teilschritten (Kunststoff-, Metall-, Keramik-, Gasverarbeitung). Pumpen (Arten, Werkstoffe, Einbau, Ausbau). Absperrvorrichtung (Arten, Werkstoffe, Einbau, Ausbau). Prüfmethoden (Dichtheitsprüfung, Mengenmessung).

Stoffgebiet Elektroinstallation:

Niederspannungsinstallation. Montage, Inbetriebnahme von Verteil-, Sicherungs- und Schalteinrichtungen unter Beachtung der elektrischen und mechanischen Schutzmaßnahmen. Anschluß, Inbetriebnahme und Funktionsprüfung von Stromverbrauchern.

Stoffgebiet Produktionstechnik:

Urformen, Umformen, Verbinden, Trennen und Eigenschaftsändern unter

Verwendung verschiedener Werkstoffe.

Stoffgebiet Steuerungstechnik:

Pneumatische Steuerungen (Symbole, Schaltpläne, einfache Anlagen).

Stoffgebiet Prozeßautomation:

Computergestützte Steuerungs- und Regelungsaufgaben.

Stoffgebiet Arbeitsvorbereitung:

Kalkulation, Kostenrechnung.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Stoffgebiet Apparate, Anlagen, Werkzeuge:
Inbetriebnahme, Bedienen, Überwachen, Pflegen und Instandhalten.
Stoffgebiet Werkstoffe:
Durchführen einfacher Arbeiten (Verwendung verschiedener Werkstoffe).
Stoffgebiet Kunststofftechnik:
Verarbeitung von Thermoplasten und Duroplasten, Klebe- und Beschichtungstechnik.
Stoffgebiet Fördern und Lagern:
Innerbetrieblicher Transport, Lagern von Stoffen (fest, flüssig, gasförmig).
Stoffgebiet Elektroinstallation:
Elektronische Standardschaltungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung in der beruflichen Praxis. Besondere Bedeutung kommt den Schutzmaßnahmen zu.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Führung eines Übungsprotokolls und die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes gefordert.

  1. Ziffer 25
    PFLICHTPRAKTIKUM
Siehe Anlage 1 B.

FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1 B.

LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 1 B.

PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache Berechnungsverfahren der Mechanik und der Thermodynamik beherrschen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Mechanik des Massenpunktes:

Zusammengesetzte Bewegung, die Newtonschen Axiome, Dynamik der Rotation.

Mechanik deformierbarer Körper:

Spannung, Dehnung.

Aggregatzustände:

Joule-Thomson-Effekt (Gasverflüssigung, Wärmepumpe).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben des Ausbildungszweiges. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe bewährt sich das Ausgehen vom experimentellen Nachweis der physikalischen Zusammenhänge, gefolgt von der Erläuterung der gewonnenen Erkenntnisse an Beispielen aus dem Bereich der Chemie.

ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1A.2.1

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1B.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1B.

UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1B.

FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 1B.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12104924

Alte Dokumentnummer

N6199013775A