Rechtstracker.at

Anl. 1c

Fassungen
01.09.2006 bis 31.08.2012 — · 13 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1c01.09.200631.08.2012 § → § · 13 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2009
Anl. 1c01.09.200331.08.2006 § → § BGBl. II Nr. 283/2003 · 13 Dokumente
Anl. 1c01.09.199631.08.2003 § → § BGBl. Nr. 281/1996 · 16 Dokumente
Anl. 1c01.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 664/1995 · 16 Dokumente
Anl. 1c16.10.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 702/1993 · 16 Dokumente
Anl. 1c01.09.199315.10.1993 § → § BGBl. Nr. 702/1993 · 16 Dokumente
Anl. 1c01.09.199031.08.1993 § → § BGBl. Nr. 762/1990 · 15 Dokumente
Anl. 1c01.09.198731.08.1990 BGBl. Nr. 631/1987 · 14 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 13 Dokumente zu Anl. 1c.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins c

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2009

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 8,):

31.8.2009: 1. Klasse

31.8.2010: 2. Klasse

31.8.2011: 3. Klasse

31.8.2012: 4. Klasse

Text

Anlage 1C

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN,

ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE DER ALLGEMEINBILDENDEN GEGENSTÄNDE AN DEN

GEWERBLICHEN UND KUNSTGEWERBLICHEN FACHSCHULEN

römisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1A.

römisch eins a. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage 1A.

römisch zwei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1A.

römisch drei. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT AN DEN GEWERBLICHEN UND

KUNSTGEWERBLICHEN FACHSCHULEN

Siehe Anlage 1A.

römisch vier. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER GEMEINSAMEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

DEUTSCH

Siehe Anlage 1A.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1A., hinsichtlich des Lehrstoffes jedoch nur 1. und 2. Klasse.

GESCHICHTE

Siehe Anlage 1A.

GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 1A.

WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Bedeutung betriebswirtschaftlicher Überlegungen und volkswirtschaftlicher Zusammenhänge für die Produktion im Fachgebiet kennen. Er soll Geschäftsfälle in doppelter Buchhaltung und in der Kostenrechnung erfassen können. Er soll einfache Formen des branchenüblichen Schriftverkehrs und Zahlungsverkehrs durchführen können.

Der Schüler soll die für die Berufsausübung im Fachgebiet bedeutsamen Rechtsvorschriften kennen.

Der Schüler soll die für das Verständnis des politischen und sozialen Lebens und zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten erforderlichen Kenntnisse besitzen. Er soll die demokratischen Prinzipien bejahen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Betriebswirtschaft:

Unternehmens- und Betriebsformen, betriebliche Organisation.

Rechnungswesen:

Gesetzliche Grundlagen. Prinzip der doppelten Buchhaltung.

Kostenrechnung.

Volkswirtschaft:

Wirtschaftsordnungen. Volkswirtschaftlicher Kreislauf; Markt; Geld,

Währung; Konjunktur. Außenhandel.

Schutz geistigen Eigentums:

Urheberrecht (Begriffe, Geltungsbereich, Schutzbestimmungen für Medien, Lichtbilder, Werkteile; geistige Interessen; Übertragung der Verwertungsrechte, Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht. Persönlichkeitsrechte; wettbewerbsrechtliche Bestimmungen; internationales Urheberrecht). Patentrecht, Musterschutz.

Medienrecht:

Begriffe, Geltungsbereich. Schutz der journalistischen Berufsausübung. Persönlichkeitsschutz. Impressum; Offenlegung und Kennzeichnung, Bibliotheksstücke. Straf- und zivilrechtliche Bestimmungen.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Unternehmerrecht:

Privatrecht, Handelsrecht (Kaufmann, Handelsregister, Dienstleistungen, Handelsgeschäfte, Handelskauf). Gewerberecht (Antritt und Ausübung eines Gewerbes).

Arbeitnehmerrecht:

Arbeitsrecht (Arbeitsvertrag, Rechte und Pflichten der Vertragspartner, Auflösung von Arbeitsverhältnissen; Angestelltengesetz; Arbeiter, Lehrling), Arbeitsschutz (Arbeitszeitschutz, allgemeiner und besonderer technischer Arbeitsschutz, Sozialversicherung).

Politische Bildung:

Staatselemente, Aufgaben des Staates; Staats- und Regierungsformen, politische Parteien, Verbände. Österreichisches Verfassungsrecht (demokratisches, republikanisches, bundesstaatliches, rechtsstaatliches Prinzip). Rechte und Pflichten des Staatsbürgers. Internationale Stellung Österreichs, immerwährende Neutralität, umfassende Landesverteidigung. Zwischenstaatliche Organisationen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis für Probleme des öffentlichen Lebens und für komplexe Zusammenhänge in Wirtschaft und Recht sowie die Aktualität. Dementsprechend kommt bei Divergenzen zwischen der Theorie und der politischen Wirklichkeit das größere Gewicht der letzteren zu.

In vielen Teilbereichen wird auf Vorkenntnisse aus dem Pflichtgegenstand „Geschichte und Sozialkunde” zurückgegriffen werden können.

Da die im Mittelpunkt der Bildungs- und Lehraufgabe stehende politische Bildung vor allem durch Erleben erworben wird, kommt Diskussionen, Rollenspielen, Besuchen von Institutionen und Vorträgen schulfremder Personen große Bedeutung zu.

In den wirtschaftlichen und rechtlichen Themenbereichen sind Fallbeispiele besonders nützlich, für die die Arbeit in Gruppen und die Diskussion zweckmäßige Arbeitsformen sind. Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer in Diskussionen durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die kaufmännischen Aufgaben gewerblicher, kunstgewerblicher und industrieller Mittelbetriebe sowie die hiefür geltenden Rechtsvorschriften und Usancen kennen.

Er soll häufig auftretende kaufmännische Aufgaben gewerblicher, kunstgewerblicher und industrieller Mittelbetriebe unter Verwendung von Büromaschinen und Organisationsmitteln lösen können.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Dienstleistungsbereiche:

Geld- und Kreditwesen, Versicherungswesen, Personen- und Güterbeförderung.

Zahlungsverkehr:

Rechtliche Grundlagen; in- und ausländische Zahlungsmittel;

Zahlungsvermittlung durch die Post und durch Geldinstitute.

Mahnwesen.

Steuerrecht:

Umsatzsteuer; Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer;

Lohnsummensteuer, Grundsteuer.

Lohn- und Gehaltsverrechnung:

Rechtliche Grundlagen; Berechnung, Verbuchung. Verkehr mit Behörden

und Sozialversicherungsträgern.

Büromaschinen und Organisationsmittel:

Aufgaben, Arten, Pflege.

Geschäftsfälle:

Schriftverkehr (regelmäßige Erfüllung des Kaufvertrages von der Anbahnung bis zur Zahlung; Unregelmäßigkeiten). Werbung. Rechnungswesen unter Berücksichtigung des Steuerrechtes (Buchhaltung, Kostenverrechnung und Kalkulation, Statistik, Planung).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Betriebspraxis. Dementsprechend wird die Unterrichtsform der Lösung praktischer Aufgaben vorherrschen.

Der Unterricht baut auf Vorkenntnissen aus den Pflichtgegenständen „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung” und „Atelier und Werkstätte” auf.

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1A.

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Berufspraxis notwendige Sicherheit im Rechnen mit Zahlen und Variablen besitzen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Reelle Zahlen und deren Teilmengen:

Brüche; Potenzen und Wurzeln.

Skalare Variablen und Terme:

Lineare Gleichungen mit einer Variablen. Verhältnis, Proportion, Prozentrechnung. Koordinatensysteme, Funktionsbegriff.

Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte.

Elemente der Geometrie:

Punkt, Strecke, Gerade, Ebene, Fläche, Körper, Winkel.

Planimetrie:

Dreieck (pythagoräische Lehrsatzgruppe, Lage- und Maßaufgaben),

Viereck, Vieleck, Kreis (Lage- und Maßaufgaben).

Stereometrie:

Oberfläche und Volumen geometrischer Körper.

Ergänzende Fertigkeiten:

Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Zahlentafeln und Formelsammlungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben des Fachgebietes. Dementsprechend werden daher die Rechenbeispiele zu wählen sein.

3 Schularbeiten sind zulässig.

CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für den Ausbildungszweig bedeutsamen Begriffe und Gesetze der Chemie beherrschen.

Der Schüler soll Strukturen im Aufbau der facheinschlägigen Werk- und Hilfsstoffe beschreiben können. Er soll den Aufbau, die Funktion und den Einsatz der im Fachgebiet verwendeten Stoffe sowie deren Auswirkungen auf die Umwelt kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Begriffe und Gesetze:

Atomaufbau und Periodensystem; chemische Bindung; Oxidationszahl; Protolyse; pH-Wert; Redoxreaktionen, Elektrolyse, Energieverhältnisse chemischer Reaktionen. Stöchiometrische Gesetze und einfache Berechnungen.

Anorganische Werk- und Hilfsstoffe:

Metalle, Nichtmetalle; Redoxreihe; Galvanostegie.

  1. Ziffer 2
    Klasse (1 Wochenstunde):
    Kohlenwasserstoffe:

Molekularer Aufbau, Nomenklatur, Rohstoffbasis, in organischen Werkstoffen des Fachgebietes enthaltene funktionelle Gruppen. Kunststoffe (molekularer Aufbau, Eigenschaften).

Umwelttechnik:

Luft-, Wasser-, Abwässer- und Bodenverunreinigungen (Entstehung, Vorbeugung, Behebung). Sozial- und wirtschaftspolitische Aspekte (Verursacherprinzip; Interessenkonflikte).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Ausbildungszweig. Die erforderlichen Versuche werden zweckmäßigerweise vor allem in der 2. Klasse durch bildliche Darstellungen unterstützt.

STILKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Wechselwirkung von sozialer, wirtschaftlicher, politischer und schöpferischer Situation im Verlauf der europäischen Geschichte interpretieren können. Er soll die Wesenszüge der Stilepochen im Kunstgewerbe im Zusammenhang mit der bildenden Kunst, die Entstehung der Produkte und Techniken im Fachgebiet sowie das kunsthistorische Fachvokabular kennen und auf Aufgaben der Praxis anwenden können. Er soll typische Formelemente erfassen und zeichnerisch darstellen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Theorie der Kunst:

Einteilung, Begriffe. Sonderstellung des Kunstgewerbes.

Gestaltungsprinzipien, Techniken und Produkte:

Altertum (Anfänge; Orient, Ägypten, Kreta; Griechenland, Rom);

Mittelalter (altchristliche, byzantinische und karolingische Kunst;

Romanik, Gotik); Neuzeit (Renaissance, Barock, Rokoko, Empire, Klassizismus, Romantik, Realismus, Idealismus, Historismus, Impressionismus, Symbolismus, Jugendstil). Wechselbeziehungen zur bildenden Kunst und zur Sozialgeschichte.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Gestaltungsprinzipien, Techniken und Produkte:

Neuzeit (Wegbereiter der Moderne; Expressionismus, Kubismus, Surrealismus, Dadaismus; Gegenwartsströmungen). Wechselbeziehungen zur bildenden Kunst und zur Sozialgeschichte.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis der Entwicklungszusammenhänge sowie die Zusammenhänge zwischen den Kunstformen untereinander und mit den historischen Rahmenbedingungen; ferner die Bedeutung für Kunst und Kunstgewerbe im heutigen Österreich, insbesondere in den Belangen des Ausbildungszweiges.

Bildliche Darstellungen sowie Modelle sind für die Erfassung des Lehrstoffes unerläßlich. Das Verständnis der handwerklichen und stilistischen Entwicklung wird durch vom Schüler angefertigte Zeichnungen erhöht. Das durch die Bildungs- und Lehraufgabe geforderte Ziel einer Gesamtschau erfordert die intensive Zusammenarbeit mit den Lehrern des Pflichtgegenstandes „Geschichte” sowie der angewandten künstlerischen Unterrichtsgegenstände.

Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert die Ausgewogenheit zwischen allgemeinkulturellen Tendenzen und fachspezifischen Ausprägungen.

PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1A.

B. Freigegenstände

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1A.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll zu einfachen Aufgaben des Fachgebietes Programme in einer mathematisch-technisch orientierten Programmiersprache erstellen, testen und verbessern können. Er soll Programme an einer digitalen Rechenanlage eingeben, ablaufen lassen, auflisten, redigieren, speichern und aufrufen können.

Der Schüler soll die wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Auswirkungen des Einsatzes der Elektronischen Datenverarbeitung beurteilen können. Er soll die moderne Technik in unsere Kultur integrieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    EDV-Anlagen:

Aufbau, Funktion, Organisation.

Algorithmik:

Systematik der Problemlösung, Strukturelemente, Programmierhilfen.

Rechnerbedienung:

Programmeingabe, Programmlauf. Programmauflistung, -korrektur,

-abspeicherung, -aufruf.

Programmieren:

Programme ohne Dateizugriff. Anwendungen (Aufgaben des Fachgebietes).

Auswirkungen der Elektronischen Datenverarbeitung:

Betriebswirtschaft (Rationalisierung, zunehmende Bedeutung der Organisation), Volkswirtschaft (Strukturwandel in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt), Sozialpolitik (Beschäftigungspolitik, Arbeitszeit; neue Arbeitsformen und -belastungen), Datenschutz (Persönlichkeitsschutz, Schutz geistigen Eigentums).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Berufspraxis. Daher liegt das Hauptgewicht auf den Themenbereichen „Algorithmik” und „Programmieren”, bei den Beispielen auf Aufgaben aus den theoretisch-technischen Unterrichtsgegenständen. Als Programmierhilfen bewähren sich insbesondere graphische Darstellungen, wie Programmablaufplan und Struktogramm, allenfalls auch Pseudocode.

Für umfangreiche Programme bewährt sich Gruppenarbeit.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll branchenübliche englische Texte, insbesondere Bedienungs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen, unter Verwendung von zweisprachigen Wörterbüchern lesen und sinngemäß ins Deutsche übertragen können. Er soll komplexere Sachverhalte des Alltags und der Berufswelt, erforderlichenfalls unter Verwendung eines zweisprachigen Wörterbuchs, in verständlichem Englisch mündlich und schriftlich beschreiben und diskutieren können.

Der Schüler soll zweisprachige allgemeine Wörterbücher, Fachwörterbücher und für die Berufspraxis bedeutsame englische Nachschlagewerke gewandt benützen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Alltag und Aktuelles:

Sachverhalte mit komplexer Struktur.

Wirtschaft und Arbeitswelt:

Berufliche Auslandsbeziehungen, einfache Geschäftsfälle.

Technik und Hilfswissenschaften:

Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarten, Funktion, Bedienung, Schutz, Wartung und Pflege einfacher Objekte). Mathematik der technischen Fachliteratur; Datenverarbeitung.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Alltag und Aktuelles:

Kontroversielle Themen von vorwiegend lokaler oder regionaler

Bedeutung.

Wirtschaft und Arbeitswelt:

Betriebliche Organisation im Fachgebiet (Strukturen, Probleme).

Technik:

Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarten, Funktion, Bedienung, Schutz, Wartung und Pflege komplexer Objekte; Anwendungen).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Beruf, insbesondere im Zusammenhang mit modernen Technologien. Themen, die mehrere Lehrstoffgebiete kombinieren, sparen Unterrichtszeit und fördern das fachübergreifende Denken; besonders nützlich sind Themen und Aktivitäten, die zugleich die Fertigkeiten in der Alltagskommunikation festigen und ausbauen und/oder angelsächsische Besonderheiten auf gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder technischem Gebiet behandeln. Die Berücksichtigung der Interessen der Schüler bei der Themenwahl erhöht die Motivation.

Bei Übungen im schriftlichen Ausdruck ist es zweckmäßig, den Aufgabenstellungen der Praxis durch genaue Angabe der Zielgruppe und des Verwendungszweckes des Textes nahezukommen. Der Bildungs- und Lehraufgabe ist vor allem die Form der Reaktion in deutscher Sprache auf vorgegebene englische Texte angemessen; Reaktionen in englischer Sprache auf bekannte Sachverhalte oder auf vorgegebene deutsche Texte sind zur Vorbereitung mündlicher Aussagen wertvoll.

In Themenbereichen der alltags- und berufsorientierten Kommunikation fördern Hinweise auf die Lebensart des fremden Sprachraumes die Motivation. Im technischen Bereich erscheint der systematische Aufbau vom Einfachen zum Komplexen (zB Konstruktionselement - Bauteil - Baugruppe - Gerät - System) besonders zielführend. Als Unterrichtsmittel bewähren sich hier neben bildlichen Darstellungen auch Originalobjekte und Modelle.

In jeder Klasse sind zwei einstündige Schularbeiten zulässig.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1A.

C. Unverbindliche Übungen

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1A.

D. Förderunterricht

Siehe Anlage 1A.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR40078008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins c

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2009

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 8,):

31.8.2009: 1. Klasse

31.8.2010: 2. Klasse

31.8.2011: 3. Klasse

31.8.2012: 4. Klasse

Text

                                                       Anlage 1C.1.1

                                                       -------------

              LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR KUNSTHANDWERK

                 AUSBILDUNGSZWEIG ANGEWANDTE MALEREI

                           I. STUNDENTAFEL

         (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

         Pflichtgegenstände *)               Klasse     Summe  Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

  1 Religion .........................   2   2   2   2    8     (III)

  2 Deutsch ..........................   3   2   2   2           (I)

  3 Lebende Fremdsprache (Englisch) ..   2   2   -   -           (I)

  4 Geschichte .......................   -   2   -   -          (III)

  5 Geographie und Wirtschaftskunde ..   2   -   -   -          (III)

  6 Wirtschaftliche

    Bildung, Rechtskunde

    und Politische

    Bildung ..........................   -   -   2   2           III

  7 Betriebswirtschaft ...............   -   -   -   2           II

  8 Bewegung und Sport ...............   2   2   2   2          (IVa)

  9 Mathematik und angewandte

    Mathematik .......................   2   -   -   -           (I)

10 Chemie, angewandte Chemie und

    Umwelttechnik ....................   2   1   -   -           II

11 Stilkunde ........................   -   -   3   2           III

12 Fachzeichnen, Entwurf

    und angewandte EDV ...............   6   8   8   8           II

13 Technologie ......................   2   2   2   2            I

14 Atelier und

    Werkstätte .......................  16  18  18  17           Va

____________________________________________________________________

  Gesamtwochenstundenzahl               36- 36- 36- 36-   148 *)

                                        39  39  39  39

15 Pflichtpraktikum .................  mindestens vier Wochen vor

                                        Eintritt in die 4. Klasse.

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

           Freigegenstände *)                Klasse            Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ...........................   2   2   -   -           (V)

Elektronische Datenverarbeitung ......   -   2   -   -            I

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......   -   -   2   2           (I)

Aktuelle Fachgebiete ( ) .............   -   -   2   2          I bis

                                                                  VI

---------------------------------------------------------------------

       Unverbindliche Übungen *)

---------------------------------------------------------------------

Bewegung und Sport .......... (bis zu)   2   2   2   2          (IVa)

---------------------------------------------------------------------

          Förderunterricht *)

---------------------------------------------------------------------

Deutsch ..............................  *1) *1) *1) *1)          (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......  *1) *1)                  (I)

Mathematik und angewandte Mathematik .  *1)                      (I)

--------------------------------------------------------------------

*1) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1C Abschnitt römisch eins a.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1C.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1C.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1C.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1C.

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG Siehe Anlage 1C.

7. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1C.

8. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 9
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 10
    CHEMIE, UND ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK Siehe Anlage 1C.

11. STILKUNDE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 12
    FACHZEICHNEN, ENTWURF UND ANGEWANDTE EDV

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll den Aufbau und die Funktionen kunsthandwerklicher Objekte des Ausbildungszweiges kennen; er soll solche Objekte frei und nach Anregung konzipieren können. Er soll Formen in seiner Umwelt intensiv wahrnehmen. Er soll die Elemente des bildnerischen Gestaltens unter besonderer Berücksichtigung des Ornamentes und der Farbe kennen.

Der Schüler soll den Aufbau des menschlichen Körpers und dessen Bewegungsfunktionen kennen.

Der Schüler soll Objekte nach der Natur und aus der Vorstellung zeichnerisch wiedergeben und verschiedene Schriftformen beherrschen und anwenden können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (6 Wochenstunden):
    Darstellungstechniken:

Bleistift, Feder, Kugelschreiber; Deckfarben. Punkt, Linie, Kontur, Struktur, Schraffur, Textur, rhythmische Linie, Proportion, Fläche, Helligkeit.

Darstellungsmotive:

Geometrisch aufgebaute Objekte (nach der Natur, nach Modellen, aus der Vorstellung). Stilleben.

Schrift:

Analyse von Schrifttypen. Blockschrift (geschrieben und gezeichnet).

Gestaltung:

Ornamentale Flächengliederung, Bandornamente, durchbrochene

Ornamente.

  1. Ziffer 2
    Klasse (9 Wochenstunden):
    Darstellungstechniken:

Pinsel und Feder (Tusche, Sepia, Tinte) auf verschiedenen Untergründen. Freie und konstruktive Perspektive. Farbe (Mischung, Abstufung, Modulation). Facheinschlägige Reproduktionstechniken.

Darstellungsmotive:

Komplexe Gegenstände, Stilleben. Naturobjekte und Landschaften aus

der Vorstellung.

Schrift:

Einfache Zierschriften (Antiqua, Unzialis).

Gestaltung:

Grafische Darstellung von Trägerobjekten der Malerei. Ausführungsreifer Entwurf. Angewandte Farbenlehre. Attribute und Symbole; Heraldik (Wappen, Heroldsbilder, Schild- und Helmformen; heraldische Farben).

  1. Ziffer 3
    Klasse (8 Wochenstunden):
    Darstellungtechniken:

Malen mit beschränkter Palette. Satzherstellung, Satzberechnung, Typoskizze. Ausführungsreife Montage (Fotosatz und Anreibschriften). Einsatz von EDV-Geräten für Zeichenaufgaben.

Darstellungsmotive:

Geologische und biologische Formen. Menschlicher Kopf.

Außenwerbung:

Firmenzeichen, Schriftzug.

Schrift:

Komplexe Zierschriften. Harmonisierung von Zeichnung und Schrift.

Gestaltung:

Naturformen und Kunstformen, Form und Gegenform. Abstraktion. Kreativer Werdegang von Objekten (vom Auftrag über die Entwurfskizze bis zur Reinzeichnung). Anpassung des Werbemittels an das Trägerobjekt; Layout.

  1. Ziffer 4
    Klasse (8 Wochenstunden):
    Darstellungstechniken:

Aquarell, Temperamalerei, Schablonen-Spritzdruck. Collage, Gouache. Ausstellungstechniken. Kombination mit audiovisuellen Medien. Einsatz von einfacher Computergrafik im Entwurfsverfahren.

Darstellungsmotive:

Menschlicher Körper (Skelett, Muskeln, Bewegung). Gewandfigur, Akt.

Komplexe Objekte.

Gestaltung:

Freie Schriftgestaltung. Gestaltung von Werbemitteln (Außenwerbung, Ausstellung), Fassaden, Fenstern, Türen, Toren.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zur Schulung des künstlerischen Formgefühls und die Anwendbarkeit bei der Herstellung gängiger Produkte des Ausbildungszweiges; daher kommt den Naturstudien besondere Bedeutung zu.

Insbesondere im Themenbereich „Gestaltung” ist das Ausgehen von den Fähigkeiten und Neigungen der einzelnen Schüler eine wichtige Voraussetzung für einen bedeutenden Unterrichtsertrag.

Die Anschaulichkeit des Unterrichts wird durch Verwendung von Naturmodellen und bildlichen Darstellungen erhöht. Exkursionen und Lehrausgänge, insbesondere in Ausstellungen, können zusätzliche Einsichten vermitteln.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen, zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und zur Festlegung und Betreuung fachübergreifender Schülerprojekte ist die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Technologie” und „Atelier und Werkstätte” wichtig.

13. TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Werkstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate identifizieren können; er soll ihr Vorkommen, ihre Gewinnung, ihre Eigenschaften, ihre Handelsformen und ihre Verwendung kennen.

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Bearbeitungsverfahren sowie den Aufbau, die Funktion, die Handhabung und die Wartung der erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Maschinen gründlich kennen. Er soll für einen gegebenen Zweck ein rationelles und sicheres Bearbeitungsverfahren auswählen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Pigmente:

Farbphysik. Natürliche und künstliche Pigmente (weiß und bunt).

Hilfsstoffe:

Organische Bindemittel.

Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Verfahren:

Untergrundbehandlung. Unfallverhütung.

Analyse von Schrifttypen:

Antiqua, Grotesk (Proportionierung, Aufteilung).

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Untergründe:

Holz, Mauerwerk, Putz, Kunststoffe, Papier, Karton, Metall, Stahl,

Glas, Textilien, Leder, Keramik.

Hilfsstoffe:

Physikalisches und chemisches Trocknen. Lösungs-, Verdünnungs- und Schleifmittel.

Farbenlehre:

Ordnungssysteme; Symbolik, Wirkung, Psychologie.

Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Verfahren:

Herstellung von Anstrichmitteln.

Reproduktionstechniken:

Hochdruck, Tiefdruck, Flachdruck.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Anstrichmittel:

Einwirkung auf Untergrund und Umwelt (Sonne, Wärme, Feuchtigkeit;

Werkstoffprüfung).

Satzherstellung:

Typoskizze (Skribble), Layout, Fotosatz.

Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Verfahren:

Siebdruck, Beschichtungstechniken.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Pigmente:

Anwendung in Beschichtungstechniken.

Bindemittel:

Anwendung in Beschichtungstechniken. Mineralische Bindemittel.

Anstrichmittel:

Kalk-, Wasserglas-, Zementanstriche.

Anatomie:

Menschlicher Körper (Skelett, Muskeln, Bewegung). Menschliches Maß.

Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Verfahren:

Vergolder- und Faßtechnik; Hinterglasmalerei und Glasbild; Schneide- und Klebetechniken. Druck.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben des Ausbildungszweiges. Daher wird zB die Gewinnung der Werkstoffe gegenüber deren Eigenschaften und Verwendung zurücktreten. Besondere Bedeutung kommt der sicheren Identifizierung der Werk- und Hilfsstoffe zu.

Materialproben und bildliche Darstellungen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge vertiefen das Verständnis für Herstellungs- und Lagerungsverfahren.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Zusammenarbeit mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Fachkunde, Entwurf und angewandte EDV” und „Atelier und Werkstätte” wichtig.

  1. Ziffer 14
    ATELIER UND WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe sicher handhaben und instandhalten können.

Der Schüler soll geschmackvolle facheinschlägige Erzeugnisse herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsvorgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (16 Wochenstunden):
    Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung. Fertigkeiten (Arbeiten mit Malstock und Spitzpinsel; Farbmischungen).

Schilderherstellung:

Konstruktive Grotesk-Schriften; Konstruktion von Blockschriften. Schriftausgleich (visuell und errechnet) bei der Wortkomposition. Anwendung auf mineralischen Untergründen.

Malerei:

Farbwirkung; Helligkeit. Geometrisch aufgebaute Ornamente. Rastervergrößerungen, Pausenerstellung. Streich- und Rolltechniken mit herkömmlichen Anstrichen auf organischen und anorganischen Untergründen. Untergrundvorbereitung (Abwaschen, Abscheren, Reinigen, Imprägnieren, Entrosten, Schleifen, Kitten).

  1. Ziffer 2
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Schilderherstellung:

Vergrößerung. Biegen, Löten und Schweißen von Metallen; Schneiden und Kleben von Kunststoffen. Folienschnitte. Herstellung von Textblöcken in Pinselschrift (Gotik, Fraktur, Unzialis, Textur). Herstellen von Pausen und Schablonen. Buchstabenherstellung (Biegen, Bohren, Feilen, Löten und Schweißen von Metallen).

Malerei:

Arbeit auf mineralischen Untergründen. Verwenden von Leimfarbe, Dispersionen und Kunstharzen. Untergrundvorbereiten durch Verputzen, Spachteln, Glätten, Schleifen, Neutralisieren und Isolierarbeiten.

Tapezieren:

Untergrundvorbereitung, Verkleben verschiedener Tapetenarten- und

-strukturen. Praktische Anwendung in Räumen.

Oberflächentechnik:

Beschichtung organischer, mineralischer und synthetischer Untergründe. Werkstoffprüfung (Festigkeit von Untergrund und Anstrich, Rostgrad). Ablaugen, Abbeizen, Abbrennen, Spritzen, Streichen, Rollen, Schleifen, Neutralisieren, Spachteln, Glätten. Beschichtungstechniken auf Metall, Holz und Kunststoffen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Malerei:

Stilisierte Ornamente. Dekoratives Malen auf Möbeln und Gebrauchsgegenständen; Innenwandgestaltung, Architekturmalerei. Lasieren, Marmorieren, Patinieren.

Oberflächentechnik:

Beschichtung von Holz, Metall und Kunststoff. Versiegeln, Polieren,

Tauchen, Fluten, Einbetten, Gießen. Lackieren von Objekten.

Reproduktionstechnik:

Siebdruck, Fotosatz.

  1. Ziffer 4
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Schilderherstellung:

Kunststoffbearbeitung (Schneiden, Kleben, Schweißen, Schleifen, Beschichten, Polieren, Gießen von Buchstaben und Symbolen). Ausleuchtung von Leuchtbuchstaben und Werbeträger.

Malerei:

Faßmalerei. Fresko, Sgraffito. Kombination von Techniken für

komplexe Objekte.

Oberflächentechnik:

Vergolden. Kombination von Techniken für komplexe Objekte.

Reproduktionstechnik:

Holzschnitt, Radierung.

Glasbearbeitung:

Glasschneiden, Bleiverglasung.

Arbeitsvorbereitung:

Anboterstellung, Arbeitsaufträge, Werkstattzeichnungen, Arbeitsplanung. Vor- und Nachkalkulation von Arbeitsaufträgen. Arbeitssteuerung. Bestellwesen. Führung von praxisüblichen Dateien; statistische Auswertung. Lagerhaltung. Techniken der Ausstellungs- und Wettbewerbsbeteiligung.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht werden. Die im Arbeitnehmerschutzgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von kunsthandwerklichen Gewerbebetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug kann durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert gefördert werden.

Für die Vermittlung von handwerklichen Arbeitshaltungen wie Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit ist das Vorbild des Lehrers von höchster Bedeutung.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

15. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1C.

B. Freigegenstände

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1C.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1C.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1C.

C. Unverbindliche Übungen

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1C.

D. Förderunterricht

DEUTSCH

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1C.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR40078009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins c

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2009

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 8,):

31.8.2009: 1. Klasse

31.8.2010: 2. Klasse

31.8.2011: 3. Klasse

31.8.2012: 4. Klasse

Text

                                                       Anlage 1C.1.2

                                                       -------------

              LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR KUNSTHANDWERK

                    AUSBILDUNGSZWEIG BILDHAUEREI

                           I. STUNDENTAFEL

         (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

         Pflichtgegenstände *)               Klasse     Summe  Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

  1 Religion .........................   2   2   2   2    8     (III)

  2 Deutsch ..........................   3   2   2   2           (I)

  3 Lebende Fremdsprache (Englisch) ..   2   2   -   -           (I)

  4 Geschichte .......................   -   2   -   -          (III)

  5 Geographie und Wirtschaftskunde ..   2   -   -   -          (III)

  6 Wirtschaftliche Bildung,

    Rechtskunde und

    Politische Bildung ...............   -   -   3   2           III

  7 Betriebswirtschaft ...............   -   -   -   2           II

  8 Bewegung und Sport ...............   2   2   2   2          (IVa)

  9 Mathematik und angewandte

    Mathematik .......................   2   -   -   -           (I)

10 Chemie, angewandte Chemie und

    Umwelttechnik ....................   2   1   -   -           II

11 Stilkunde ........................   -   -   3   2           III

12 Fachzeichnen, Entwurf

    und angewandte EDV ...............   6   8   8   8           II

13 Technologie ......................   2   2   2   2            I

14 Atelier und

    Werkstätte .......................  16  18  17  17           Va

____________________________________________________________________

  Gesamtwochenstundenzahl               36- 36- 36- 36-   148 *)

                                        39  39  39  39

15 Pflichtpraktikum .................  mindestens vier Wochen vor

                                        Eintritt in die 4. Klasse.

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

           Freigegenstände *)                Klasse            Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ...........................   2   2   -   -           (V)

Elektronische Datenverarbeitung ......   -   2   -   -            I

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......   -   -   2   2           (I)

Aktuelle Fachgebiete ( ) .............   -   -   2   2          I bis

                                                                  VI

---------------------------------------------------------------------

       Unverbindliche Übungen *)

---------------------------------------------------------------------

Bewegung und Sport .......... (bis zu)   2   2   2   2          (IVa)

---------------------------------------------------------------------

          Förderunterricht *)

---------------------------------------------------------------------

Deutsch ..............................  *1) *1) *1) *1)          (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......  *1) *1)  -   -           (I)

Mathematik und angewandte Mathematik .  *1)  -   -   -           (I)

--------------------------------------------------------------------

*1) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1C Abschnitt römisch eins a.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1C.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1C.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1C.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1C.

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG Siehe Anlage 1C.

7. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1C.

8. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 9
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 10
    CHEMIE, UND ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK Siehe Anlage 1C.

11. STILKUNDE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 12
    FACHZEICHNEN, ENTWURF UND ANGEWANDTE EDV

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll den Aufbau und die Funktionen kunsthandwerklicher Objekte des Ausbildungszweiges kennen; er soll solche Objekte frei und nach Anregung konzipieren können. Er soll Formen in seiner Umwelt intensiv wahrnehmen. Er soll die Elemente des bildnerischen Gestaltens unter besonderer Berücksichtigung des Ornamentes und der Farbe kennen.

Der Schüler soll Lagebeziehungen im Raum beschreiben können. Er soll aus einfachen Körpern zusammengesetzte Objekte genau, sauber und übersichtlich in Parallelrissen und in axonometrischen Rissen darstellen und räumliche Lage- und Maßaufgaben in der Projektion lösen können.

Der Schüler soll Skizzen, Werkzeichnungen, Schaubilder und Pläne der für den Ausbildungszweig charakteristischen Elemente lesen und sach- und normgerecht anfertigen können. Insbesondere soll er Objekte nach der Natur und aus der Vorstellung zeichnerisch wiedergeben und in verschiedenen Formen beschriften sowie nach gegebenen Modellen und eigenen Entwurfskizzen ausführungsreife Fertigungszeichnungen in sachgerechtem Maßstab erstellen können.

Der Schüler soll Entwurfsmodelle zu Objekten des Ausbildungszweiges herstellen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (6 Wochenstunden):
    Darstellungstechniken:

Bleistift, Feder, Kugelschreiber. Punkt, Linie, Kontur, Struktur, Schraffur, Textur, rhythmische Linie, Proportion, Fläche, Tonwerte, Farbe (Mischung, Abstufung, Modulation). Parallelperspektive. Modelliertechniken (Ton, Plastilin).

Darstellungsmotive:

Geometrisch aufgebaute Objekte (nach der Natur, nach Modellen, aus der Vorstellung). Einfache Naturobjekte und handwerkliche

Gegenstände. Stilleben.

Schrift:

Analyse von Schrifttypen. Blockschrift (geschrieben und gezeichnet).

Gestaltung:

Positionieren einfacher Körper, Gruppierung.

Kompositionsprinzipien, einfache Kompositionen. Flächengestaltung (ornamentale und florale Flächenteilung). Bandornamente, durchbrochene Ornamente, Bänder und Mäander. Plastisches Naturstudium.

  1. Ziffer 2
    Klasse (9 Wochenstunden):
    Darstellungstechniken:

Pinsel und Feder (Tusche, Sepia, Tinte) auf verschiedenen

Untergründen. Modelliertechniken (Ton, Gips).

Darstellungsmotive:

Naturstudien; Fuß-, Hand- und Kopfstudien; Landschafts- und Architekturdetails.

Schrift:

Einfache Zierschriften. Schriftschneiden in Holz und Gips.

Gestaltung:

Stilisierung pflanzlicher Formen. Einfache figurale Kompositionen, Masken. Füllungen und Flachreliefs (Zeichnen und Übertragen in plastische Formen). Attribute und Symbole; Heraldik (Wappen, Heroldsbilder. Schild- und Helmformen; heraldische Farben).

  1. Ziffer 3
    Klasse (8 Wochenstunden):
    Darstellungstechniken:

Modelliertechniken (Ton, Kunststoffe, Bleche). Holzschnitt, Linolschnitt. Einsatz von EDV-Geräten für Zeichenaufgaben.

Darstellungsmotive:

Menschlicher Körper in Ruhe und Bewegung; Kopf-, Porträt- und Aktstudien. Tierplastiken. Draperien. Landschafts- und Architekturdetails.

Darstellungsträger:

Sakrale und profane Gegenstände und Einrichtungen.

Schrift:

Komplexe Zierschriften, Umsetzung in Holz und Metall.

Gestaltung:

Abstraktion. Kreativer Werdegang von Objekten (Ideenskizze, Entwurfszeichnung, plastisches Modell).

  1. Ziffer 4
    Klasse (8 Wochenstunden):
    Darstellungstechniken:

Aufbereitung. Modellherstellung. Austellungstechniken. Modelliertechniken (Hohlaufbau). Einsatz von einfacher Computergrafik im Entwurfsverfahren.

Darstellungsmotive:

Aktstudien; freie Komposition.

Darstellungsträger:

Bauplastik, Denkmale, Brunnen (Ortsbildgestaltung).

Gestaltung:

Kreativer Werdegang von Objekten (Psychogramm, Gerüst, Bozzetto, Foto, Beschreibung). Musikalische Grafik.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zur Schulung des künstlerischen Formgefühls, der besonders beim Modellieren gegeben ist, und die Anwendbarkeit bei der Herstellung gängiger Produkte des Ausbildungszweiges.

Insbesondere im Themenbereich „Gestaltung” ist das Ausgehen von den Fähigkeiten und Neigungen der einzelnen Schüler eine wichtige Voraussetzung für einen bedeutenden Unterrichtsertrag.

Die Anschaulichkeit des Unterrichts wird durch Verwendung von Naturmodellen und bildlichen Darstellungen erhöht. Exkursionen und Lehrausgänge, insbesondere in Ausstellungen, können zusätzliche Einsichten vermitteln.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen, zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und zur Festlegung und Betreuung fachübergreifender Schülerprojekte ist die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Technologie” und „Atelier und Werkstätte” wichtig.

13. TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Werkstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate identifizieren können; er soll ihr Vorkommen, ihre Gewinnung, ihre Eigenschaften, ihre Handelsformen und ihre Verwendung kennen.

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Bearbeitungsverfahren sowie den Aufbau, die Funktion, die Handhabung und die Wartung der erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Maschinen gründlich kennen. Er soll für einen gegebenen Zweck ein rationelles und sicheres Bearbeitungsverfahren auswählen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Handelshölzer:

Bäume (Erscheinung, Vorkommen). Holzeigenschaften, innerer Aufbau, Trocknung (natürlich, technisch), Handelsformen. Wuchsfehler, Krankheiten, Schädlinge (Arten, Wirkung, Bekämpfung). Holzschutz. Beizen.

Holzbearbeitung:

Holzverbindungen, Verleimungsarten. Maschinen und Werkzeuge.

Oberflächenbehandlung. Intarsien.

Farbenlehre:

Farbenordnung; Technologie der Farben, Symbolik, Ästhetik,

Psychologie.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Keramische Werkstoffe:

Plastische und unplastische Rohstoffe. Tone (Vorkommen, Gewinnung, physikalische und chemische Prüfung; Aufbereitung, Formgebung, Brennen, Oberflächenschmuck. Engoben und Glasuren (Eigenschaften, Farben). Tonwaren.

Kunststeine und Hilfsstoffe:

Zemente (Arten, Verträglichkeit; Zementguß); Gipsarten.

Heraldik:

Wappen, Heroldsbilder, Schild- und Helmformen, Heraldische Farben.

Anatomie:

Proportionen des Menschen, menschliches Skelett.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Natursteine:

Einteilung nach der Entstehung, Härtegrade, Vorkommen. Identifizierung von Proben (bruchrauh, geschliffen und poliert). Innerer Aufbau, Verwitterung, Zerfall.

Kunststeine und Hilfsstoffe:

Kunststeine (Arten, Verwendung). Synthetische Steinkleber. Stukkaturen (Aufbau, Untergrund, Stuckmarmor, Stuccolustro). Sgraffito. Mosaik. Kunststoffe (Arten, Silikonkautschuk).

Steinbearbeitung:

Abtragende Bearbeitungsverfahren. Vergipsung, Restaurierung (Ausbesserung, Ergänzung, Konservierung, Reinigung; Restaurierfehler). Gipsgußtechniken.

Anatomie:

Oberflächenrelief des menschlichen Körpers.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Metalle:

Eisenmetalle und ihre Legierungen, Nichteisenmetalle, Edelmetalle

(Eigenschaften, Handelsformen, Kulturgeschichte).

Metallbearbeitung:

Schmieden, Schweißen, Löten. Gußtechniken, Patinieren.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben des Ausbildungszweiges. Daher wird zB die Gewinnung der Werkstoffe gegenüber deren Eigenschaften und Verwendung zurücktreten. Besondere Bedeutung kommt der sicheren Identifizierung der Werk- und Hilfsstoffe zu.

Materialproben und bildliche Darstellungen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge vertiefen das Verständnis für Herstellungs- und Lagerungsverfahren.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Zusammenarbeit mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Fachzeichnen, Entwurf und angewandte EDV” und „Atelier und Werkstätte” wichtig.

  1. Ziffer 14
    ATELIER UND WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe sicher handhaben und instandhalten können.

Der Schüler soll geschmackvolle facheinschlägige Erzeugnisse herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsvorgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (16 Wochenstunden):
    Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung. Fertigkeiten (Skizzieren, Übertragen, Messen, Leimen, Kleben, Schleifen, Beizen, Wachsen).

Holzwerkstätte:

Materialabhebende Techniken der Holzbildhauerei, (Schneiden, Schnitzen, Schleifen, Fügen, Hobeln). Werkzeugschleifen, -schärfen.

  1. Ziffer 2
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Holzwerkstätte:

Materialgerechtes Verarbeiten von Hart- und Weichholz. Übersetzen von Modellen aus anderen Werkstoffen in Holz. Handhabung von Kleinmaschinen (Bohrmaschine, Handsäge, Stichsäge, Bandsäge).

Modellwerkstätte:

Anrühren von Gips, Anwenden von Trennmitteln. Negativformen, Gießmassen, Gipsschnitt, zweiteilige Formen. Guß (Gips, Zement). Modellieren, Quetschtechniken. Schlickertechniken. Brennen und Glasieren.

  1. Ziffer 3
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Holzwerkstätte:

Hochrelief, Figurale Plastik; Handhabung von Maschinen (Drehbank, Winkelschleifmaschine, Kopierfräse, Schleifmaschinen). Gerüstbau. Grundieren, Polimentieren, Vergolden, Fassen.

Steinwerkstätte:

Setzen von Flächen in Sandstein, Herrichten von Kanten, Ausnehmen

von Rillen und Fugen, einfache Profile und geometrische Körper.

Kugelformen, Wannen und Reliefe.

Modellwerkstätte:

Erstellen von positiven Formen und Abgüssen aus formbarem Material.

  1. Ziffer 4
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Holzwerkstätte:

Kombination von Techniken für Reliefs und Freiplastiken.

Steinwerkstätte:

Kombination von Techniken für Reliefs und Freiplastiken.

Arbeitsvorbereitung:

Anboterstellung, Arbeitsaufträge, Werkstattzeichnungen, Arbeitsplanung. Vor- und Nachkalkulation von Arbeitsaufträgen. Arbeitssteuerung, Bestellwesen. Führung von praxisüblichen Dateien; statistische Auswertung. Lagerhaltung. Techniken der Ausstellungs- und Wettbewerbsbeteiligung.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht werden. Die im Arbeitnehmerschutzgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von kunsthandwerklichen Gewerbebetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug kann durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert gefördert werden.

Für die Vermittlung von handwerklichen Arbeitshaltungen wie Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit ist das Vorbild des Lehrers von höchster Bedeutung.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

15. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1C.

B. Freigegenstände

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1C.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1C.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1C.

C. Unverbindliche Übungen

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1C.

D. Förderunterricht

DEUTSCH

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1C.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR40078010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins c

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2009

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 8,):

31.8.2009: 1. Klasse

31.8.2010: 2. Klasse

31.8.2011: 3. Klasse

31.8.2012: 4. Klasse

Text

                                                       Anlage 1C.1.3

                                                       -------------

              LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR KUNSTHANDWERK

                    AUSBILDUNGSZWEIG DRECHSLEREI

                           I. STUNDENTAFEL

         (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

         Pflichtgegenstände *)               Klasse     Summe  Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

  1 Religion .........................   2   2   2   2    8     (III)

  2 Deutsch ..........................   3   2   2   2           (I)

  3 Lebende Fremdsprache (Englisch) ..   2   2   -   -           (I)

  4 Geschichte .......................   -   2   -   -          (III)

  5 Geographie und Wirtschaftskunde ..   2   -   -   -          (III)

  6 Wirtschaftliche Bildung,

    Rechtskunde und

    Politische Bildung ...............   -   -   3   2           III

  7 Betriebswirtschaft ...............   -   -   -   2           II

  8 Bewegung und Sport ...............   2   2   2   2          (IVa)

  9 Mathematik und angewandte

    Mathematik .......................   2   -   -   -           (I)

10 Chemie, angewandte Chemie und

    Umwelttechnik ....................   2   1   -   -           II

11 Stilkunde ........................   -   -   3   2           III

12 Fachzeichnen, Entwurf

    und angewandte EDV ...............   6   8   7   7           II

13 Technologie ......................   2   2   2   2            I

14 Atelier und Werkstätte ...........  16  18  18  18           Va

---------------------------------------------------------------------

       Gesamtwochenstundenzahl          36- 36- 36- 36-   148 *)

                                        39  39  39  39

15 Pflichtpraktikum .................  mindestens vier Wochen vor

                                        Eintritt in die 4. Klasse.

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

           Freigegenstände *)                Klasse            Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ...........................   2   2   -   -           (V)

Elektronische Datenverarbeitung ......   -   2   -   -            I

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......   -   -   2   2           (I)

Aktuelle Fachgebiete ( ) .............   -   -   2   2          I bis

                                                                  VI

---------------------------------------------------------------------

       Unverbindliche Übungen *)

---------------------------------------------------------------------

Bewegung und Sport .......... (bis zu)   2   2   2   2          (IVa)

---------------------------------------------------------------------

          Förderunterricht *)

---------------------------------------------------------------------

Deutsch ..............................  *1) *1) *1) *1)          (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......  *1) *1)  -   -           (I)

Mathematik und angewandte Mathematik .  *1)  -   -   -           (I)

--------------------------------------------------------------------

*1) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1C Abschnitt römisch eins a.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1C.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1C.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1C.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1C.

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG Siehe Anlage 1C.

7. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1C.

8. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 9
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 10
    CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK Siehe Anlage 1C.

11. STILKUNDE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 12
    FACHZEICHNEN, ENTWURF UND ANGEWANDTE EDV

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll den Aufbau und die Funktionen kunsthandwerklicher Objekte des Ausbildungszweiges kennen; er soll solche Objekte frei und nach Anregung konzipieren können. Er soll Formen in seiner Umwelt intensiv wahrnehmen. Er soll die Elemente des bildnerischen Gestaltens unter besonderer Berücksichtigung des Ornamentes und der Farbe kennen.

Der Schüler soll Lagebeziehungen im Raum beschreiben können. Er soll aus einfachen Körpern zusammengesetzte Objekte genau, sauber und übersichtlich in Parallelrissen und in axonometrischen Rissen darstellen und räumliche Lage- und Maßaufgaben in der Projektion lösen können.

Der Schüler soll Skizzen, Werkzeichnungen, Schaubilder und Pläne der für den Ausbildungszweig charakteristischen Elemente lesen und sach- und normgerecht anfertigen können. Insbesondere soll er Objekte nach der Natur und aus der Vorstellung zeichnerisch wiedergeben und in verschiedenen Formen beschriften sowie nach gegebenen Modellen und eigenen Entwurfskizzen ausführungsreife Fertigungszeichnungen in sachgerechtem Maßstab erstellen können.

Der Schüler soll Entwurfmodelle zu Objekten des Ausbildungszweiges herstellen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (6 Wochenstunden):
    Elemente des technischen Zeichnens:

Handhabung der Zeichengeräte, Zeichnen mit Bleistift und Tusche. Zeichnungsnormen, Maßeintragung, Stückliste. Passungen und Toleranzen.

Parallelrisse:

Räumliches Achsenkreuz, Koordinatensystem. Grund-, Auf- und Seitenriß. Strecken, Gerade, ebene Figuren und Ebenen in projizierenden Lagen und in Hauptlagen. Wahre Länge von Strecken, wahre Gestalt ebener Figuren. Einfache geometrische und technische Körper (anschauliche Darstellung, Netze).

Darstellungsmotive:

Geometrisch aufgebaute Objekte (nach der Natur, nach Modellen, aus der Vorstellung). Kleine Werkstücke in den drei Rissen und Schnitten

in natürlicher Größe.

Schrift:

Analyse von Schrifttypen. Blockschrift.

  1. Ziffer 2
    Klasse (9 Wochenstunden):
    Darstellungstechniken:

Licht und Schatten.

Parallelrisse:

Lageaufgaben an einfachen Körpern, bei Durchdringungen und Schatten. Drehflächen (ebene Schnitte, Durchdringungen, Abwicklungen), Schraubfläche (Aufbau, technische Anwendungen). Anschnittlinien (runder Zapfen in rundem Fuß, Vier- und Sechskantdrehen).

Perspektive:

Durchschnitts- und Aufbauverfahren, axonometrische

Zentralprojektion.

Darstellungsmotive:

Gedrechselte Gegenstände mittlerer Komplexität. Pflanzenstudien.

Schrift:

Einfache Zierschriften (Antiqua, Unzialis) mit Breitfedern und Plakatfeder.

Gestaltung:

Konstruktive und maßstabgerechte Durchbildung gegebener Entwürfe.

  1. Ziffer 3
    Klasse (8 Wochenstunden):
    Darstellungstechniken:

Farbe (Mischung, Abstufung, Modulation). Einsatz von EDV-Geräten

für Zeichenaufgaben.

Parallelrisse und Axonometrie:

Fertigungszeichnungen nach gegebenen Modellen.

Darstellungsmotive:

Der Mensch und seine Maße.

Darstellungsträger:

Einfache gedrechselte Kleinmöbel. Innenräume.

Schrift:

Komplexe Zierschriften (Textur, Fraktur) unter Verwendung von Licht

und Schatten.

Gestaltung:

Kreativer Werdegang von Objekten (Ideenskizze, Werkzeichnung, plastisches Modell, Foto, Beschreibung). Tektonische Formgebung bei Baudrechslerarbeiten. Entwurf von Schriftbändern.

  1. Ziffer 4
    Klasse (8 Wochenstunden):
    Darstellungstechniken:

Einsatz von einfacher Computergrafik im Entwurfsverfahren.

Darstellungsmotive:

Komplexe Objekte.

Darstellungsträger:

Gewundene Säulen. Baudrechslerei.

Gestaltung:

Freie Schriftgestaltung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zur Schulung des künstlerischen Formgefühls, der besonders beim Modellieren gegeben ist und die Anwendbarkeit bei der Herstellung gängiger Produkte des Ausbildungszweiges.

Insbesondere im Themenbereich „Gestaltung” ist das Ausgehen von den Fähigkeiten und Neigungen der einzelnen Schüler eine wichtige Voraussetzung für einen bedeutenden Unterrichtsertrag.

Die Anschaulichkeit des Unterrichts wird durch Verwendung von Naturmodellen und bildlichen Darstellungen erhöht. Exkursionen und Lehrausgänge, insbesondere in Ausstellungen, können zusätzliche Einsichten vermitteln.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen, zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und zur Festlegung und Betreuung fachübergreifender Schülerprojekte ist die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Technologie” und „Atelier und Werkstätte” wichtig.

13. TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Werkstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate identifizieren können; er soll ihr Vorkommen, ihre Gewinnung, ihre Eigenschaften, ihre Handelsformen und ihre Verwendung kennen.

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Bearbeitungsverfahren sowie den Aufbau, die Funktion, die Handhabung und die Wartung der erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Maschinen gründlich kennen. Er soll für einen gegebenen Zweck ein rationelles und sicheres Bearbeitungsverfahren auswählen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Handelsholz:

Vorkommen, Wuchsfehler, Gewinnung, Eigenschaften, Lagerung. Feuchtigkeitsmessung, Trocknung (natürlich, technisch), Dämpfung. Holzschäden (Arten, Bekämpfung; Holzschutz). Heimische Holzarten (Erkennung, Verwendung, Einsetzbarkeit). Hilfsstoffe (Arten, Lagerung, Anwendung).

Werkzeuge, Geräte und Maschinen:

Handwerkzeuge und -geräte, Meßgeräte (Wirkungsweise, Verwendung, Instandhaltung).

Handdrechseln:

Lang- und Querholzdrechseln (Geschichte, moderne Techniken).

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Handelsholz:

Handelsübliche ausländische Holzarten.

Handdrechseln:

Überhanddrehen, Bohrtechniken auf der Drehbank, Drehen von Ringen in Langholz, Vierkantstechen, Trommeldrehen, Gewindestrählern.

Holzverbindungen:

Verbindungen des Drechslerhandwerks. Furniere (Arten, Eigenschaften). Leime und Kleber; Formverleimung. Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe.

Holzbearbeitungsmaschinen:

Antrieb, Übersetzung, Berechnung der Schnittgeschwindigkeit, Werkzeugmetalle. Spanabhebende elektrische und pneumatische Kleinmaschinen (Sägen, Hobelmaschinen, Bohrmaschinen, Oberfräsen). Maschinenschutz, Wartung.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Holzverbindungen:

Zusammensetzen von komplexen Werkstücken.

Oberflächenbehandlung:

Vorbereitende Techniken; Beschichtung (Beizverfahren, Lacke, Beschichtungsstoffe. Kunststein, Hirschhorn, Kitte.

Holzbearbeitungsmaschinen:

Säge- und Hobelmaschinen, Fräsmaschinen, Schablonendrehbänke, Kanteldrehmaschinen; Pressen, Beschichtungsgeräte. Drehtechniken. Serien- und Massenfertigung.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Homogene Werkstoffe:

Metalle. Glas. Kunststoffe.

Faserwerkstoffe:

Natürliche Fasern, Kunststoffe; Gewebe.

Holzbearbeitungsmaschinen:

Schleifmaschinen, Schleifmittel. Absaugtechnik. Pneumatik und Hydraulik. Oberfräsmaschinen. Kopieren, Kanellieren, Winden. Schablonenbau.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben des Ausbildungszweiges. Daher wird zB die Gewinnung der Werkstoffe gegenüber deren Eigenschaften und Verwendung zurücktreten. Besondere Bedeutung kommt der sicheren Identifizierung der Werk- und Hilfsstoffe zu.

Materialproben und bildliche Darstellungen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge vertiefen das Verständnis für Herstellungs- und Lagerungsverfahren.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Zusammenarbeit mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Fachzeichnen, Entwurf und angewandte EDV” und „Atelier und Werkstätte” wichtig.

  1. Ziffer 14
    ATELIER UND WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe sicher handhaben und instandhalten können.

Der Schüler soll geschmackvolle facheinschlägige Erzeugnisse herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsvorgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (16 Wochenstunden):
    Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung. Fertigkeiten (Leimen, Kleben, Oberflächenbehandlung von Holz). Messen, Anreißen, Bohren.

Drechslerei:

Drehen von Lang- und Querholz; Maßdrehen, Ausdrehen.

Werkzeugschleifen, -schärfen.

  1. Ziffer 2
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Drechslerei:

Profildrehen in Langholz. Spann- und Drehtechniken im Querholz. Drehen einfacher Hohlkörper mit Deckel. Drehen dünner Werkstücke.

Ergänzende Fertigkeiten:

Fügen, Schlitzen, Graten; Sägen, Feilen, Raspeln, Schleifen, Hobeln. Schärfen von Handdrehwerkzeugen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Drechslerei:

Drehen auf Schablonen- und Kanteldrehmaschinen.

Holzgewindeschneiden. Drehen langer, dünner Werkstücke in Langholz. Drehen von Ringen in Lang- und Querholz. Einzel- und Serienanfertigung.

  1. Ziffer 4
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Drechslerei:

Drehen von Kugeln und von einfach und mehrfach gewundenen Säulen.

Kombination von Techniken für komplexe Werkstücke.

Arbeitsvorbereitung:

Anboterstellung, Arbeitsaufträge, Werkstattzeichnungen, Arbeitsplanung. Vor- und Nachkalkulation von Arbeitsaufträgen. Arbeitssteuerung. Bestellwesen. Führung von praxisüblichen Dateien; statistische Auswertung. Lagerhaltung. Techniken der Ausstellungs- und Wettbewerbsbeteiligung.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht werden. Die im Arbeitnehmerschutzgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von kunsthandwerklichen Gewerbebetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug kann durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert gefördert werden.

Für die Vermittlung von handwerklichen Arbeitshaltungen wie Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit ist das Vorbild des Lehrers von höchster Bedeutung.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

15. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1C.

B. Freigegenstände

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1C.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1C.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1C.

C. Unverbindliche Übungen

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1C.

D. Förderunterricht

DEUTSCH

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1C.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR40078011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins c

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2009

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 8,):

31.8.2009: 1. Klasse

31.8.2010: 2. Klasse

31.8.2011: 3. Klasse

31.8.2012: 4. Klasse

Text

                                                       Anlage 1C.1.4

                                                       -------------

              LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR KUNSTHANDWERK

      AUSBILDUNGSZWEIG GOLD- UND SILBERSCHMIEDE, JUWELIERE UND

                         MODESCHMUCKERZEUGER

                           I. STUNDENTAFEL

         (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

         Pflichtgegenstände *)               Klasse     Summe  Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

  1 Religion .........................   2   2   2   2    8     (III)

  2 Deutsch ..........................   3   2   2   2           (I)

  3 Lebende Fremdsprache (Englisch) ..   2   2   -   -           (I)

  4 Geschichte .......................   -   2   -   -          (III)

  5 Geographie und Wirtschaftskunde ..   2   -   -   -          (III)

  6 Wirtschaftliche Bildung,

    Rechtskunde und

    Politische Bildung ...............   -   -   3   2           III

  7 Betriebswirtschaft ...............   -   -   -   2           II

  8 Bewegung und Sport ...............   2   2   2   1          (IVa)

  9 Mathematik und angewandte

    Mathematik .......................   2   -   -   -           (I)

10 Chemie, angewandte Chemie und

    Umwelttechnik ....................   2   1   -   -           II

11 Stilkunde ........................   -   -   3   2           III

12 Fachzeichnen, Entwurf

    und angewandte EDV ...............   6   8   8   8           II

13 Technologie ......................   2   2   2   2            I

14 Atelier und

    Werkstätte .......................  16  18  17  18           Va

____________________________________________________________________

  Gesamtwochenstundenzahl               36- 36- 36- 36-   148 *)

                                        39  39  39  39

15 Pflichtpraktikum .................  mindestens vier Wochen vor

                                        Eintritt in die 4. Klasse.

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

           Freigegenstände *)                Klasse            Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ...........................   2   2   -   -           (V)

Elektronische Datenverarbeitung ......   -   2   -   -            I

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......   -   -   2   2           (I)

Aktuelle Fachgebiete ( ) .............   -   -   2   2          I bis

                                                                  VI

---------------------------------------------------------------------

       Unverbindliche Übungen *)

---------------------------------------------------------------------

Bewegung und Sport .......... (bis zu)   2   2   2   2          (IVa)

---------------------------------------------------------------------

          Förderunterricht *)

---------------------------------------------------------------------

Deutsch ..............................  *1) *1) *1) *1)          (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......  *1) *1)  -   -           (I)

Mathematik und angewandte Mathematik .  *1)  -   -   -           (I)

--------------------------------------------------------------------

*1) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1C Abschnitt römisch eins a.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1C.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1C.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1C.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1C.

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG Siehe Anlage 1C.

7. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1C.

8. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 9
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 10
    CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK Siehe Anlage 1C.

11. STILKUNDE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 12
    FACHZEICHNEN, ENTWURF UND ANGEWANDTE EDV

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll den Aufbau und die Funktionen kunsthandwerklicher Objekte des Ausbildungszweiges kennen; er soll solche Objekte frei und nach Anregung konzipieren können. Er soll Formen in seiner Umwelt intensiv wahrnehmen. Er soll die Elemente des bildnerischen Gestaltens unter besonderer Berücksichtigung des Ornamentes und der Farbe kennen.

Der Schüler soll Lagebeziehungen im Raum beschreiben können. Er soll aus einfachen Körpern zusammengesetzte Objekte genau, sauber und übersichtlich in Parallelrissen und in axonometrischen Rissen darstellen und räumliche Lage- und Maßaufgaben in der Projektion lösen können.

Der Schüler soll Skizzen, Werkzeichnungen, Schaubilder und Pläne der für den Ausbildungszweig charakteristischen Elemente lesen und sach- und normgerecht anfertigen können. Insbesondere soll er Objekte nach der Natur und aus der Vorstellung zeichnerisch wiedergeben und in verschiedenen Formen beschriften sowie nach gegebenen Modellen und eigenen Entwurfskizzen ausführungsreife Fertigungszeichnungen in sachgerechtem Maßstab erstellen können.

Der Schüler soll Entwurfsmodelle zu Objekten des Ausbildungszweiges herstellen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (6 Wochenstunden):
    Darstellungsmittel:

Bleistift, Feder, Kugelschreiber, Aquarell- und Deckfarben.

Darstellungstechniken:

Punkt, Linie, Kontur, Struktur, Schraffur, Textur, rhythmische Linie, Proportion, Fläche, Tonwerte (Hell-Dunkel-Werte), Farbe (Mischung, Abstufung, Modulation). Kopieren, Vergrößern, Verkleinern.

Elemente des technischen Zeichnens:

Handhabung der Zeichengeräte, Zeichnen mit Bleistift.

Zeichnungsnormen, Maßeintragung.

Parallelrisse:

Räumliches Achsenkreuz, Koordinatensysteme. Grund-, Auf- und Seitenriß. Strecken, Gerade, ebene Figuren und Ebenen in projizierenden Lagen und in Hauptlagen. Wahre Länge von Strecken, wahre Gestalt ebener Figuren. Einfache geometrische und technische Körper (anschauliche Darstellung, Netze). Schrägrisse.

Darstellungsmotive:

Geometrisch aufgebaute Objekte (nach der Natur, nach Modellen, aus der Vorstellung). Einfache Werkstücke des Ausbildungszweiges. Ornamente, Monogramm, Wappen.

Schrift:

Analyse von Schrifttypen. Blockschrift und Antiqua (geschrieben und gezeichnet).

Gestaltung:

Kompositionsprinzipien, einfache Kompositionen. Flächengestaltung (ornamentale und florale Flächenteilung). Bandornamente, durchbrochene Ornamente, Bänder und Mäander.

  1. Ziffer 2
    Klasse (9 Wochenstunden):
    Darstellungstechniken:

Darstellung konvexer und konkaver Formen. Zeichnen und Malen auf verschiedenem Untergrund. Modellieren als Relief und Vollplastik (nach der Natur, nach Entwurf, nach Vorlage).

Perspektive:

Durchschnitts- und Aufbauverfahren, Zentralprojektion. Freie

Perspektive mit zwei Fluchtpunkten.

Darstellungsmotive:

Einfache Tier- und Pflanzenstudien, pflanzliches und geometrisches

Ornament. Komplexere technische Objekte des Ausbildungszweiges.

Vollständiges Wappen, Zeichen und Symbole.

Schrift:

Einfache Zierschriften. Anpassung an Block, Achse, optische Mitte,

Monogramme und Signeten.

Gestaltung:

Stilisierung pflanzlicher und organischer Formen, Tiere. Farbe (Psychologie, Ästhetik, Symbolik). Attribute und Symbole; Heraldik (Wappen, Heroldsbilder, gemeine Figuren, Schild- und Helmformen; heraldische Farben).

  1. Ziffer 3
    Klasse (8 Wochenstunden):
    Darstellungtechniken:

Modellieren als Relief und Vollplastik (nach der Natur, nach Entwurf, nach Vorlage). Gipsabguß negativ und positiv, Gipsschneiden. Bleistift, Pastell- und Aquarellfarben. Einsatz von EDV-Geräten für Zeichenaufgaben.

Darstellungsmotive:

Oberflächenrelief des menschlichen Körpers (Muskulatur, Fett, Haut); menschlicher Körper in Ruhe und Bewegung; Kopf-, Porträt- und Aktstudien. Tiere. Draperien. Edelsteine, Perlen und Schmucksteine.

Darstellungsträger:

Sakrale und profane Geräte, Einrichtungen und Schmuckstücke.

Schrift:

Komplexe Zierschriften (Entstehungszeit, Merkmale und Anwendung im Ausbildungszweig).

Gestaltung:

Abstraktion. Kreativer Werdegang von Objekten (Ideenskizze, Entwurfszeichnung, Modell).

  1. Ziffer 4
    Klasse (8 Wochenstunden):
    Darstellungstechniken:

Herstellen von ausführungsreifen Entwürfen und Modellen (Modellieren, Gipsabguß und Gipsschnitt). Farbige Darstellung von Metalloberflächen. Schattierungen. Emailtechniken.

Ausstellungstechniken. Einsatz von einfacher Computergrafik im Entwurfsverfahren.

Darstellungsmotive:

Kopfmodell. Komplexe Objekte.

Darstellungsträger:

Schmuckstücke, Medaillen, Plaketten.

Gestaltung:

Freie Schriftgestaltung. Kreativer Werdegang von Objekten

(Psychogramm, Foto, Beschreibung).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zur Schulung des künstlerischen Formgefühls, der besonders beim Modellieren gegeben ist, und die Anwendbarkeit bei der Herstellung gängiger Produkte des Ausbildungszweiges.

Insbesondere im Themenbereich „Gestaltung” ist das Ausgehen von den Fähigkeiten und Neigungen der einzelnen Schüler eine wichtige Voraussetzung für einen bedeutenden Unterrichtsertrag.

Die Anschaulichkeit des Unterrichts wird durch Verwendung von Naturmodellen und bildlichen Darstellungen erhöht. Exkursionen und Lehrausgänge, insbesondere in Ausstellungen, können zusätzliche Einsichten vermitteln.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen, zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und zur Festlegung und Betreuung fachübergreifender Schülerprojekte ist die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Technologie” und „Atelier und Werkstätte” wichtig.

13. TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Werkstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate identifizieren können; er soll ihr Vorkommen, ihre Gewinnung, ihre Eigenschaften, ihre Handelsformen und ihre Verwendung kennen.

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Bearbeitungsverfahren sowie den Aufbau, die Funktion, die Handhabung und die Wartung der erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Maschinen gründlich kennen. Er soll für einen gegebenen Zweck ein rationelles und sicheres Bearbeitungsverfahren auswählen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Metalle:

Eisenmetalle, unedle Nichteisenmetalle; Legierungen.

Nichtmetallische Werk- und Hilfsstoffe:

Ton, Plastilin, Wachs, Gips, Elfenbein. Peche und Kitte, Hölzer, Lacke, Klebestoffe. Emaille (Arten und Eigenschaften) und Kunststoffe (Handelsformen und ihre Anwendung im Ausbildungszweig).

Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Verfahren:

Messen, Anreißen, Fassen, Halten. Manuelle spanende und spanlose Bearbeitung von Metallen. Spanabhebende maschinelle Bearbeitung von Metallen. Montiertechnik (Weich- und Hartlöten). Beizen, Bürsten, Polieren. Nieten und Schrauben.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Metalle:

Edelmetalle, Edelmetallegierungen (gesetzliche Feingehalte), Hart- und Weichlote, Edelmetallkontrollote. Sintermetalle. Legierungsrechnen (Auf-, Ab- und Umlegieren).

Hilfsstoffe:

Schmelzfluß-, Schleif-, Polier-, Entfettungs-, Reinigungs- und Schmiermittel. Säuren und chemische Metallfärbemittel.

Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Verfahren:

Glühen, Schmelzen, Walzen, Beizen, Brennen, Schleifen, Löten und Polieren von Metallen und Edelmetallen. Goldschmiedewaage. Kunststoffbearbeitung. Maschinelles Gravieren, Einschneidefräser, Prägen und Pressen, Stanzen. Kalt- und Warmeinsenken. Funkenerosionsverfahren.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Edelsteine, Perlen und Schmucksteine:

Einteilung, Entstehung, Vorkommen, Eigenschaften, Gewicht, Härten, Schliff, Verwendung. Synthetische Steine. Erkennen von Fälschungen und Imitationen. Edelsteinbestimmungsverfahren. Karatwaage, hydrostatische Waage und schwere Lösungen.

Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Verfahren:

Treiben und Aufziehen von Gefäßen, Treib- und Gußziselieren.

Tiefziehen. Drücken.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Materialprüfung:

Feingehalte von Edelmetallegierungen (Strichprobe, Feuerprobe, nasse Verfahren). Härte und Zugfestigkeit von Stahl und Edelmetallegierungen. Härten und Anlassen von Hand- und Prägewerkzeugen.

Edelmetallabfälle:

Arten, Wiedergewinnung.

Punzierungsgesetz:

Gesetzliche Feingehalte, Punzenbilder, Punzierungsvorgang,

Berechtigungen, Ausnahmen, Verpflichtungen.

Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Verfahren:

Juwelenfassung, Metallgießverfahren (Gießmodelle, Metallguß in Sandformen; Voll- und Hohlguß; Wachsausschmelzverfahren); Gießen von Edelmetallen (Ossa sepia, Schleuderguß, Kokillenguß). Herstellung von Nachformmodellen aus Kunstharz, dreidimensionales Kopierfräsverfahren nach Reliefmodellen. Kupfer- und Stahlstich für den Tiefdruck. Galvanotechnik, Feuervergolden, Blattvergolden, Blattversilbern. Montiertechnik (komplexe Verfahren).

Oberflächengestaltung:

Emailliertechniken, Ätzen, Niello, Tauschieren, Granulieren,

Guillochieren, Diamantieren.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben des Ausbildungszweiges. Daher wird zB die Gewinnung der Werkstoffe gegenüber deren Eigenschaften und Verwendung zurücktreten. Besondere Bedeutung kommt der sicheren Identifizierung der Werk- und Hilfsstoffe zu.

Materialproben und bildliche Darstellungen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge vertiefen das Verständnis für Herstellungs- und Lagerungsverfahren.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Zusammenarbeit mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Fachzeichnen, Entwurf und angewandte EDV” und „Atelier und Werkstätte” wichtig.

  1. Ziffer 14
    ATELIER UND WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe sicher handhaben und instandhalten können.

Der Schüler soll geschmackvolle facheinschlägige Erzeugnisse herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsvorgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (16 Wochenstunden):
    Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung. Fertigkeiten (Sägen; Feilen von Blechen, Meißeln und Punzen; Messen, Anreißen, Körnen, Bohren, Senken, manuelles Gewindeschneiden, Blechschneiden mit der Hand- und Hebelschere, Nieten, Biegen, Hämmern, Formfeilen, Schmirgeln; Härten der Meißel und Punzen, Schleifen der Meißel und Bohrer).

Gold- und Silberschmiede-Atelier:

Blechschneiden mit Handblechschere, Figurenschere, Seitenschneider und Lotschere. Maß- und Formfeilen von Stäben und Blechen. Skizzieren und Aufpausen; Sägen mit der Metall-Laubsäge. Fräsen und Bohren mit der biegsamen Welle (Oberflächenstrukturen und Bohrungen). Biegen von Drähten zu Ösen, Schnörkeln und Ornamenten. Manuelles Ziehen von Drähten und Rohren (Zieheisen). Treiben und Schlagen von Halbkugeln mit Punzen auf geeigneten Unterlagen. Hartlöten. Glühen, Beizen, Bürsten, Polieren, Kratzen.

  1. Ziffer 2
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Gold- und Silberschmiede-Atelier:

Einfacher Kokillenguß von Edelmetallen. Walzen von Blechen, Bändern und Stangen auf Maß und Form. Ziehen von Drähten und Rohren auf der Ziehbank. Kaltschmieden, Planieren. Treiben, Aufziehen und Pressen von Blechen zu Hohlkörpern mit Punzen und Hammer auf verschiedene Unterlagen. Auf- und Abkitten, Treibziselieren von Ornamenten. Oberflächenbehandlung (Patinieren von Bunt- und Edelmetallen). Montiertechnik (Herstellen beweglicher Verbindungselemente, Gelenke und Fassungsarten). Broschierungstechniken. Einfache Verschlüsse und Ohrpatente.

  1. Ziffer 3
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Gold- und Silberschmiede-Atelier:

Herstellung von Verschlüssen und Fassungsreihen (Kader). Herstellung von Fassungen nach Maß. Einsetzen und Fassen von Edel- und Schmucksteinen. Komplexe Werkstücke. Treiben und Aufziehen von Gefäßen (Richten, Planieren, Montieren, Passen, Bördeln). Weichlöten. Treibziselieren. Abkanten.

  1. Ziffer 4
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Gold- und Silberschmiede-Atelier:

Anwendung und Kombination von Techniken für komplexe Werkstücke. Schleudergußverfahren (Vulkanisieren, Einbetten, Ausschmelzen, Gießen). Vervielfältigung (Anfertigen von Schmuckmodellen aus Metall und Wachs). Feingehaltsprüfung von Edelmetallegierungen (Strichprobe). Herstellen einfacher Werkzeuge und Vorrichtungen.

Arbeitsvorbereitung:

Anboterstellung, Arbeitsaufträge, Werkstattzeichnungen, Arbeitsplanung. Vor- und Nachkalkulation von Arbeitsaufträgen. Bestellwesen. Lagerhaltung. Techniken der Ausstellungs- und Wettbewerbsbeteiligung.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht werden. Die im Arbeitnehmerschutzgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von kunsthandwerklichen Gewerbebetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug kann durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert gefördert werden.

Für die Vermittlung von handwerklichen Arbeitshaltungen wie Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit ist das Vorbild des Lehrers von höchster Bedeutung.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

15. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1C.

B. Freigegenstände

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1C.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1C.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1C.

C. Unverbindliche Übungen

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1C.

D. Förderunterricht

DEUTSCH

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1C.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR40078012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins c

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2009

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 8,):

31.8.2009: 1. Klasse

31.8.2010: 2. Klasse

31.8.2011: 3. Klasse

31.8.2012: 4. Klasse

Text

                                                       Anlage 1C.1.5

                                                       -------------

              LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR KUNSTHANDWERK

       AUSBILDUNGSZWEIG GRAVEURE, GÜRTLER, STAHLSCHNEIDER UND

                         MODESCHMUCKERZEUGER

                           I. STUNDENTAFEL

         (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

         Pflichtgegenstände *)               Klasse     Summe  Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

  1 Religion .........................   2   2   2   2    8     (III)

  2 Deutsch ..........................   3   2   2   2           (I)

  3 Lebende Fremdsprache (Englisch) ..   2   2   -   -           (I)

  4 Geschichte .......................   -   2   -   -          (III)

  5 Geographie und Wirtschaftskunde ..   2   -   -   -          (III)

  6 Wirtschaftliche Bildung,

    Rechtskunde und

    Politische Bildung ...............   -   -   3   2           III

  7 Betriebswirtschaft ...............   -   -   -   2           II

  8 Bewegung und Sport ...............   2   2   2   1          (IVa)

  9 Mathematik und angewandte

    Mathematik .......................   2   -   -   -           (I)

10 Chemie, angewandte Chemie und

    Umwelttechnik ....................   2   1   -   -           II

11 Stilkunde ........................   -   -   3   2           III

12 Fachzeichnen, Entwurf

    und angewandte EDV ...............   6   8   8   8           II

13 Technologie ......................   2   2   2   2            I

14 Atelier und

    Werkstätte .......................  16  18  17  18           Va

---------------------------------------------------------------------

      Gesamtwochenstundenzahl           36- 36- 36- 36-    148 *)

                                        39  39  39  39

15 Pflichtpraktikum .................  mindestens vier Wochen vor

                                        Eintritt in die 4. Klasse.

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

           Freigegenstände *)                Klasse            Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ...........................   2   2   -  -            (V)

Elektronische Datenverarbeitung ......   -   2   -   -           (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......   -   -   2   2           (I)

Aktuelle Fachgebiete ( ) .............   -   -   2   2          I bis

                                                                  VI

---------------------------------------------------------------------

       Unverbindliche Übungen *)

---------------------------------------------------------------------

Bewegung und Sport .......... (bis zu)   2   2   2   2          (IVa)

---------------------------------------------------------------------

          Förderunterricht *)

---------------------------------------------------------------------

Deutsch ..............................  *1) *1) *1) *1)          (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......  *1) *1)                  (I)

Mathematik und angewandte Mathematik .  *1)                      (I)

--------------------------------------------------------------------

*1) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1C Abschnitt römisch eins a.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1C.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1C.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1C.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1C.

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG Siehe Anlage 1C.

7. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1C.

8. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 9
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 10
    CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK Siehe Anlage 1C.

11. STILKUNDE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 12
    FACHZEICHNEN, ENTWURF UND ANGEWANDTE EDV

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll den Aufbau und die Funktionen kunsthandwerklicher Objekte des Ausbildungszweiges kennen; er soll solche Objekte frei und nach Anregung konzipieren können. Er soll Formen in seiner Umwelt intensiv wahrnehmen. Er soll die Elemente des bildnerischen Gestaltens unter besonderer Berücksichtigung des Ornamentes und der Farbe kennen.

Der Schüler soll Lagebeziehungen im Raum beschreiben können. Er soll aus einfachen Körpern zusammengesetzte Objekte genau, sauber und übersichtlich in Parallelrissen und in axonometrischen Rissen darstellen und räumliche Lage- und Maßaufgaben in der Projektion lösen können.

Der Schüler soll Skizzen, Werkzeichnungen, Schaubilder und Pläne der für den Ausbildungszweig charakteristischen Elemente lesen und sach- und normgerecht anfertigen können. Insbesondere soll er Objekte nach der Natur und aus der Vorstellung zeichnerisch wiedergeben und in verschiedenen Formen beschriften sowie nach gegebenen Modellen und eigenen Entwurfskizzen ausführungsreife Fertigungszeichnungen in sachgerechtem Maßstab erstellen können.

Der Schüler soll Entwurfsmodelle zu Objekten des Ausbildungszweiges herstellen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (6 Wochenstunden):
    Darstellungsmittel:

Bleistift, Feder, Kugelschreiber, Aquarell- und Deckfarben.

Darstellungstechniken:

Punkt, Linie, Kontur, Struktur, Schraffur, Textur, rhythmische Linie, Proportion, Fläche, Tonwerte (Hell-Dunkel-Werte), Farbe (Mischung, Abstufung, Modulation). Kopieren, Vergrößern, Verkleinern.

Elemente des technischen Zeichnens:

Handhabung der Zeichengeräte, Zeichnen mit Bleistift.

Zeichnungsnormen, Maßeintragung.

Parallelrisse:

Räumliches Achsenkreuz, Koordinatensysteme. Grund-, Auf- und Seitenriß. Strecken, Gerade, ebene Figuren und Ebenen in projizierenden Lagen und in Hauptlagen. Wahre Länge von Strecken, wahre Gestalt ebener Figuren. Einfache geometrische und technische Körper (anschauliche Darstellung, Netze). Schrägrisse.

Darstellungsmotive:

Geometrisch aufgebaute Objekte (nach der Natur, nach Modellen, aus der Vorstellung). Einfache Werkstücke des Ausbildungszweiges. Ornamente, Monogramm, Wappen.

Schrift:

Analyse von Schrifttypen. Blockschrift und Antiqua (geschrieben und gezeichnet).

Gestaltung:

Kompositionsprinzipien, einfache Kompositionen. Flächengestaltung (ornamentale und florale Flächenteilung). Bandornamente, durchbrochene Ornamente, Bänder und Mäander.

  1. Ziffer 2
    Klasse (9 Wochenstunden):
    Darstellungstechniken:

Darstellung konvexer und konkaver Formen. Zeichnen und Malen auf verschiedenem Untergrund. Modellieren als Relief und Vollplastik (nach der Natur, nach Entwurf, nach Vorlage). Gipsabguß negativ und positiv, Gipsschneiden.

Perspektive:

Durchschnitts- und Aufbauverfahren, Zentralprojektion. Freie

Perspektive mit zwei Fluchtpunkten.

Darstellungsmotive:

Einfache Tier- und Pflanzenstudien, pflanzliches und geometrisches

Ornament. Komplexere technische Objekte des Ausbildungszweiges.

Vollständiges Wappen, Zeichen und Symbole.

Schrift:

Einfache Zierschriften. Anpassung an Block, Achse, optische Mitte,

Monogramme und Signeten.

Gestaltung:

Stilisierung pflanzlicher und organischer Formen, Tiere. Farbe (Psychologie, Ästhetik, Symbolik). Attribute und Symbole; Heraldik (Wappen, Heroldsbilder, gemeine Figuren, Schild- und Helmformen; heraldische Farben).

  1. Ziffer 3
    Klasse (8 Wochenstunden):
    Darstellungtechniken:

Modellieren als Relief und Vollplastik (nach der Natur, nach Entwurf, nach Vorlage). Gipsabguß negativ und positiv, Gipsschneiden. Kopieren von Stichen und geschnittenen Reliefs. Bleistift, Tusche, Pastell- und Aquarellfarben. Einsatz von EDV-Geräten für Zeichenaufgaben.

Darstellungsmotive:

Oberflächenrelief des menschlichen Körpers (Muskulatur, Fett, Haut); menschlicher Körper in Ruhe und Bewegung; Kopf-, Porträt- und Aktstudien. Tiere. Draperien. Schmucksteine.

Darstellungsträger:

Sakrale und profane Geräte, Einrichtungen (Sport- und Ehrenpreise, Stahlschnittunitate und Prägestempel).

Schrift:

Komplexe Zierschriften (Enstehungszeit, Merkmale und Anwendung im Ausbildungszweig). Initialen.

Gestaltung:

Abstraktion. Kreativer Werdegang von Objekten (Ideenskizze, Entwurfszeichnung, Modell).

  1. Ziffer 4
    Klasse (8 Wochenstunden):
    Darstellungstechniken:

Herstellen von ausführungsreifen Entwürfen und Modellen (Modellieren, Gipsabguß, Gipsschnitt). Emailtechniken, Tauschiertechniken, Ausstellungstechniken. Federzeichnung für Stahl- und Kupferstich. Darstellung von Metalloberflächen in Farbe. Einsatz von einfacher Computergrafik im Entwurfsverfahren.

Darstellungsmotive:

Kopfmodell. Komplexe Objekte.

Darstellungsträger:

Ein- und doppelseitige Prägungen (Exlibris, Briefmarken).

Schmuckstücke. Jagdwaffenteile.

Gestaltung:

Waffengravur. Freie Schriftgestaltung. Kreativer Werdegang von

Objekten (Psychogramm, Foto, Beschreibung).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zur Schulung des künstlerischen Formgefühls, der besonders beim Modellieren gegeben ist, und die Anwendbarkeit bei der Herstellung gängiger Produkte des Ausbildungszweiges.

Insbesondere im Themenbereich „Gestaltung” ist das Ausgehen von den Fähigkeiten und Neigungen der einzelnen Schüler eine wichtige Voraussetzung für einen bedeutenden Unterrichtsertrag.

Die Anschaulichkeit des Unterrichts wird durch Verwendung von Naturmodellen und bildlichen Darstellungen erhöht. Exkursionen und Lehrausgänge, insbesondere in Ausstellungen, können zusätzliche Einsichten vermitteln.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen, zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und zur Festlegung und Betreuung fachübergreifender Schülerprojekte ist die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Technologie” und „Atelier und Werkstätte” wichtig.

13. TECHNOLOGIE

Siehe Anlage 1C.1.4.

  1. Ziffer 14
    ATELIER UND WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe sicher handhaben und instand halten können.

Der Schüler soll geschmackvolle facheinschlägige Erzeugnisse herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsvorgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (16 Wochenstunden):
    Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung. Fertigkeiten (Sägen; Feilen von Blechen, Meißeln und Punzen; Messen, Anreißen, Körnen, Bohren, Senken, manuelles Gewindeschneiden, Blechschneiden mit der Hand- und Hebelschere, Nieten, Biegen, Hämmern, Formfeilen, Schmirgeln; Härten der Meißel und Punzen, Schleifen der Meißel und Bohrer).

Graveurwerkstätte:

Aufkitten, Herrichten und Schleifen der Stichel; Skizzieren und Aufpausen, Sägen mit der Metallaubsäge, Weichlöten. Manuelles Gravieren. Meißeln, Riffeln, Schaben und Ziselieren von Reliefs. Manuelles und maschinelles Polieren. Waagrechtstoßmaschine. Drehmaschine (Längs-, Plan- und Formdrehen).

  1. Ziffer 2
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Graveurwerkstätte:

Spannen der Werkstücke, Schleifen von Sticheln, Herstellen spezieller Meißel und Punzen. Massivziselieren. Einfache Flach- und Reliefgravur in Stahl und Buntmetallen. Schneiden von Schrift- und Zahlenstempeln. Negativschnitt (Meißeln, Schneiden, Schaben, Riffeln, Ziselieren). Fräsen von Oberflächenstrukturen mit der biegsamen Welle und den dazugehörigen Fräsern. Zweidimensionales Gravieren an der Graviermaschine (einfache Formen); Schleifen der Einschneidefräser. Anfertigen zweidimensionaler Gravierschablonen aus Metall und Kunststoff. Modellabgüsse in Gips und Kunstharz. Gipsschneiden. Prägen und Kalteinsenken.

  1. Ziffer 3
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Stahlschnittwerkstätte:

Komplexe Flachgravur in Stahl und Buntmetall. Tauschieren. Maschinelle Grobformung für den Stahlschnitt. Negative und positive Reliefgravur in Stahl. Schleifen der Drehmeißel.

Gürtlerwerkstätte:

Treiben und Aufziehen von Gefäßen. Treibziselieren. Richten, Planieren, Montieren, Passen, Bördeln, Hartlöten, Patinieren, Abkanten, Beizen, Schleifen, Polieren.

  1. Ziffer 4
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Graveurwerkstätte:

Kombination von Techniken für komplexe Werkstücke. Dreidimensionales Maschinengravieren und Schleifen der erforderlichen Einschneidefräser. Modellabgüsse in Kautschuk und Kunstharz. Ausnehmearbeiten für Grubenschmelz und Emailieren.

Arbeitsvorbereitung:

Anboterstellung, Arbeitsaufträge, Werkstattzeichnungen, Arbeitsplanung. Vor- und Nachkalkulation von Arbeitsaufträgen. Lagerhaltung. Techniken der Ausstellungs- und Wettbewerbsbeteiligung.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht werden. Die im Arbeitnehmerschutzgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von kunsthandwerklichen Gewerbebetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug kann durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert gefördert werden.

Für die Vermittlung von handwerklichen Arbeitshaltungen wie Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit ist das Vorbild des Lehrers von höchster Bedeutung.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

15. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1C.

B. Freigegenstände

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1C.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1C.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1C.

C. Unverbindliche Übungen

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1C.

D. Förderunterricht

DEUTSCH

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1C.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR40078013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins c

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2009

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 8,):

31.8.2009: 1. Klasse

31.8.2010: 2. Klasse

31.8.2011: 3. Klasse

31.8.2012: 4. Klasse

Text

                                                       Anlage 1C.1.6

                                                       -------------

    Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig:

             Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger

                           I. STUNDENTAFEL

         (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

         Pflichtgegenstände *)               Klasse     Summe  Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

  1 Religion .........................   2   2   2   2    8     (III)

  2 Deutsch ..........................   3   2   2   2           (I)

  3 Lebende Fremdsprache (Englisch) ..   2   2   -   -           (I)

  4 Geschichte .......................   -   2   -   -          (III)

  5 Geographie und Wirtschaftskunde ..   2   -   -   -          (III)

  6 Wirtschaftliche Bildung,

    Rechtskunde und

    Politische Bildung ...............   -   -   3   2           III

  7 Betriebswirtschaft ...............   -   -   -   2           II

  8 Bewegung und Sport ...............   2   2   2   2          (IVa)

  9 Mathematik und angewandte

    Mathematik .......................   2   -   -   -           (I)

10 Chemie, angewandte Chemie und

    Umwelttechnik ....................   2   1   -   -           II

11 Stilkunde ........................   -   -   3   2           III

12 Fachzeichnen, Entwurf

    und angewandte EDV ...............   6   8   7   7           II

13 Technologie ......................   2   2   2   2           I

14 Atelier und Werkstätte ...........  16  18  18  18           Va

---------------------------------------------------------------------

    Gesamtwochenstundenzahl             36- 36- 36- 36-     148 *)

                                        39  39  39  39

15 Pflichtpraktikum .................  mindestens vier Wochen vor

                                        Eintritt in die 4. Klasse.

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

           Freigegenstände *)                Klasse            Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ...........................   2   2   -   -           (V)

Elektronische Datenverarbeitung ......   -   2   -   -            I

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......   -   -   2   2           (I)

Aktuelle Fachgebiete ( ) .............   -   -   2   2          I bis

                                                                  VI

---------------------------------------------------------------------

       Unverbindliche Übungen *)

---------------------------------------------------------------------

Bewegung und Sport .......... (bis zu)   2   2   2   2          (IVa)

---------------------------------------------------------------------

          Förderunterricht *)

---------------------------------------------------------------------

Deutsch ..............................  *1) *1) *1) *1)          (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......  *1) *1)  -   -           (I)

Mathematik und angewandte Mathematik .  *1)  -   -   -           (I)

--------------------------------------------------------------------

*1) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1C Abschnitt römisch eins a.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1C.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1C.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1C.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1C.

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG Siehe Anlage 1C.

7. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1C.

8. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 9
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 10
    CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK Siehe Anlage 1C.

11. STILKUNDE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 12
    FACHZEICHNEN, ENTWURF UND ANGEWANDTE EDV

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll:

  • Strichaufzählung
    den Aufbau und die Funktionen kunsthandwerklicher Objekte des Ausbildungszweiges kennen; er soll solche Objekte frei und nach Anregung konzipieren können,
  • Strichaufzählung
    Formen in seiner Umwelt intensiv wahrnehmen und die Elemente des bildnerischen Gestaltens unter besonderer Berücksichtigung des Ornamentes und der Farbe kennen,
  • Strichaufzählung
    Lagebeziehungen im Raum beschreiben, aus einfachen Körpern zusammengesetzte Objekte genau, sauber und übersichtlich in Parallelrissen und in axanometrischen Rissen darstellen und räumliche Lage- und Maßaufgaben in der Projektion lösen können,
  • Strichaufzählung
    Skizzen, Werkzeichnungen, Schaubilder und Pläne der für den Ausbildungszweig charakteristischen Elemente lesen und sach- und normgerecht anfertigen können, insbesondere Objekte nach der Natur und aus der Vorstellung zeichnerisch wiedergeben und in verschiedenen Formen beschriften sowie nach gegebenen Modellen und eigenen Entwurfskizzen ausführungsreife Fertigungszeichnungen in sachgerechtem Maßstab erstellen können,
  • Strichaufzählung
    Entwurfsmodelle zu Objekten der Fachrichtung herstellen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Elemente des technischen Zeichnens:

Handhabung der Zeichengeräte, Zeichnen mit Bleistift und Tusche; Zeichnungsnormen, Maßeintragung, Stückliste; Passungen und Toleranzen.

Parallelrisse:

Räumliches Achsenkreuz, Koordinatensystem; Grund-, Auf- und Seitenriß; Strecken, Gerade, ebene Figuren und Ebenen in projizierenden Lagen und in Hauptlagen; wahre Länge von Strecken, wahre Gestalt ebener Figuren; einfache geometrische und technische Körper (anschauliche Darstellung, Netze).

Darstellungsmotive:

Geometrisch aufgebaute Objekte (nach der Natur, nach Modellen, aus der Vorstellung); kleine Werkstücke in den drei Rissen und Schnitten

in natürlicher Größe;

Gestaltung:

Konstruktive und maßstabgerechte Durchbildung gegebener Entwürfe;

Erkennen und Gestalten harmonischer Formen und Linienführungen unter Berücksichtigung funktionaler Anforderungen im Streich- und Saiteninstrumentenbau.

Darstellungsträger:

Hackbrett steirischer und Salzburger Bauart; Zither.

Schrift:

Analyse von Schrifttypen; Blockschrift.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Darstellungstechniken:
    Licht und Schatten.
    Parallelrisse:

Lageaufgaben an einfachen Körpern, bei Durchdringungen und Schatten; Drehflächen (ebene Schnitte, Durchdringungen, Abwicklungen), Schraubfläche (Aufbau, technische Anwendungen);

Anschnittlinien

Darstellungsmotive:

Historische und neuzeitliche Entwurfsmodelle unter Berücksichtigung

alter Maßeinheiten.

Gestaltung:

Konstruktive und maßstabgerechte Durchbildung gegebener Entwürfe.

Darstellungsträger:

Konzertgitarre spanischer und deutscher Bauart; amerikanische

Stahlsaitengitarre.

Schrift:

Einfache Zierschriften (Antiqua, Unzialis) mit Breitfedern und Plakatfeder.

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Darstellungstechniken:

Maßabnahme von Originalinstrumenten; Farbe (Mischung, Abstufung, Modulation); Einsatz von EDV-Geräten für Zeichenaufgaben; systematisches Erfassen und zeichnerisches Umsetzen vorhandener Detailvorlagen und vollständiger Instrumente.

Parallelrisse und Axonometrie:

Fertigungszeichnungen nach gegebenen Modellen.

Darstellungsmotive:

Pflanzenstudien; der Mensch und seine Maße.

Darstellungsträger:

Einfache Streich- und Saiteninstrumente; Konstruktion von Laute und Gambe.

Gestaltung:

Konstruktive und maßstabgerechte Durchbildung gegebener Entwürfe; kreativer Werdegang von Objekten (Ideenskizze, Werkzeichnung, plastisches Modell, Foto, Beschreibung); die Ornamente der Renaissance und des Barock.

Schrift:

Komplexe Zierschriften (Textur, Fraktur) unter Verwendung von Licht

und Schatten.

  1. Ziffer 4
    Klasse:
    Darstellungstechniken:

Bau von Lehren und Schablonen; Einsatz von einfacher Computergrafik

im Entwurfsverfahren.

Darstellungsträger:

Historische und komplexe (moderne) Streich- und Saiteninstrumente;

Konstruktion von Geige und Bratsche.

Gestaltung:

Konstruktive und maßstabgerechte Durchbildung gegebener Entwürfe;

Gegenüberstellung barocker und moderner Geigen; Entwurf von Intarsienarbeiten; freie Schriftgestaltung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zur Schulung des künstlerischen Formgefühls, der besonders beim Modellieren gegeben ist, und die Anwendbarkeit bei der Herstellung gängiger Produkte des Ausbildungszweiges.

Insbesondere zum Themenbereich „Gestaltung” ist das Ausgehen von den Fähigkeiten und Neigungen der einzelnen Schüler eine wichtige Voraussetzung für einen bedeutenden Unterrichtsertrag.

Die Anschaulichkeit des Unterrichts wird durch Verwendung von Naturmodellen und bildlichen Darstellungen erhöht. Exkursionen und Lehrausgänge, insbesondere in Ausstellungen, können zusätzliche Einsichten vermitteln.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen, zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und zur Festlegung und Betreuung fachübergreifender Schülerprojekte ist die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Technologie” und „Atelier und Werkstätte” wichtig.

13. TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll:

  • Strichaufzählung
    die im Ausbildungszweig verwendeten Werkstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate identifizieren können, sowie ihr Vorkommen, ihre Gewinnung, ihre Eigenschaften, ihre Handelsformen und ihre Verwendung kennen,
  • Strichaufzählung
    die im Ausbildungszweig verwendeten Bearbeitungsverfahren sowie den Aufbau, die Funktion, die Handhabung und die Wartung der erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Maschinen gründlich kennen,
  • Strichaufzählung
    für einen gegebenen Zweck ein rationelles und sicheres Bearbeitungsverfahren auswählen können.

  1. Ziffer eins
    Klasse:

Lehrstoff:

Handelsholz:

Vorkommen, Wuchsfehler, Gewinnung, Eigenschaften, Lagerung;

Feuchtigkeitsmessung, Trocknung (natürlich, technisch), Dämpfung;

Holzschäden (Arten, Bekämpfung; Holzschutz); heimische Holzarten (Erkennung, Verwendung, Einsetzbarkeit); Hilfsstoffe (Arten, Lagerung, Anwendung).

Werkzeuge, Geräte und Maschinen:

Handwerkzeuge und -geräte, Meßgeräte (Wirkungsweise, Verwendung, Instandhaltung).

Holzverbindungen:

Verbindungen für den Streich- und Saiteninstrumentenbau; Furniere (Arten, Eigenschaften); Leime und Kleber, Formverleimung.

Musikinstrumente:

Konstruktionsprinzipien von Streich- und Saiteninstrumenten; bautechnische Details; geschichtliche Entwicklung.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Handelsholz:
    Handelsübliche ausländische Holzarten.
    Holzverbindungen:
    Zusammensetzen von Werkstücken; Konstruktionsprinzipien.
    Holzbearbeitungsmaschinen:

Antrieb, Übersetzung, Berechnung der Schnittgeschwindigkeit, Werkzeugmetalle; spanabhebende elektrische und pneumatische Kleinmaschinen (Sägen, Hobelmaschinen, Bohrmaschinen, Oberfräsen);

Maschinenschutz, Wartung.

Musikinstrumente:

Streich- und Saiteninstrumente (Geschichte und Einteilung);

Einführung in die musikalische Akustik.

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Holzverbindungen:
    Zusammensetzen von komplexen Werkstücken.
    Oberflächenbehandlung:

Schleifen, Bleichen, Entflecken, Entharzen, Grundieren, Lufttrocknen, Oxidieren, Beizen, Färben, Sonnenbräunung; Auftragen, Schattieren, Polieren, Politieren, Arbeitsraum; Rohstoffe und Rezepte (Harze, Schellack, Kunststoffe; natürliche Farbstoffe; Anilinfarben; Lösungsmittel, Öle, Lacke).

Holzbearbeitungsmaschinen:

Säge- und Hobelmaschinen, Fräsmaschinen, Schablonendrehbänke,

Kanteldrehmaschinen; Pressen, Beschichtungsgeräte; Drehtechniken;

Serien- und Massenfertigung.

Musikinstrumente:

Streich- und Saiteninstrumente (Funktion und Beanspruchung der Einzelteile; ästhetische Kriterien); musikalische Akustik; Instrumentenkunde.

  1. Ziffer 4
    Klasse:
    Bearbeitung von Nebenwerkstoffen:

Horn (Biegen, Weichmachen, Pressen, Schleifen, Polieren); Elfenbein und Knochen (Bleichen, Weichmachen); Perlmutt (Pressen, Schleifen, Polieren); Kunststoffe; Metalle (Hart- und Weichlöten); Bunddrähte, Mechaniken, Anhängesaiten, Drähte; Saiten; Bogenbezüge; Einsetzen von Mechaniken; Schnitzen, Intarsieren.

Oberflächenbehandlung:

Herstellen von Öllacken; Oberflächentechniken.

Musikinstrumente:

Streich- und Saiteninstrumente (Konstruktionsmerkmale, physikalische und ästhetische Funktionen, Klangbeurteilung).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben des Ausbildungszweiges. Daher wird zB die Gewinnung der Werkstoffe gegenüber deren Eigenschaften und Verwendung zurücktreten. Besondere Bedeutung kommt der sicheren Identifizierung der Werk- und Hilfsstoffe zu.

Materialproben und bildliche Darstellungen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge vertiefen das Verständnis für Herstellungs- und Lagerungsverfahren.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Zusammenarbeit mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Fachzeichnen, Entwurf und angewandte EDV” und „Atelier und Werkstätte” wichtig.

14. ATELIER UND WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll:

  • Strichaufzählung
    die im Ausbildungszweig verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe sicher handhaben und instandhalten können,
  • Strichaufzählung
    geschmackvolle facheinschlägige Erzeugnisse herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können,
  • Strichaufzählung
    die Arbeitsvorgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können,
  • Strichaufzählung
    die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung; Fertigkeiten (Breiten-, Längs- und Eckverbindungen); Messen, Anreißen, Sägen, Schneiden, Fügen, Hobeln, Raspeln, Feilen, Bohren, Furnieren, Leimen; Aufschneiden von Stegen; Abziehen, Putzen, Schleifen; Saiten aufziehen, Stimmen; Zupfinstrumente (Decken, Böden, Zargen).

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Saiteninstrumente:

Hobeln, Feilen, Schleifen, Biegen, Einsetzen, Verleimen; Bestimmen der Stegpositionen; Furnierarbeiten (Intarsieren, Inkrustieren, Tauschieren, Bördeln, Klotzverleimung); Erzeugung von Einlagen und Rändern; Abrichten von Griffbrettern, Bestimmen von Mensuren;

Erzeugung von Stegen; Aufziehen und Stimmen von Saiten;

Zupfinstrumente (Decken, Böden, Zargen, Hälse).

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Saiteninstrumente:

Oberflächenbearbeitung (Vorbehandlung; Grundieren, Lufttrocknen, Oxidation des Holzes; Beizen, Färben; Sonnenbräunung; Auftragen, Schattieren, Polieren, Politieren; Konstruktion des Instrumentenkörpers (Proportion der Schnecke; Komposition, Schwingungsfelder; Bestimmung der Mensurenlängen); Anfertigung von Spezialwerkzeugen und -vorrichtungen; Bau von Schablonen für Kleinserien; Zupf- und Streichinstrumente (Muschel, Decken, Böden, Zargen, Hälse).

Reparatur und Restaurierung:

Reinigen und Regenerieren von Lacken; Abnahme von Decken und Böden;

Erneuern von Baßbalken, Sichern von Rissen; Ergänzen fehlender Teile;

Instrumentenpflege.

  1. Ziffer 4
    Klasse:
    Saiteninstrumente:

Bau von Streichinstrumenten; Nachbau von Renaissanceinstrumenten; Streichinstrumente (Decken, Böden, Zargen, Hälse, Stege, Saitenhalter, Wirbel); Herstellen und Bespannen von Bögen (Roßhaar und Kunsthaar).

Arbeitsvorbereitung:

Anboterstellung, Arbeitsaufträge, Werkstattzeichnungen, Arbeitsplanung; Vor- und Nachkalkulation von Arbeitsaufträgen;

Arbeitssteuerung; Bestellwesen; Führung von praxisüblichen Dateien;

statistische Auswertung; Lagerhaltung; Techniken der Ausstellungs- und Wettbewerbsbeteilung.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht werden. Die im Arbeitnehmerschutzgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von kunsthandwerklichen Gewerbebetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug kann durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert gefördert werden.

Für die Vermittlung von handwerklichen Arbeitshaltungen wie Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit ist das Vorbild des Lehrers von höchster Bedeutung.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

15. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1C.

B. Freigegenstände

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1C.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1C.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1C.

C. Unverbindliche Übungen

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1C.

D. Förderunterricht

DEUTSCH

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1C.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR40078014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins c

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2009

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 8,):

31.8.2009: 1. Klasse

31.8.2010: 2. Klasse

31.8.2011: 3. Klasse

31.8.2012: 4. Klasse

Text

                                                       Anlage 1C.1.8

                                                       -------------

              LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR KUNSTHANDWERK

         AUSBILDUNGSZWEIG KUNSTSCHMIEDE UND METALLPLASTIKER

                           I. STUNDENTAFEL

         (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

         Pflichtgegenstände *)               Klasse     Summe  Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

  1 Religion .........................   2   2   2   2    8     (III)

  2 Deutsch ..........................   3   2   2   2           (I)

  3 Lebende Fremdsprache (Englisch) ..   2   2   -   -           (I)

  4 Geschichte .......................   -   2   -   -          (III)

  5 Geographie und Wirtschaftskunde ..   2   -   -   -          (III)

  6 Wirtschaftliche Bildung,

    Rechtskunde und

    Politische Bildung ...............   -   -   3   2           III

  7 Betriebswirtschaft ...............   -   -   -   2           II

  8 Bewegung und Sport ...............   2   2   2   1          (IVa)

  9 Mathematik und angewandte

    Mathematik .......................   2   -   -   -           (I)

10 Chemie, angewandte Chemie und

    Umwelttechnik ....................   2   1   -   -           II

11 Stilkunde ........................   -   -   3   2           III

12 Fachzeichnen, Entwurf

    und angewandte EDV ...............   6   9   7   8           II

13 Technologie ......................   2   2   2   2            I

14 Atelier und

    Werkstätte .......................  16  17  18  18           Va

---------------------------------------------------------------------

      Gesamtwochenstundenzahl           36- 36- 36- 36-    148 *)

                                        39  39  39  39

15 Pflichtpraktikum .................  mindestens vier Wochen vor

                                        Eintritt in die 4. Klasse.

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

           Freigegenstände *)                Klasse            Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ...........................   2   2   -   -           (V)

Elektronische Datenverarbeitung ......   -   2   -   -            I

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......   -   -   2   2           (I)

Aktuelle Fachgebiete ( ) .............   -   -   2   2          I bis

                                                                  VI

---------------------------------------------------------------------

       Unverbindliche Übungen *)

---------------------------------------------------------------------

Bewegung und Sport .......... (bis zu)   2   2   2   2         (IVa)

---------------------------------------------------------------------

         Förderunterricht *1) *)

---------------------------------------------------------------------

Deutsch ..............................  *1) *1) *1) *1)          (I)

Lebende Fremdsprache .................  *1) *1)  -   -           (I)

Mathematik und angewandte Mathematik .  *1)  -   -   -           (I)

--------------------------------------------------------------------

*1) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1C Abschnitt römisch eins a.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1C.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1C.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1C.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1C.

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG

Siehe Anlage 1C.

7. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1C.

8. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 9
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 10
    CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK Siehe Anlage 1C.

11. STILKUNDE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 12
    FACHZEICHNEN, ENTWURF UND ANGEWANDTE EDV

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll den Aufbau und die Funktionen kunsthandwerklicher Objekte des Ausbildungszweiges kennen; er soll solche Objekte frei und nach Anregung konzipieren können. Er soll Formen in seiner Umwelt intensiv wahrnehmen. Er soll die Elemente des bildnerischen Gestaltens unter besonderer Berücksichtigung des Ornamentes und der Farbe kennen.

Der Schüler soll Lagebeziehungen im Raum beschreiben können. Er soll aus einfachen Körpern zusammengesetzte Objekte genau, sauber und übersichtlich in Parallelrissen und in axonometrischen Rissen darstellen und räumliche Lage- und Maßaufgaben in der Projektion lösen können.

Der Schüler soll Skizzen, Werkzeichnungen, Schaubilder und Pläne der für den Ausbildungszweig charakteristischen Elemente lesen und sach- und normgerecht anfertigen können. Insbesondere soll er Objekte nach der Natur und aus der Vorstellung zeichnerisch wiedergeben und in verschiedenen Formen beschriften sowie nach gegebenen Modellen und eigenen Entwurfsskizzen ausführungsreife Fertigungszeichnungen in sachgerechtem Maßstab erstellen können.

Der Schüler soll Entwurfsmodelle zu Objekten des Ausbildungszweiges herstellen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (6 Wochenstunden):
    Darstellungsmittel:

Bleistift, Feder, Kugelschreiber, Aquarell- und Deckfarben, Tusche.

Darstellungstechniken:

Punkt, Linie, Kontur, Struktur, Schraffur, Textur, rhythmische Linie, Proportion, Fläche; Tonwerte (Hell-Dunkel-Werte), Farbe (Mischung, Abstufung, Modulation). Kopieren, Vergrößern, Verkleinern.

Elemente des technischen Zeichnens:

Handhabung der Zeichengeräte, Zeichnen mit Bleistift und Tusche, Zeichnungsnormen, Maßeintragung, Stückliste. Passungen und Toleranzen.

Parallelrisse:

Räumliches Achsenkreuz, Koordinatensysteme. Grund-, Auf- und Seitenriß. Strecken, Gerade, ebene Figuren und Ebenen in projiziernden Lagen und in Hauptlagen. Wahre Länge von Strecken, wahre Gestalt ebener Figuren. Einfache geometrische und technische Körper (anschauliche Darstellung, Netze). Schrägrisse.

Darstellungsmotive:

Geometrisch aufgebaute Objekte (nach der Natur, nach Modellen, aus der Vorstellung). Einfache Werkstücke des Ausbildungszweiges. Ornamente, Monogramme, Wappen.

Schrift:

Analyse von Schrifttypen. Blockschrift und Antiqua (geschrieben und gezeichnet).

Gestaltung:

Kompositionsprinzipien, einfache Kompositionen. Flächengestaltung (ornamentale und florale Flächenteilung), Bandornamente, durchbrochene Ornamente, Bänder und Mäander.

  1. Ziffer 2
    Klasse (9 Wochenstunden):
    Darstellungstechniken:

Zeichnen und Malen auf verschiedenen Hintergrund mit verschiedenen Darstellungsmitteln. Darstellung von Objekten und Details des Ausbildungszweiges als technische Zeichnung in Grund-, Auf- und Seitenriß. Modellieren als Relief und Vollplastik (nach der Natur, nach Vorlage, nach Entwurf). Gipsabguß negativ und positiv.

Perspektive:

Durchschnitt- und Aufbauverfahren, Zentralprojektion, Freie

Perspektive mit zwei Fluchtpunkten.

Darstellungsmotive:

Geometrische und pflanzliche Ornamente, Tiere, Monogramme und Symbole. Zusammengesetzte technische Objekte des Ausbildungszweiges.

Schrift:

Einfache Zierschriften. Anpassung der Buchstaben für die Guß- und Schmiedetechnik.

Gestaltung:

Stilisierung pflanzlicher und tierischer Formen, Attribute und Symbole. Einfache ornamentale Gitter und Objekte. Heraldik (Wappen, Schild- und Helmformen, Heroldsbilder, gemeine Figuren, heraldische Farben und ihre Darstellung in Metall).

  1. Ziffer 3
    Klasse (8 Wochenstunden):
    Darstellungstechniken:

Modellieren als Relief und Vollplastik (nach der Natur, nach Entwurf, nach Vorlage). Gipsabguß negativ und positiv, Gipsschneiden. Kopieren von Gitterwerken und Details verschiedener Stilepochen. Einsatz von EDV-Geräten für Zeichenaufgaben.

Darstellungsmotive:

Oberflächenrelief des menschlichen Körpers (Muskulatur, Fett, Haut), menschlicher Körper in Ruhe und Bewegung (Kopf-, Porträt- und Aktstudien).

Darstellungsträger:

Einrichtungen, kirchliche und profane Geräte, Friedhofskultur,

Werbung.

Schrift:

Komplexe Zierschriften (Entstehungszeit, Merkmale, Anwendung im Ausbildungszweig).

Gestaltung:

Abstraktion. Kreativer Werdegang von Objekten (Ideenskizze, Entwurfsübung, Werkzeichnung, Modell).

  1. Ziffer 4
    Klasse (8 Wochenstunden):
    Darstellungstechniken:

Darstellung von Metalloberflächen in Zeichnung und Farbe. Herstellen von Entwürfen und Werkzeichnungen für geschmiedete und montierte Gitter, Objekte und Plastiken in natürlicher Größe. Einsatz von einfacher Computergrafik im Entwurfsverfahren.

Darstellungsmotive:

Kopfmodell und menschliche Figur. Komplexe Objekte in einzelnen und

kombinierten Herstellungsverfahren. Ausstellungstechniken.

Darstellungsträger:

Metallkunst in Wohnung, Bau und Friedhof.

Gestaltung:

Freie Gitter-, Schrift- und Objektgestaltung. Kreativer Werdegang

von Objekten (Psychogramm, Foto und Beschreibung).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zur Schulung des künstlerischen Formgefühls, der besonders beim Modellieren gegeben ist und die Anwendbarkeit bei der Herstellung gängiger Produkte des Ausbildungszweiges.

Insbesondere im Themenbereich „Gestaltung” ist das Ausgehen von den Fähigkeiten und Neigungen der einzelnen Schüler eine wichtige Voraussetzung für einen bedeutenden Unterrichtsertrag.

Die Anschaulichkeit des Unterrichtes wird durch Verwendung von Naturmodellen und bildlichen Darstellungen erhöht. Exkursionen und Lehrausgänge, insbesondere in Ausstellungen, können zusätzliche Einsichten vermitteln.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen, zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und zur Festlegung und Betreuung fachübergreifender Schülerprojekte ist die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Technologie” und „Atelier und Werkstätte” wichtig.

13. TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Werkstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate identifizieren können; er soll ihr Vorkommen, ihre Gewinnung, ihre Eigenschaften, ihre Handelsformen und ihre Verwendung kennen.

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Bearbeitungsverfahren sowie den Aufbau, die Funktion, die Handhabung und die Wartung der erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Maschinen gründlich kennen. Er soll für einen gegebenen Zweck ein rationelles und sicheres Bearbeitungsverfahren auswählen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Nichtmetallische Werkstoffe:

Gefüge; chemische, physikalische, mechanische und technologische

Eigenschaften.

Eisenmetalle:

Roheisen, Stahlerzeugung, Gußwerkstoffe, Stahl (Sorten, normgerechte Bezeichnung). Warmbehandlung von Stählen; Glüh- und Härteverfahren.

Maschinenelemente:

Lösbare und unlösbare Verbindungselemente.

Manuelle Metallbearbeitung:

Werkzeuge, spanende Bearbeitungsverfahren. Messen mit einfachen Meßzeugen, Anreißen; Toleranzen und Passungen. Weichlöten, Weichlote und Flußmittel.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Nichteisenmetalle:

Edle und unedle Metalle, Legierungen. Hartmetalle.

Kunststoffe:

Arten, Bearbeitung, Verwendung.

Hilfsstoffe:

Schleif-, Polier-, Entfettungs-, Beiz- und Schmiermittel. Säuren.

Chemische Metallfärbemittel.

Maschinenelemente:

Rohrverbindungen (Arten, Herstellung).

Maschinelle Werkstoffbearbeitung:

Bohren, Senken, Hobeln, Drehen, Fräsen, Schleifen. Hartlöten,

Hartlote, Fluß- und Gegenflußmittel.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Spanlose Formgebung von metallischen Werkstoffen:

Gießverfahren und Formtechniken, Gußkontrolle und Gußputzen. Gießen, Schmelz- und Legierungstechnik, Schmieden. Schweißen (Feuerschweißen, Autogen- und Schutzgasschweißen, Lichtbogenschweißen. Bearbeitung mittels Funkenerosion, Laserstrahl, Ultraschall, Elektronenstrahl).

Blechbearbeitung:

Schneiden, Biegen, Treiben, Ziselieren, Drücken, Stanzen, Pressen, Prägen, Walzen, Tiefziehen, Strangpressen, Fließpressen.

Maschinen für die spanlose Formgebung:

Scheren, Abkantmaschine, Sickenmaschine, Rohrbiegemaschine, Metalldrückmaschine, Pressen, Ziehmaschinen, Schmiedemaschinen.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Werkzeugmaschinen für die spanende Formgebung:

Drehen, Fräsen, Hobeln, Schleifen, Polieren.

Vorrichtungs- und Werkzeugbau:

Schnitt- und Stanzwerkzeuge, Drückformen und Schmiedegesenke.

Werkstoffprüfung:

Zerstörende und zerstörungsfreie Verfahren. Druckprüfung an

Behältern und Rohrleitungen.

Schlosserei:

Bauformen von Schlössern und Beschlägen.

Korrosionsschutz:

Arten, Verfahren, gesetzliche Bestimmungen.

Verschönerungstechniken:

Scheuern, Patinieren, Brünieren, Ätzen, Blattvergoldung und Feuervergoldung. Verwahrung und Entsorgung von gifthältigen Stoffen.

Arbeitsplatzgestaltung:

Lärmschutz, Staubschutz, Hitzeschutz. Ergonometrie.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben des Ausbildungszweiges. Daher wird zB die Gewinnung der Werkstoffe gegenüber deren Eigenschaften und Verwendung zurücktreten. Besondere Bedeutung kommt der sicheren Identifizierung der Werk- und Hilfsstoffe zu.

Materialproben und bildliche Darstellungen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge vertiefen das Verständnis für Herstellungs- und Lagerungsverfahren.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeit ist die Zusammenarbeit mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Fachzeichnen, Entwurf und angewandte EDV” und „Atelier und Werkstätte” wichtig.

  1. Ziffer 14
    ATELIER UND WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe sicher handhaben und instandhalten können. Der Schüler soll geschmackvolle facheinschlägige Erzeugnisse herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsvorgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (16 Wochenstunden):
    Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung. Fertigkeiten (Sägen, Feilen auf Maß und Form; Feilen von Blechen, Meißeln und Punzen; Meißeln und Riffeln, Messen, Anreißen, Körnen, Stempeln, Blech zuschneiden mit der Hand- und Hebelschere, Entgraten, Körnen, Bohren, Senken, Schleifen und Schärfen, Nieten, manuelles Gewindeschneiden, Reiben und Zusammenreiben, Passen, Verschraubungen, Biegen, Hämmern, Weichlöten, Glätten von Weichlötstellen, Schaben und Schmirgeln).

Dreherei:

Längs- und Plandrehen, Maschinengewindeschneiden.

Schmiede:

Feuerführung und Warmmachen des Schmiedestückes, Freiformschmieden und Maschinenschmieden, Biegen, Richten, Strecken, Absetzen, Breiten, Spitzen, Schroten.

  1. Ziffer 2
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Mechanische Werkstätte:

Formdrehen in Holz und Metall, Schleifen der Drehmeißel, Drehen mit Handstählen, Gewindedrehen in Lang- und Querholz mit Gewindesträhler. Einfache Fräsarbeiten. Schleifen und Polieren der Werkstücke.

Stahlbau und Treibwerkstätte:

Rundschneiden von Blechen, Treiben, Herstellen rotationssymmetrischer Hohlkörper, Glühen von Blechen, Auf- und Einziehen, Kaltschmieden, Planieren, Spannen, Richten, Abkanten, Bördeln, Sicken, Falzen, Einlegen von Draht, Poltern, Herstellen von Rohrverbindungen, Biegen von Rohren, Bürsten, Kratzen. Feilen von Schlüsseln und Montieren von Schlössern und Beschlägen.

Schmiede:

Warmverformung und Warmbehandlung des Stahles und unedler Nichteisenmetalle (Stauchen, Lochen, Spalten, Rollen, Kehlen und Kerben von Rippen, Schmieden einfacher Zierformen, Herstellen einfacher ornamentaler Gitter als Flächenfüllungen und Schmieden von Schmiedewerkzeugen). Härten und Anlassen von Meißel, Punzen und Handwerkzeugen. Beizen, Scheuern, Verzinnen. Hartlöten und einfaches Autogenschweißen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Gießerei:

Herstellen einfacher Formen, Auftragen von Form- und Kernüberzügen, Formen von Hand, Ausbessern und Zusammenbau der Form. Gießen. Zinngußtechnik (Herrichten des Tons, An- und Abformen, Schmelzen, Legieren von Zinn, Gießen einfacher Formen, Kühlen, Abbrennen).

Schmiede:

Kröpfen, Verdrehen, Aufschrumpfen, Falten, Aufziehen von Bunden, Schmieden im Gesenk. Herstellen von Behelfsformen, Abnehmen und Anfertigen von Schablonen. Zerlegen und Zusammenbau von Metallobjekten. Komplexe Schmiedearbeiten von Hand und mit dem Maschinenhammer nach Zeichnung. Einfache Objekte der Metallgestaltung. Glühen, Härten, Anlassen, Vergüten, Oberflächenhärtung, Härteprüfung.

Schweißerei:

Gasschmelzschweißen, Schutzgasschweißen und Elektroschweißen,

Brennschneiden.

  1. Ziffer 4
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Schmiede:

Kombination von Techniken für komplexe Werkstücke, Gitter, Geräte; Zusammenbau. Herstellung sakraler und profaner Gegenstände der Schmiedekunst. Oberflächenbehandlung und Korrosionsschutz. Patinieren von Metallen, Brünieren und Blattvergolden.

Gießerei:

Herstellen von mehrteiligen Formen und Kernen, Kerneinlegen und Gießfertigmachen von Formen. Beschweren, Verklammern, Verschraubungen. Gießen von Reliefs und kleinen Vollplastiken (Voll- und Hohlguß). Schleudergußverfahren (Vulkanisieren, Einbetten, Ausschmelzen, Gießen). Gußziselieren.

Arbeitsvorbereitung:

Anboterstellung, Arbeitsaufträge, Werkstattzeichnungen, Arbeitsplanung. Vor- und Nachkalkulation von Arbeitsaufträgen. Bestellwesen, Lagerhaltung. Techniken der Ausstellungs- und Wettbewerbsbeteiligung.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht werden. Die im Arbeitnehmerschutzgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von kunsthandwerklichen Gewerbebetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug kann durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert gefördert werden.

Für die Vermittlung von handwerklichen Arbeitshaltungen wie Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit ist das Vorbild des Lehrers von höchster Bedeutung.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

15. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1C.

B. Freigegenstände

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1C.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1C.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1C.

C. Unverbindliche Übungen

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1C.

D. Förderunterricht

DEUTSCH

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1C.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR40078015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins c

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2009

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 8,):

31.8.2009: 1. Klasse

31.8.2010: 2. Klasse

31.8.2011: 3. Klasse

31.8.2012: 4. Klasse

Text

                                                      Anlage 1C.1.9

                                                      -------------

             LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR KUNSTHANDWERK

         Ausbildungszweig Vergolder und Schilderhersteller

                       I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

__________________________________________________________________

                                   Wochenstunden          Lehrver-

    Pflichtgegenstände *)            Semester      Summe  pflich-

                                  1.  2.  3.  4.          tungs-

                                                          gruppe

__________________________________________________________________

1 Religion ..................... 2   2   2   2      8       (III)

2 Deutsch ...................... 3   2   2   2               (I)

3 Lebende Fremdsprache (Englisch)2   2   -   -               (I)

4 Geschichte ................... -   2   -   -              (III)

5 Geographie und

   Wirtschaftskunde ............. 2   -   -   -              (III)

6 Wirtschaftliche Bildung,

   Rechtskunde und

   Politische Bildung ........... -   -   3   2               III

7 Betriebswirtschaft ........... -   -   -   2                II

8 Bewegung und Sport ........... 2   2   2   2              (IVa)

9 Mathematik und

   angewandte Mathematik ........ 2   -   -   -               (I)

10 Chemie, angewandte Chemie

   und Umwelttechnik ............ 2   1   -    -               II

11 Stilkunde .................... -   -   3    2              III

12 Fachzeichnen, Entwurf

   und angewandte EDV ........... 6   8   7    7               II

13 Technologie .................. 2   2   2    2                I

14 Atelier und Werkstätte ...... 16  18  18   18              (Va)

__________________________________________________________________

   Gesamtwochenstundenzahl       36- 36- 36-  36-     148 *)

15 Pflichtpraktikum ............ mindestens vier Wochen vor

                                 Eintritt in die 4. Klasse.

__________________________________________________________________

                                   Wochenstunden          Lehrver-

    Freigegenstände *)               Semester             pflich-

                                  1.  2.  3.  4.          tungs-

                                                          gruppe

__________________________________________________________________

Stenotypie ...................... 2   2   -   -              (V)

Elektronische Datenverarbeitung . -   2   -   -               I

Lebende Fremdsprache (Englisch) . -   -   2   2              (I)

Aktuelle Fachgebiete *1) (....) . -   -   2   2           I bis VI

__________________________________________________________________

           Unverbindliche Übungen *)

__________________________________________________________________

Bewegung und Sport ... (bis zu)   2   2   2   2              (IVa)

__________________________________________________________________

            Förderunterricht *)

__________________________________________________________________

Deutsch ........................ *2) *2) *2) *2)              (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch)  *2) *2)                      (I)

Mathematik und

angewandte Mathematik .......... *2)                          (I)

---------------------------------------------------------------------

*1) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die

genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.

*2) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende

Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1C Abschnitt römisch eins a.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1C.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1C.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1C.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE

EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 3
    LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG,
RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG
Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 7
    BETRIEBSWIRTSCHAFT
Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 8
    BEWEGUNG UND SPORT
Siehe Anlage 1A.

  1. Ziffer 9
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 10
    CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK
Siehe Anlage 1C.

11. STILKUNDE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 12
    FACHZEICHNEN, ENTWURF UND ANGEWANDTE EDV
Siehe Anlage 1C.1.2.

13. TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Werkstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate identifizieren können; er soll ihr Vorkommen, ihre Gewinnung, ihre Eigenschaften, ihre Handelsformen und ihre Verwendung kennen.

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Bearbeitungsverfahren sowie den Aufbau, die Funktion, die Handhabung und die Wartung der erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Maschinen gründlich kennen. Er soll für einen gegebenen Zweck ein rationelles und sicheres Bearbeitungsverfahren auswählen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Handelshölzer:

Bäume (Erscheinung, Vorkommen). Holzeigenschaften, innerer Aufbau, Trocknung (natürlich, technisch), Handelsformen. Wuchsfehler, Krankheiten, Schädlinge (Arten, Wirkung, Bekämpfung). Holzschutz. Beizen.

Holzbearbeitung:

Holzverbindungen, Verleimungsarten. Maschinen und Werkzeuge. Oberflächenbehandlung. Intarsien. Natürliche und künstliche Pigmente.

Farbenlehre:

Farbenordnung; Technologie der Farben, Symbolik, Ästhetik, Psychologie.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Werkstoffe:

Natur- und Kunstharze, Kreiden, Graphite. Binde- und Lösungsmittel, Firnisse, Sikkative. Papier (Herstellung und Verwendung), Pappe, Karton, Preßspan, Holz und Putz.

Verfahren:

Tempera-, Fresko- und Sekkomalerei.

Heraldik:

Wappen, Heroldsbilder, Schild- und Helmformen, heraldische Farben.

Anatomie:

Proportionen des Menschen, menschliches Skelett.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Werkstoffe:

Farbpasten, Tuschen, Tinten, Metalle, Edelmetalle, Stein,

Kunststoffe, Textilien, Glas.

Verfahren:

Hochdruck, Tiefdruck, Flachdruck, Fotografie.

Vergolden:

Ölvergolden, Polimentvergolden, Lasieren, Patinieren, Marmorieren,

Maltechniken.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Werbung:

Begriffe, Methoden (Werbeformen), Werbemittel; psychologische und

soziologische Wirkung.

Elektrotechnik:

Strom (Stromarten), Installationsvorschriften, Ausführungsformen,

Schutzmaßnahmen; Beleuchtungstechnik.

Metallbearbeitung:

Schmieden, Schweißen, Löten; spezifische Metalleigenschaften,

spanlose und spanabhebende Metallbearbeitung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben des Ausbildungszweiges. Daher wird zB die Gewinnung der Werkstoffe gegenüber deren Eigenschaften und Verwendung zurücktreten. Besondere Bedeutung kommt der sicheren Identifizierung der Werk- und Hilfsstoffe zu.

Materialproben und bildliche Darstellungen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge vertiefen das Verständnis für Herstellungs- und Lagerungsverfahren.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Zusammenarbeit mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Fachzeichnen, Entwurf und angewandte EDV” und „Atelier und Werkstätte” wichtig.

  1. Ziffer 14
    ATELIER UND WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe sicher handhaben und instandhalten können.

Der Schüler soll geschmackvolle einschlägige Erzeugnisse herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsvorgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (16 Wochenstunden):
    Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung; Fertigkeiten (Reinigen, Abbeizen, Entrosten, Auskitten, Schleifen, Grundieren, Isolieren, Spachteln, Imprägnieren, Neutralisieren, Belegen mit Blattmetall, Beizen, Wachsen, Bohren, Schneiden, Schnitzen, Fügen, Hobeln), Werkzeugschleifen, -schärfen.

Schilderherstellung:

Herstellen und Montieren von Buchstaben.

Oberflächengestaltung:

Farbliche Behandlung von Papier, Holz, Glas.

  1. Ziffer 2
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Schilderherstellung:

Herstellen und Montieren von Schildern. Aufbringen von Schriften.

Oberflächengestaltung:

Farbliche Behandlung von Textilien, Metall, Kunststoffen; Skizzieren, Feilen, Kitten, Streichen, Malen, Patinieren, Spritzen, Lackieren, Walzen, Mattieren, Verzieren, Polieren. Belegen mit Blattgold, Blattsilber und anderen Blattmetallen (Ölvergoldetechniken), Aufbringen von Bronze.

  1. Ziffer 3
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Schilderherstellung:

Herstellen und Montieren von stabilen und beweglichen Werbeträgern. Aufbringen von Emblemen, Wappen, Schutzmarken und Bilddarstellungen. Abstimmen und Nachmischen von Farbtönen. Ausschneiden, Schablonieren, Kleben, Beschichten, Löten.

Oberflächengestaltung:

Farbliches Behandeln von Mauerflächen. Fassen von Figuren und Rahmen. Belegen mit Blattgold und Blattsilber (Branntwein-, Poliment-Vergoldetechnik); Lasieren (Maserieren), Marmorieren, Politieren, Gravieren (Kreidegrund schneiden).

  1. Ziffer 4
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Schilderherstellung:

Anfertigen einfacher Beleuchtungen für Werbeflächen und Leuchtbuchstaben sowie der dazu erforderlichen Konstruktionen. Einfache Schweißarbeiten. Anfertigen von Siebdruckschablonen, Herstellen von Schildern im Siebdruck, Fassen, Restaurieren und Konservieren.

Oberflächengestaltung:

Zusammensetzen von Rahmen (Kröpfen), Einrahmen, Anfertigen von

Stellrückwänden und Passepartouts.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die im Arbeitnehmerschutzgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von kunsthandwerklichen Gewerbebetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug wird durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert erhöht.

Für die Vermittlung handwerklicher Arbeitshaltungen wie Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit ist das Vorbild des Lehrers von höchster Bedeutung.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

B. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1C.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1C.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1C.

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1A.

D. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 1C.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR40078016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins c

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2009

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 8,):

31.8.2009: 1. Klasse

31.8.2010: 2. Klasse

31.8.2011: 3. Klasse

31.8.2012: 4. Klasse

Text

                                                       Anlage 1C.2.2

                                                       -------------

           LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR KERAMIK UND OFENBAU

                           I. STUNDENTAFEL

         (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

         Pflichtgegenstände *)               Klasse     Summe  Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

  1 Religion .........................   2   2   2   2    8     (III)

  2 Deutsch ..........................   3   2   2   2           (I)

  3 Lebende Fremdsprache (Englisch) ..   2   2   -   -           (I)

  4 Geschichte .......................   -   2   -   -          (III)

  5 Geographie und Wirtschaftskunde ..   2   -   -   -          (III)

  6 Wirtschaftliche

    Bildung, Rechtskunde

    und Politische

    Bildung ..........................   -   -   2   2           III

  7 Betriebswirtschaft ...............   -   -   -   2           II

  8 Bewegung und Sport ...............   2   2   2   1          (IVa)

  9 Mathematik und angewandte

    Mathematik .......................   2   -   -   -           (I)

10 Chemie, angewandte Chemie und

    Umwelttechnik ....................   2   1   -   -           II

11 Stilkunde ........................   -   -   3   2           III

12 Fachzeichnen, Entwurf und

    angewandte EDV ...................   4   6   6   6           II

13 Technologie ......................   4   3   2   2            I

14 Feuerungs- und Heizungstechnik ...   -   2   2   2           (I)

15 Werkstättenlaboratorium ..........   -   2   2   2           III

16 Atelier und

    Werkstätte .......................  16  15  16  16           Va

____________________________________________________________________

  Gesamtwochenstundenzahl               36- 36- 36- 36-   148 *)

                                        39  39  39  39

17 Pflichtpraktikum .................  mindestens vier Wochen vor

                                        Eintritt in die 4. Klasse.

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

           Freigegenstände *)                Klasse            Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ...........................   2   2   -   -           (V)

Elektronische Datenverarbeitung ......   -   2   -   -            I

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......   -   -   2   2           (I)

Aktuelle Fachgebiete ( ) .............   -   -   2   2          I bis

                                                                  VI

---------------------------------------------------------------------

       Unverbindliche Übungen *)

---------------------------------------------------------------------

Bewegung und Sport .......... (bis zu)   2   2   2   2          (IVa)

---------------------------------------------------------------------

          Förderunterricht *)

---------------------------------------------------------------------

Deutsch ..............................  *1) *1) *1) *1)          (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......  *1) *1)  -   -           (I)

Mathematik und angewandte Mathematik .  *1)  -   -   -           (I)

--------------------------------------------------------------------

*1) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1C Abschnitt römisch eins a.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1C.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1C.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1C.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1C.

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG Siehe Anlage 1C.

7. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1C.

8. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 9
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 10
    CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK Siehe Anlage 1C.

11. STILKUNDE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 12
    FACHZEICHNEN, ENTWURF UND ANGEWANDTE EDV

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll den Aufbau und die Funktionen von Objekten des Ausbildungszweiges kennen; er soll solche Objekte frei und nach Anregung konzipieren können. Er soll Formen in seiner Umwelt intensiv wahrnehmen. Er soll die Elemente des bildnerischen Gestaltens unter besonderer Berücksichtigung des Ornamentes und der Farbe kennen.

Der Schüler soll Skizzen und Werkzeichnungen der für den Ausbildungszweig charakteristischen Elemente lesen und sachgerecht anfertigen können. Insbesondere soll er Objekte nach der Natur und aus der Vorstellung zeichnerisch wiedergeben und in verschiedenen Formen beschriften sowie nach gegebenen Modellen und eigenen Entwurfsskizzen ausführungsreife Fertigungszeichnungen in sachgerechtem Maßstab erstellen können.

Der Schüler soll Entwurfsmodelle zu Objekten der Fachrichtung herstellen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Darstellungstechniken:

Zeichengeräte und ihre Handhabung, Linienarten, geometrisch - konstruktive Möglichkeiten, normgerechtes Werkzeichnen (Normrisse, Bemaßung, Schrägriß, Perspektive, Normschrift).

Darstellungsmotive:

Geometrisch aufgebaute Objekte (nach der Natur, nach Modellen, aus der Vorstellung), Stillleben.

Gestaltung:

Einfache Gefäßformen in verschiedenen Ausführungen und Ansichten, Oberflächengestaltung (ornamental, figural und plastisch), Naturstudien.

  1. Ziffer 2
    Klasse (6 Wochenstunden):
    Darstellungstechniken:

Pinsel und Feder (Tusche, Sepia, Tinte) auf verschiedenen

Untergründen, freie und konstruktive Perspektive.

Darstellungsmotive:

Keramische Gefäße. Werkzeichnungen.

Gestaltung:

Stilisierung pflanzlicher Formen, figurale Kompositionen, Farbe (Psychologie, Ästetik, Symbolik), Heraldik (Wappen, heraldische Farben). Vergrößern und Verkleinern keramischer Gefäße, Inhaltsermittlung und Bestimmung für Gefäße.

  1. Ziffer 3
    Klasse (6 Wochenstunden):
    Darstellungsmotive:

Mosaik, Baukeramik, Gefäßkeramikformen und Dekorarten.

Kachelöfen:

Bauelemente, Bauformen, Konstruktionszeichnungen. Einsatz von

EDV-Geräten für Zeichenaufgaben.

Gestaltung:

Abstraktion, kreativer Werdegang von Objekten (Ideenskizze, Werkzeichnungen, plastisches Modell).

  1. Ziffer 4
    Klasse (6 Wochenstunden):
    Techniken:

Aufbereitung, Ausstellungstechniken.

Darstellungsmotive:

Komplexe Objekte.

Gestaltung:

Kreativer Werdegang von Objekten. Einsatz von einfacher

Computergrafik im Entwurfsverfahren.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zur Schulung des künstlerischen Formgefühls, exakten Zeichnens und die Anwendbarkeit bei der Herstellung gängiger Produkte des Ausbildungszweiges bzw. in der Fähigkeit zur räumlichen Vorstellung und dem Verstehen technischer Zeichnungen.

Insbesondere im Themenbereich „Gestaltung” ist das Ausgehen von den Fähigkeiten und Neigungen der einzelnen Schüler eine wichtige Voraussetzung für einen bedeutenden Unterrichtsertrag.

Die Anschaulichkeit des Unterrichtes wird durch Verwendung von Naturmodellen und bildlichen Darstellungen erhöht. Exkursionen und Lehrausgänge, insbesondere in Ausstellungen, sollen graphisch aufgearbeitet werden.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen, zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und zur Festlegung und Betreuung fachübergreifender Schülerprojekte ist die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Technologie” und „Atelier und Werkstätte” wichtig.

13. TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Rohstoffe, Werkstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate identifizieren und beurteilen können; er soll ihr Vorkommen, ihre Gewinnung, ihre Eigenschaften, ihre Handelsformen und ihre Verwendung kennen.

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Bearbeitungsverfahren sowie den Aufbau, die Funktion, die Handhabung und die Wartung der erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Maschinen gründlich kennen. Er soll für einen gegebenen Zweck ein rationelles und sicheres Bearbeitungsverfahren auswählen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Rohstoffe:

Entstehung, Eigenschaften, Gewinnung, ihre Anwendung und Untersuchung.

Verfahrenstechnik:

Laboratorium, Masseaufbereitung, Töpferei, Gießerei, Industriefertigung, Modellieren, Dekor, Kachelofenbau, Gipsmodellbau.

Aufbereitungsmaschinen:

Rebler, Backenbrecher, Hammermühle, Kollergang, Lösequirl, Rührquirl, Siebe, Membranpumpen, Monopumpen, Filterpressen, Vakuumpressen, Tonschneider, Trommelmühlen. Neuentwicklungen.

Formgebungsmaschinen:

Töpferscheiben, Eindrehspindeln, Gipsspindeln, Strangpressen, Ziehwerkzeuge, Roller, Pressen, Schleifmaschinen, Schneidmaschinen. Neuentwicklungen.

  1. Ziffer 2
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Arbeitsplatzgestaltung:

Lärmschutz, Staubschutz, Hitzeschutz. Ergonometrie.

Schutzvorrichtungen:

Mechanische, optische, akkustische Schutzvorrichtungen. MAK-Werte

für toxische Stoffe.

Masseversätze:

Tonwaren, Steingut, Steinzeug, Sinterkeramik, Porzellan, Feuerfeste

Erzeugnisse, Oxidkeramik, Schleifmittel, Gipsverbindungen,

Glasurrohstoffe, Versatzberechnungen.

Verfahren:

Sumpfen, Lösen, Mischen, Entwässern, Kneten, Entlüften, Trocknen, Dekorarten, Brennverfahren, Formgebungsverfahren mit flüssigen, plastischen und trockenen Massen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Glasuren und Farben:

Arten, Entwicklung, Anwendung und Prüfung von Versätzen.

Segerformel.

Sondermassen:

Wahl von Anwendungsbeispielen, Durchführung von Masseversuchen,

Ermittlung von Formgebungsverfahren.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Entwicklungsaufgaben:

Ermitteln von Massen mit bestimmten Eigenschaften, Vorbereitung zur Durchführung von Reihenversuchen für Glasuren, Farben und Engoben.

Eigenschaftsbestimmungen:

Qualitätsbestimmungen und Kontrollen für Rohstoffe, Rohwaren und gebrannte Erzeugnisse.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben des Ausbildungszweiges. Daher wird zB die Gewinnung der Werkstoffe gegenüber deren Eigenschaften und Verwendung zurücktreten. Besondere Bedeutung kommt der sicheren Identifizierung der Werk- und Hilfsstoffe zu.

Materialproben, bildliche Darstellungen und Modelle erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge vertiefen das Verständnis für Herstellungs- und Lagerungsverfahren.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeit ist die Zusammenarbeit mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Feuerungs- und Heizungstechnik”, „Werkstättenlaboratorium” und „Atelier und Werkstätte” wichtig.

Keramikerzeugung:

Brandkostenermittlung an Ofen- und Betriebssystemen.

Raumheizungen:

Heizsysteme, Kostenermittlungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben des Ausbildungszweiges. Daher wird zB die Gewinnung der Werkstoffe gegenüber deren Eigenschaften und Verwendung zurücktreten. Besondere Bedeutung kommt der sicheren Identifizierung der Werk- und Hilfsstoffe zu.

Materialproben und bildliche Darstellungen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen und Lehrausgänge vertiefen das Verständnis für Herstellungs- und Lagerungsverfahren.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Zusammenarbeit mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Fachzeichnen, Entwurf und angewandte EDV”, „Werkstättenlaboratorium” und „Atelier und Werkstätte” wichtig.

  1. Ziffer 15
    WERKSTÄTTENLABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll fertigungs- sowie betriebspraktische Prüf- und Meßaufgaben, die über den Rahmen der Werkstättenausbildung hinausgehen, lösen und dokumentieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Meß- und Prüftechnik:
    Eigenschaftsprüfungen von Rohstoffen, Zwischen- und Endprodukten.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Meß- und Prüftechnik:

Temperatur, Rauchgase, Unterdruck, Überdruck, Wärmeverlust. Eigenschaftsprüfungen von Engoben- und Glasurversätzen.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Meß- und Prüftechnik:

Wärmeleitfähigkeit, Speicherfähigkeit, Wasseraufnahmefähigkeit, Druckfestigkeit, Zugfestigkeit. Selbständige Erarbeitung und Eignungsprüfung von Masse-, Engobe-, Glasur- und Farbversätzen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung der Verfahren in der beruflichen Praxis. Die Messungen, Untersuchungen und Auswertungen bauen auf den in den theoretisch-technischen Unterrichtsgegenständen und im Pflichtgegenstand „Atelier und Werkstätte” erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten auf. Besondere Bedeutung kommt den Schutzmaßnahmen zu.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend wird von den Schülern die Führung eines Übungsprotokolls und die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

  1. Ziffer 16
    ATELIER UND WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe sicher handhaben und instand halten können.

Der Schüler soll geschmackvolle facheinschlägige Erzeugnisse herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsvorgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren und wiedergeben können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (16 Wochenstunden):
    Voraussetzungen für die Werkstättenarbeit:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung.

Masseaufbereitung:

Zerkleinern, Lösen, Absieben, Entwässern, Homogenisieren, Lagern.

Modellieren:

Flächengestaltung, Kleinplastiken, Aufbauen.

Töpfern:

Zentrieren, Aufziehen, Kleinserien.

Serienfertigung:

Gießen, Ausformen, Quetschen, Retuschieren.

Gipswerkstätte:

Formengießen, Würfel, Platten, Kerbschnitte.

Oberflächengestaltung:

Engobiertechnik, Ritztechnik, Pinseltechnik, Malhorntechnik.

Glasieren.

  1. Ziffer 2
    Klasse (16 Wochenstunden):
    Masseaufbereitung:

Einwiegen von Masseversätzen, Aufbereiten von flüssigen und

plastischen Massen.

Modellieren:

Nachbildung natürlicher Formen. Aufbau und Zusammensetzen von

Gefäßen.

Töpfern:

Einfache Gefäße, Henkel. Dosen (Kleinserien).

Serienfertigung:

Ausformen von Kacheln, Eindrehen, Überdrehen, Gießen und Retuschieren.

Gipswerkstätte:

Gipsdrehkörper, einfache Einrichtungen für Arbeitsformen.

Oberflächengestaltung:

Dekorerstellung nach Vorlage; freies Dekor. Anwendung verschiedener Dekortechniken.

  1. Ziffer 3
    Klasse (16 Wochenstunden):
    Masseaufbereitung:

Entwickeln und Bestimmen der Kennwerte von Masseversätzen.

Modellieren:

Reliefs, Boden- und Wandbelagselemente, Kacheln. Figuren- und Gefäßformen nach Vorlage und frei.

Töpfern:

Mehrteilige Gefäßformen, einfache Service mit funktioneller Bindung

und Maßhaltigkeit.

Serienfertigung:

Schwierige Gieß-, Eindreh- und Überformarbeiten, Garnierarbeiten.

Gipswerkstätte:

Mehrteilige Einrichtungen für Gefäß-, Kachel- und Figurarbeitsformen.

Oberflächengestaltung:

Komplexe Dekortechniken auf Flächen und Körpern (Rändern, Linieren). Nach Vorlage und freiem Entwurf.

Brandführung:

Einsetzen von Brenngut, Brandführung nach Weisung.

Kachelofenbau:

Bearbeiten von Kacheln, Aufbereiten von Hilfsstoffen, Aufbau einfacher Kachelofensysteme.

  1. Ziffer 4
    Klasse (16 Wochenstunden):
    Masseaufbereitung:

Aufbereiten und Anwenden von Masseversätzen.

Modellieren:

Komplexe Modelle.

Töpfern:

Töpferarbeiten nach Plänen mit Maßverbindlichkeit vom Entwurf bis

zur Ausführung.

Gipswerkstätte:

Gipsarbeiten nach Plänen mit Maßverbindlichkeit vom Entwurf bis zur Ausführung.

Oberflächengestaltung:

Selbstentworfene Dekore.

Brandführung:

Einsetzen von Brenngut, Brandführung mit verschiedener Ofenatmosphäre, Bewertung von Brenngut, Brennkosten.

Kachelofenbau:

Errichten von Kachelöfen, Speicheröfen, Kaminen und Herden nach Plänen. Funktionsübungen.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht werden. Die im Arbeitnehmerschutzgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände sowie des Werkstättenlaboratoriums von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von kunsthandwerklichen Gewerbebetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug kann durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert gefördert werden.

Für die Vermittlung von handwerklichen Arbeitshaltungen wie Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit ist das Vorbild des Lehrers von höchster Bedeutung.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

17. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1C.

B. Freigegenstände

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1C.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1C.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1C.

C. Unverbindliche Übungen

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1C.

D. Förderunterricht

DEUTSCH

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1C.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR40078017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins c

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2009

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 8,):

31.8.2009: 1. Klasse

31.8.2010: 2. Klasse

31.8.2011: 3. Klasse

31.8.2012: 4. Klasse

Text

                                                       Anlage 1C.2.3

                                                       -------------

               LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR GLASTECHNIK

                      AUSBILDUNGSZWEIG HOHLGLAS

                     AUSBILDUNGSZWEIG FLACHGLAS

                  AUSBILDUNGSZWEIG TECHNISCHES GLAS

                           I. STUNDENTAFEL

         (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

         Pflichtgegenstände *)               Klasse     Summe  Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

  1   Religion .......................   2   2   2   2    8     (III)

  2   Deutsch ........................   3   2   2   2           (I)

  3   Lebende Fremdsprache (Englisch)    2   2   -   -           (I)

  4   Geschichte .....................   -   2   -   -          (III)

  5   Geographie und Wirtschaftskunde    2   -   -   -          (III)

  6   Wirtschaftliche Bildung,

      Rechtskunde und

      Politische Bildung .............   -   -   3   2           III

  7   Betriebswirtschaft .............   -   -   -   2           II

  8   Bewegung und Sport .............   2   2   2   2          (IVa)

  9   Mathematik und angewandte

      Mathematik .....................   2   2   -   -           (I)

10   Elektronische Datenverarbeitung    -   2   -   -            I

11   Chemie, angewandte Chemie und

      Umwelttechnik ..................   2   1   -   -           II

12   Stilkunde ......................   -   -   3   2           III

13   Technisches Zeichnen und

      Darstellende Geometrie .........   4   2   -   -           II

14   Entwurf ........................   4   4   7   6           (I)

15   Design .........................   -   2   3   3           III

16   Technologie ....................   2   2   2   2            I

17a  Werkstätte - Ausbildungszweig   )

      Hohlglas .......................)

17b  Werkstätte - Ausbildungszweig   )

      Flachglas ......................) 14  14  15  16           Va

17c  Werkstätte - Ausbildungszweig   )

      Technisches Glas ...............)

---------------------------------------------------------------------

     Gesamtwochenstundenzahl            36- 36- 36- 36-    148 *)

                                        39  39  39  39

18   Pflichtpraktikum ...............  mindestens 4 Wochen vor

                                        Eintritt in die 4. Klasse.

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

           Freigegenstände *)                Klasse            Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ...........................   2   2   -   -           (V)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......   -   -   2   2           (I)

Aktuelle Fachgebiete ( ) .............   -   -   2   2          I bis

                                                                  VI

---------------------------------------------------------------------

       Unverbindliche Übungen *)

---------------------------------------------------------------------

Bewegung und Sport .......... (bis zu)   2   2   2   2          (IVa)

---------------------------------------------------------------------

         Förderunterricht *1) *)

---------------------------------------------------------------------

Deutsch ..............................  *1) *1) *1) *1)          (I)

Lebende Fremdsprache .................  *1) *1)                  (I)

Mathematik und angewandte Mathematik .  *1)                      (I)

--------------------------------------------------------------------

*1) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1C Abschnitt römisch eins a.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1C.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1C.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1C.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1C.

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG Siehe Anlage 1C.

7. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1C.

8. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 9
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Berufspraxis des Fachgebietes notwendige Sicherheit im Rechnen mit Zahlen, Variablen und Funktionen besitzen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Numerik:

Numerisches Rechnen (Überschlagsrechnungen, Gleitkommazahlen, Zahlen begrenzter Genauigkeit).

Algebra:

Rechenoperationen mit Logarithmen; quadratische Gleichungen;

Potenz- und Wurzelfunktionen, Kreisfunktionen, Exponentialfunktionen

und logarithmische Funktionen.

Geometrie:

Trigonometrie des rechtwinkeligen Dreiecks; Berechnung des Dreiecks mit Hilfe des Sinus- und des Cosinussatzes; Kegelschnitte.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben des Fachgebietes. Dementsprechend werden daher die Rechenbeispiele zu wählen sein. In der 1. Klasse kommt dem Erreichen der Rechensicherheit besondere Bedeutung zu. Die Absprache mit den Lehrern der theoretisch-technischen Pflichtgegenstände ist erforderlich, um die rechtzeitige Bereitstellung mathematischer Kenntnisse zu sichern.

In der 1. Klasse sind vier, in der 2. Klasse drei einstündige Schularbeiten zulässig.

  1. Ziffer 10
    ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll zu einfachen Aufgaben des Fachgebietes Programme in einer mathematisch-technischen orientierten Programmiersprache erstellen, testen und verbessern können. Er soll Programme an einer digitalen Rechenanlage eingeben, ablaufen lassen, auflisten, redigieren, speichern und aufrufen können.

Der Schüler soll die wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Auswirkungen des Einsatzes der Mikroelektronik beurteilen können. Er soll die moderne Technik in unsere Kultur integrieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    EDV-Anlagen:

Aufbau, Funktion, Organisation.

Algorithmik:

Systematik der Problemlösung, Strukturelemente, Programmierhilfen.

Rechnerbedienung:

Programmeingabe, Programmlauf. Programmauflistung, -korrektur,

-abspeicherung, -aufruf.

Programmieren:

Programme ohne Dateizugriff. Anwendungen (Aufgaben des Fachgebietes).

Auswirkungen der Mikroelektronik:

Betriebswirtschaft (Rationalisierung, zunehmende Bedeutung der Organisation), Volkswirtschaft (Strukturwandel in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt), Sozialpolitik (Beschäftigungspolitik, Arbeitszeit; neue Arbeitsformen und -belastungen), Datenschutz (Persönlichkeitsschutz, Schutz geistigen Eigentums).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Berufspraxis. Daher liegt das Hauptgewicht auf den Themenbereichen „Algorithmik” und „Programmieren”, bei den Beispielen auf Aufgaben aus den theoretisch-technischen Unterrichtsgegenständen.

Als Programmierhilfen bewähren sich insbesondere graphische Darstellungen wie Programmablaufplan und Struktogramm, allenfalls auch Pseudocode.

Im Themenbereich „Programmieren” empfiehlt sich zur allmählichen Anhebung des Schwierigkeitsgrades die Abfolge „unverzweigte Programme - Verzweigungen und Schleifen - Variablenfelder”.

Für umfangreichere Programme bewährt sich Gruppenarbeit.

  1. Ziffer 11
    CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK Siehe Anlage 1C.

12. STILKUNDE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 13
    TECHNISCHES ZEICHNEN UND DARSTELLENDE GEOMETRIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll räumliche Zusammenhänge klar erfassen. Er soll einfache Körper und ihre räumlichen Zusammenhänge und Schatten genau, sauber und übersichtlich in Parallelrissen darstellen und Aufgaben über räumliche Beziehungen in der Projektion lösen können.

Der Schüler soll Skizzen, Werkzeichnungen, Schaubilder und Pläne der gebräuchlichsten Objekte der Fachrichtung lesen und sach- und normgerecht anfertigen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Elemente des technischen Zeichnens:

Handhabung der Zeichengeräte, Normschrift, Zeichnen mit Bleistift und Tusche, Zeichnungsnormen, Maßeintragung, Stückliste. Passungen und Toleranzen.

Parallelrisse:

Räumliches Achsenkreuz, Koordinatensysteme. Grund-, Auf- und Seitenriß, Strecken, Gerade, ebene Figuren und Ebenen in projizierenden Lagen und in Hauptlagen. Wahre Gestalt ebener Figuren, wahre Länge von Strecken. Einfache geometrische und technische Körper (anschauliche Darstellung, Durchdringungen, Schatten).

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Drehflächen:

Ebene Schnitte, Durchdringungen, Abwicklungen, Schatten.

Schraubfläche. Technische Anwendungen.

Perspektive:

Durchschnittsverfahren, Aufbauverfahren, axonometrische

Zentralprojektion.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum konstruktiven Denken bei der Lösung von Aufgaben des Fachgebietes unter Berücksichtigung von Funktion, Wirtschaftlichkeit, Fertigungstechnik und Normen. Dieser Beitrag erscheint umso stärker gewährleistet, je enger die Zusammenarbeit mit den Pflichtgegenständen „Design” und „Werkstätte” ist und je mehr die Theorie mit Anwendungsbeispielen aus dem Fachgebiet erläutert wird.

Die in der Bildungs- und Lehraufgabe geforderten Zeichenfertigkeiten erfordern zur Einübung auch häusliche Arbeit. Zur Absicherung einwandfreier Lösungen erscheint es besonders wichtig, die Schüler mit geeigneten Methoden der Selbstkontrolle vertraut zu machen.

Normenblätter sind wichtige Unterrichtsmittel. Im Themenbereich „Technische Anwendungen” kommen dazu Modelle, Bildtafeln, Skizzenblätter und Handbücher.

14. ENTWURF

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll ausführungsreife Entwürfe für Anwendungen des Fachgebietes anfertigen können. Er soll konstruktive und natürliche Grundformen sowie deren Abstraktionen verarbeiten können.

Der Schüler soll Flach- und Hohlglas gestalten und optisch verändern können; er soll Glas als integrierendes Element der Architektur einsetzen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Techniken:

Bleistift-, Feder-, Pinseltechnik (Tusche, Pinseldruck, Lasuren); Kohle-, Kreide-, Pastelltechnik. Aquarell, Gouache, Öltechnik, Mischtechnik.

Gestaltungselemente:

Raum und Form (Proportion, Perspektive, Entfernung). Licht und Schatten (Schraffur). Farbe (Wiedergabe).

Objekte:

Geometrische Körper. Architektur. Pflanzen, Tiere, menschliche

Figur.

Schrift:

Handhabung der Schreibwerkzeuge. Gebrauchsschriften.

  1. Ziffer 2
    Klasse (5 Wochenstunden):
    Techniken:

Fotografische Gestaltungsverfahren, Reproduktionstechnik, Videotechnik; Collage; Aufbereitung von Ausstellungsobjekten. Anwendung von Drucktechniken und Veredelungstechniken für die Dekoration auf Hohl- und Flachglas.

Gestaltungselemente:

Raum und Form (optische Verkürzungen, Übertreibungen und Täuschungen). Licht und Schatten (Gegenlicht). Bewegung. Natürlicher Aufbau der Objekte, technische Details. Farbe (Kontrast).

Objekte:

Menschliche Figuren in Bewegung, Kompositionen.

Schrift:

Zierschriften. Verbindung von Schrift und Ornament.

  1. Ziffer 3
    Klasse (8 Wochenstunden):
    Kompositionen:

Flächenfüllung in Form und Farbe. Symbole, Ornamente.

Hohl- und Flachglasveredelung:

Figurale, ornamentale und abstrakte Dekore. Zeichnerische und farbliche Entwürfe für Malerei, Schliff, Sandstrahl, Ätzung und Gravur.

  1. Ziffer 4
    Klasse (7 Wochenstunden):
    Kompositionen:

Komplexe Projekte (Kunstverglasung, Nutzung solarer Energie im Wohnbereich).

Glas als gestaltendes Element:

Glas in der Architektur und in der Innenraumgestaltung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit auf praktische Aufgaben des Fachgebietes sowie die Vielfalt der dargestellten Objekte und der verwendeten Techniken. Entsprechend den Erfordernissen der Praxis kommt der Präzision und Sauberkeit der Ausführung unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Notwendigkeiten besonderes Gewicht zu.

Für das Entwicklen und Ausformen von Schriften ist die Erziehung zum rhythmischen Gefühl besonders wichtig; sie wird durch Schreibübungen, die von Schriftelementen ausgehen, begünstigt.

Ab der 3. Klasse bewährt sich am besten das Ausgehen von der Beobachtung fertiger Lösungen, aus der ästhetische Zusammenhänge erschlossen und Gesetzmäßigkeiten formuliert werden. Die enge Zusammenarbeit mit dem Pflichtgegenstand „Werkstätte” entspricht den Erfordernissen der Praxis.

Zur Unterstützung der zeichnerischen Übungen, die auch im Freien stattfinden können, dienen Anschauungsmaterial sowie der Besuch von Ausstellungen. Im Themenbereich „Raum und Form” stellt die Rechnerunterstützung eine wichtige praxisnahe Arbeitsform dar.

15. DESIGN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll bei der Gestaltung von Produkten der Fachrichtung technische, funktionale und künstlerische Aspekte integrieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Formelemente:

Geometrische Flächen und Körper. Relationen und Proportionen.

Analyse und Synthese:

Naturform und Kunstform.

  1. Ziffer 3
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Analyse und Synthese:

Farbe (physikalische und psychologische Gesetzmäßigkeiten, Wechselbeziehungen zur Form). Stil.

Werkstoffbedingte Designprinzipien:

Holz, Metall, Keramik, Kunststoff.

  1. Ziffer 4
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Analyse und Synthese:

Handwerkliche und industrielle Produkte und Ensembles.

Werkstoffbedingte Designprinzipien:

Glas und Verbindungsstoffe.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum schöpferisch-integrativen Denken unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und soziologischer Faktoren. Besonders wertvoll sind Aufgabenstellungen, die den Lehrstoff mehrerer Themenbereiche oder Unterrichtsgegenstände anwenden.

Im Themenbereich „Analyse” bewährt sich am besten das Ausgehen von der Beobachtung fertiger Lösungen, aus der Zusammenhänge erschlossen und Gesetzmäßigkeiten formuliert werden. In diesem Zusammenhang sind Anschauungsmaterial sowie der Besuch von Ausstellungen nützlich.

Die Unterstützung der Konzeption durch elektronische Datenverarbeitungsanlagen entspricht den Erfordernissen der Praxis.

16. TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen und Verfahren sowie die einschlägigen Normen gründlich kennen. Er soll die für gegebenen Aufgaben des Fachgebietes technisch und wirtschaftlich günstigsten Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen und Verfahren auswählen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Rohstoffe zur Glasherstellung:

Glasbildung anorganischer Stoffe und Verbindungen. Netzwerkbildner, Flußmittel, Stabilisatoren, Färbungs- und Trübungsmittel.

Glasarten:

Sodakalk-, Pottaschekalk-, Blei-, Borosilicat-, Spezialgläser.

Mechanik:

Statik und Dynamik des festen Körpers.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Glasschmelze:

Physikalische und chemische Vorgänge. Temperatur, Temperaturmessung, Ausdehnung. Wärme. Wärmemessung, theoretischer und praktischer Wärmebedarf. Brennstoffe (Gas, Öl, Strom). Regenerativ- und Rekuperativfeuerung. Gemengeherstellung und Einbringung.

Schmelzöfen und Schmelzwannen:

Formen, Baumaterialien.

Flachglas:

Guß-, Fenster-, Spiegelglas. Hochtechnisiertes Flachglas mit speziellem Wärme-, Licht- und Temperaturverhalten. Schutz- und Funktionsgläser. Mundgeblasenes und handwerksmäßig erzeugtes Flachglas. Flachglasanwendung.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Optik:

Interferenz, Beugung, Reflexion, Brechung, Polarisation,

Geometrische Optik.

Gläser für den technischen Bedarf:

Gläser für den technischen Glasapparate- und -anlagenbau. Einschmelzgläser, Glas-Metall-Einschmelzungen; Gläser für Elektronik und Elektrotechnik; Lötgläser, Sintergläser, optische Gläser, Glasfaser, Glaskeramik.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Hohlglasherstellung:

Hohlglasarten. Mundblasen (freies Gestalten, Blasen in Formen), maschinelles Blasen (Saugblasen, Blas-Blasen, Preßblasen).

Bearbeitung und Veredelung von Hohlglas:

Pressen, Schleudern, Spritzen, Ziehen; Heißverformung. Schliff, Gravur, Ätzung, Sandstrahl, Belegen, Malen, Bedrucken. Optiken, Auflagen, Einlagen, Überfang, Bedampfen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutung für die Bearbeitungsverfahren im Fachgebiet. Wirtschaftlichkeitsvergleiche sind für Auswahlverfahren von besonderer Bedeutung. Hinweise auf die Schädlichkeit der Rohstoffe, auf Gefahren bei der Verarbeitung und auf einschlägige Sicherheitsvorschriften werden zweckmäßigerweise in alle Themenbereiche eingebracht.

Für den Technologieunterricht sind Rückgriffe auf Vorkenntnisse aus dem Pflichtgegenstand „Chemie, angewandte Chemie und Umwelttechnik” sowie auf die im Pflichtgegenstand „Werkstätte” gewonnenen praktischen Erfahrungen erforderlich; umgekehrt benötigt der Werkstättenunterricht Vorkenntnisse aus der Technologie. Die Abstimmung zwischen den Lehrern der genannten Pflichtgegenstände ist daher von größter Bedeutung.

  1. Ziffer 17 a
    WERKSTÄTTE - AUSBILDUNGSZWEIG HOHLGLAS

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe sicher handhaben und instandhalten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll Fertigungen des Fachgebietes nach normgerechten Zeichnungen durchführen können; er soll die Arbeitsvorgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheitsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (14 Wochenstunden):
    Voraussetzungen für die Werkstättenarbeit:

Organisation, Werkstättenordnung, Unfallverhütung.

Glasmalen:

Federzeichnung, Pinseldruck, Rändern, Beizen.

Hohlglasschleifen:

Anzeichnen, Grundschnitte, Polieren, Abrichten keramischgebundener

und kunstharzgebundener Schleifscheiben.

Glasgravur:

Anzeichnen, Grundschnitte, Rutschtechnik, Abrichten der Gravurräder

aus Kupfer und Stein.

  1. Ziffer 2
    Klasse (14 Wochenstunden):
    Glasmalen:

Schwemmen, Lüstern, Druck- und Umdruckverfahren.

Glasätzen:

Matt-, Tief-, Tonätzung.

Hohlglasschleifen:

Kanten- und Randbearbeitung; Bleikristallschliff. Abrichten und Einrichten von Diamantschleifscheiben.

Glasgravur:

Tiefschnitt, Hochschnitt. Abrichten der Kupfer-, Stein- und Diamanträder.

  1. Ziffer 3
    Klasse (15 Wochenstunden):
    Glasmalen:

Schattieren. Transparent- und Opakfarben. Metallauftrag.

Mehrfarbendruck. Brennen. Siebdruck.

Hohlglasschleifen:

Bleikristallschliff, Hochschnitt. Poliertechniken. Sandstrahl.

Glasgravur:

Figurale Ausschneidetechnik; Stein-, Kupfer-, Diamantschnitt.

Glasblasen:

Freies Formen; einfache Grundkörper.

Arbeitsvorbereitung:

Lagerhaltung. Ausgabe, Einnahme. Inventur.

  1. Ziffer 4
    Klasse (16 Wochenstunden):
    Glasmalen (Wahlwerkstätte):

Farbanalysen; Porträt, Restaurierung.

Hohlglasschleifen (Wahlwerkstätte):

Säurepolieren. Schliffe auf Zierformen.

Restaurierung und Bleiverglasung (Wahlwerkstätte):

Farbanalysen. Schwarzlotmalerei, Schattieren. Aufriß.

Schablonieren. Verbleien, Verzinnen.

Glasgravur (Wahlwerkstätte):

Diamantriß. Schrift, Heraldik, Porträt.

Montage:

Gürtlerarbeit. Luster, Fassungen. Keramik. Verbindungen.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, den Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht werden. Die im Arbeitnehmerschutzgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von Fertigungsbetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt.

Der Praxisbezug wird durch Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung sowie durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert erhöht.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

In der 4. Klasse ist neben dem Themenbereich Montage der Themenbereich Wahlwerkstätte vorzusehen.

  1. Ziffer 17 b
    WERKSTÄTTE - AUSBILDUNGSZWEIG FLACHGLAS

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe sicher handhaben und instandhalten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll Fertigungen des Fachgebietes nach normgerechten Zeichnungen durchführen können; er soll die Arbeitsvorgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheitsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff des Ausbildungszweiges Flachglas:

  1. Ziffer eins
    Klasse (14 Wochenstunden):
    Voraussetzungen für die Werkstättenarbeit:

Organisation, Werkstättenordnung, Unfallverhütung.

Kunstverglasung:

Aufriß, Glaszuschnitt, Sprossenverbindung.

Oberflächenveredelung:

Glasmalen (Transparent- und Emailfarben). Sandstrahl.

Glasblasen:

Freies Formen, Ziehen, Biegen, Blasen.

  1. Ziffer 2
    Klasse (14 Wochenstunden):
    Flachglasschleifen:

Anzeichnen, Reißen, Polieren, Kantenbearbeitung.

Bauglastechnik:

Glasschneiden, Klotzung; Dicht-, Klebe- und Verbindungsstoffe;

Verglasungstechnik.

Kunstverglasung:

Bleiverglasung, Messingverglasung, Mosaik.

Glasmalen:

Glasmaltechniken (Anwendungen).

Kunststofftechnik:

Sägen, Schneiden, Schleifen, Kleben.

  1. Ziffer 3
    Klasse (15 Wochenstunden):
    Flachglasschleifen:

Facettenschliff, Aussparungen, Bohren, Zierschliff.

Kunstverglasung:

Glasintarsien, Betonverglasung, Bleiverglasung.

Glasmalen:

Einbrennen.

Oberflächenveredelung:

Bedampfen, Verspiegeln.

Kunststofftechnik:

Polieren, Gießen, Formen.

Arbeitsvorbereitung:

Lagerhaltung, Ausgabe, Einnahme, Inventur.

  1. Ziffer 4
    Klasse (16 Wochenstunden):
    Flachglasschleifen:

Ganzglasanlagen; Vitrinenbau.

Bauglastechnik:

Profilglasanlagen; Sicherheits- und Brandschutzverglasungssysteme.

Kunstverglasung:

Farbanalysen, Glasmalen, Restaurieren, Konservieren.

Oberflächenveredelung:

Beschichten, Belegen, Ätzen.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, den Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht werden. Die im Arbeitnehmerschutzgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von Fertigungsbetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt.

Der Praxisbezug wird durch Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung sowie durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert erhöht.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

  1. Ziffer 17 c
    WERKSTÄTTE - AUSBILDUNGSZWEIG TECHNISCHES GLAS

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen- und Arbeitsbehelfe sicher handhaben und instand halten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll Fertigungen des Fachgebietes nach normgerechten Zeichnungen durchführen können; er soll die Arbeitsvorgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheitsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (14 Wochenstunden):
    Voraussetzungen für den Werkstättenunterricht:

Organisation, Werkstättenordnung, Unfallverhütung.

Verarbeitung:

Rohschliff, Feinschliff, Polieren.

Glasblasen:

Weichglas; freies Formen, Ziehen, Biegen, Blasen.

Zusammenschmelzen.

  1. Ziffer 2
    Klasse (14 Wochenstunden):
    Verarbeitung:

Planschliff, Kegelschliff, Kugelschliff, Bemalen, Sägen, Bohren,

Kleben.

Glasblasen:

Laborglas; Glas-Glasverbindung, Einschmelzung,

Glas-Metallverbindung. Maschinelle Verformung. Weichglas; Zierformen,

Hohlglas, Buntglas.

Kunststofftechnik:

Sägen, Schneiden, Schleifen, Kleben.

  1. Ziffer 3
    Klasse (15 Wochenstunden):
    Verarbeitung:

Normschliffe, Beschichtung, Bedampfung, Verspiegeln, Ätzen.

Glasblasen:

Laborglas; Glasapparatebau, Glasfritten, Glaskeramik, Zwischengläser, Weichglas; Figurale Formung, Zierglas.

Arbeitsvorbereitung:

Lagerhaltung, Ausgabe, Einnahme, Inventur.

  1. Ziffer 4
    Klasse (16 Wochenstunden):
    Verarbeitung:

Lüstern, Sandstrahl, Eichung, Brennen.

Glasblasen:

Quarzglas; Formung, Verbindung, Einschmelzung, Schliff, Apparatebau. Laborglas; Extraktions- Supplilmation - Destillation - Volumetrischer Gerätebau. Glaskeramik-Verbindungen. Weichglas; Umsetzung dekorativer Entwürfe in Weiß- und Buntglas.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht werden. Die im Arbeitnehmerschutzgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von Fertigungsbetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt.

Der Praxisbezug wird durch Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung sowie durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert erhöht.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

18. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1C.

B. Freigegenstände

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1C.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1C.

C. Unverbindliche Übungen

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1C.

D. Förderunterricht

DEUTSCH

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1C.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR40078018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins c

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2009

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 8,):

31.8.2009: 1. Klasse

31.8.2010: 2. Klasse

31.8.2011: 3. Klasse

31.8.2012: 4. Klasse

Text

                                                       Anlage 1C.2.4

                                                       -------------

              LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR STEINMETZEREI

                           I. STUNDENTAFEL

         (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

         Pflichtgegenstände *)               Klasse     Summe  Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

  1 Religion .........................   2   2   2   2    8     (III)

  2 Deutsch ..........................   3   2   2   2           (I)

  3 Lebende Fremdsprache (Englisch) ..   2   2   -   -           (I)

  4 Geschichte .......................   -   2   -   -          (III)

  5 Geographie und Wirtschaftskunde ..   2   -   -   -          (III)

  6 Wirtschaftliche Bildung,

    Rechtskunde und

    Politische Bildung ...............   -   -   3   2           III

  7 Betriebswirtschaft ...............   -   -   -   2           II

  8 Bewegung und Sport ...............   2   2   2   2          (IVa)

  9 Mathematik und angewandte

    Mathematik .......................   2   -   -   -           (I)

10 Chemie, angewandte Chemie und

    Umwelttechnik ....................   2   1   -   -           II

11 Stilkunde ........................   -   -   3   2           III

12 Darstellende Geometrie ...........   3   -   -   -           (I)

13 Fachkunde ........................   3   5   3   3           (I)

14 Fachzeichnen, Entwurf und

    angewandte EDV ...................   4   5   5   6           II

15 Schrift ..........................   2   2   -   -           (V)

16 Baumechanik ......................   -   2   2   -           (I)

17 Technologie ......................   2   2   -   -            I

18 Werkstätte .......................  10  12  17  18          (Va)

____________________________________________________________________

  Gesamtwochenstundenzahl               36- 36- 36- 36-    148 *)

                                        39  39  39  39

19 Pflichtpraktikum .................  mindestens vier Wochen vor

                                        Eintritt in die 4. Klasse.

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

           Freigegenstände *)                Klasse            Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ...........................   2   2   -   -           (V)

Elektronische Datenverarbeitung ......   -   2   -   -            I

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......   -   -   2   2           (I)

Aktuelle Fachgebiete ( ) .............   -   -   2   2          I bis

                                                                  VI

---------------------------------------------------------------------

       Unverbindliche Übungen *)

---------------------------------------------------------------------

Bewegung und Sport .......... (bis zu)   2   2   2   2          (IVa)

---------------------------------------------------------------------

          Förderunterricht *)

---------------------------------------------------------------------

Deutsch ..............................  *1) *1) *1) *1)          (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......  *1) *1)  -   -           (I)

Mathematik und angewandte Mathematik .  *1)  -   -   -           (I)

--------------------------------------------------------------------

*1) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1C Abschnitt römisch eins a.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1C.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1C.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1C.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1C.

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG Siehe Anlage 1C.

7. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1C.

8. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 9
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 10
    CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK Siehe Anlage 1C.

11. STILKUNDE

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 12
    DARSTELLENDE GEOMETRIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll aus Rissen eines Objektes dessen Aufbau ablesen und die in der Zeichnung enthaltenen Informationen deuten und konstruktiv verwerten können. Er soll geometrische Formen an technischen Objekten erkennen und mit Hilfe einer Konstruktionszeichnung erfassen können. Er soll räumliche Gegebenheiten in Handskizzen darstellen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Projektion und Axonometrie, Anwendung auf ebenflächig begrenzte Körper und spezielle einfache Flächen:

Räumliches kartesisches Rechtssystem, Parallelprojektion. Aufbauverfahren der Axonometrie, spezielle axonometrische Angaben gemäß ÖNORM A 6061. Anwendung auf prismatische und pyramidenförmige Werkstücke. Strecke und Gerade, ebene Figur und Ebene, Körper und Fläche. Aufriß, Grundriß und Kreuzriß (Normalrisse in den Koordinatenebenen, Anordnung in der Zeichenebene). Konstruktion axonometrischer Risse aus gegebenen Hauptrissen und umgekehrt. Prismenfläche, Zylinderfläche, Pyramidenfläche und Kegelfläche. Konturerzeugende von Zylinder- und Kegelflächen.

Lösung stereometrischer Aufgaben mit Hilfe von Normalprojektionen:

Angittern in einer Ebene, Schnitte ebenflächig begrenzter Werkstückformen. Seitenrisse als Konstruktionshilfsmittel. Länge einer Strecke, Drehen einer Ebene in eine Hauptebene, orthogonale Lage einer Geraden und einer Ebene. Anwendung auf fachbezogene technische Objekte.

Normalriß eines Kreises:

Festlegen des Normalrisses eines Kreises durch Hauptscheitel und einen Punkt. Normalriß von drehzylindrischen und drehkegelförmigen Objekten.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Konstruktionsunterricht der Fachrichtung. Es empfiehlt sich, neue geometrische Begriffe anhand konkreter technischer Objekte einzuführen. Die zunehmende Bedeutung computerunterstützten Konstruierens legt die konsequente Verwendung eines Koordinatensystems nahe. Im Sinne der Praxisbezogenheit erscheint es zweckmäßig, Konstruktionsvorgänge am Objekt zu erklären, sodaß sich die Verwendung von Spuren und Rißachsen erübrigt.

Zwei Schularbeiten sind zulässig.

13. FACHKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in Betrieben des Fachgebietes anfallenden Arbeiten, Konstruktionen und Hilfskonstruktionen kennen.

Er soll Skizzen und Werkzeichnungen der im Fachgebiet wesentlichen Bauelemente anfertigen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Steinmetzbetrieb:

Aufgaben (Vorrichtungen, Einrichtungen, funktioneller Ablauf).

Baukonstruktionen:

Fundament, stehendes Mauerwerk (Aufbau, Öffnungen, Umrahmungen). Feuchtigkeitsisolierung. Steinschnitt; Schablone. Dehn- und Setzfugen.

  1. Ziffer 2
    Klasse (5 Wochenstunden):
    Vermessung:

Erfassung von Naturmaßen, Aussteckungsarbeiten.

Steinbaukonstruktionen:

Treppen (Arten, Verziehungen). Bodenbeläge (Fußbodenaufbau, Belagsformen, Verlegearten, Trittschallisolierung). Verkleidungen (Fugenschnitt, Verankerung, Wärmeisolierung).

  1. Ziffer 3
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Baukonstruktionen:

Böschungs- und Stützmauern. Schwebendes Mauerwerk (Bögen, Gewölbe, Stichkappen).

Gerüstung:

Arbeitsgerüste, Lehrgerüste.

  1. Ziffer 4
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Außengestaltung:

Grabdenkmäler, Brunnen, Gartengestaltung (Wege, Plätze, Sitzbänke).

Renovieren und Restaurieren:

Reinigen, Konservieren, Instandhalten historischer Bauteile.

Stilelemente:

Säulenordnungen, Strebepfeiler, Maßwerk.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zur Schulung der handwerklichen Fertigkeit und die Anwendbarkeit bei der Herstellung von Werkstücken. Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen ist die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Fachzeichnen, Entwurf und angewandte EDV”, „Technologie” und „Werkstätte” wichtig.

  1. Ziffer 14
    FACHZEICHNEN, ENTWURF UND ANGEWANDTE EDV

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Werkzeichnungen, Schaubilder, Pläne und Skizzen normgerecht anfertigen und lesen können. Er soll die Objekte sauber und übersichtlich in Parallelrissen und axonometrischen Rissen darstellen und räumliche Lage- und Maßaufgaben in der Projektion lösen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Elemente des Bauzeichnens:

Handhabung der Zeichengeräte, Normschrift, Zeichnen mit Bleistift

und Tusche, Zeichnungsnormen, Maßeintragung.

Werkzeichnungen:

Zeichnerische Darstellung von einfachen Baukonstruktionen (Fundament, stehendes Mauerwerk und Öffnungen). Steinschnitt.

  1. Ziffer 2
    Klasse (5 Wochenstunden):
    Werk- und Detailzeichnungen:

Stehendes Mauerwerk mit Öffnungen und Umrahmungen. Feuchtigkeitsisolierungen. Steinschnitt. Geradlinige Treppen. Fußbodenkonstruktionen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (5 Wochenstunden):
    Werk- und Detailzeichnungen:

Verkleidungen (Maßliste, Ankerliste). Gewendelte Treppen.

Böschungs- und Stützmauern.

Bauaufnahme:

Aufnahme und zeichnerische Darstellung von Bauteilen.

  1. Ziffer 4
    Klasse (6 Wochenstunden):
    Werk- und Detailzeichnungen:

Bögen, Gewölbe, Stichkappen (Grund- und Aufriß, Axonometrie).

Entwurf:

Grabdenkmäler, Brunnen, Gartengestaltung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zur Schulung des künstlerischen Formgefühls, der besonders beim Modellieren gegeben ist und die Anwendbarkeit bei der Herstellung gängiger Produkte der Fachrichtung.

Insbesondere im Themenbereich „Entwurf” ist das Ausgehen von den Fähigkeiten und Neigungen der einzelnen Schüler eine wichtige Voraussetzung für einen bedeutenden Unterrichtsertrag.

Die Anschaulichkeit des Unterrichtes wird durch Verwendung von Naturmodellen und bildlichen Darstellungen erhöht. Exkursionen und Lehrausgänge, insbesondere in Ausstellungen, können zusätzliche Einsichten vermitteln.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen, zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und zur Festlegung und Betreuung fachübergreifender Schülerprojekte ist die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Fachkunde”, „Technologie”,

„Baumechanik” und „Werkstätte” wichtig.

15. SCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die gebräuchlichsten Schriftarten schreiben, zeichnen und konstruieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Schreiben, Zeichnen und Konstruieren:
    Gebrauchsschriften. Verbinden von Schrift und Ornament.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Schreiben, Zeichnen und Konstruieren:

Zierschriften. Fassen im Stein (Vergolden, Färben, Bleiintarsieren).

Theorie der Schrift:

Zeichen und Symbole, Heraldik.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zur sicheren Beherrschung der Gebrauchsschriften und zur Förderung der gestalterischen Kreativität des Schülers.

Die Anschauung wird zweckmäßigerweise an fertigem Bild- und Schriftmaterial geschult.

16. BAUMECHANIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache Tragsysteme dimensionieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Kräfte:

Arten, Zusammensetzung und Zerlegung (graphisch und rechnerisch). Momente. Kräftepaare. Gleichgewichtsbedingungen (rechnerisch und graphisch).

Standsicherheit:

Kippen, Gleiten; Schwerpunkt von Flächen. Lastaufstellung.

Rechnerische Ermittlung von Auflagekräften.

Fachwerke:

Arten, Lastfälle, einfacher Cremonaplan.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Träger:

Einfacher Träger auf zwei Stützen; Querkraft, Normalkraft und Momentenverlauf. Durchlaufträger (ohne Berechnung). Bewehrungs- und Biegepläne.

Festigkeitslehre:

Trägheitsmoment und Widerstandsmoment, Zug, Druck, Abscherung, Biegung, Schub. Zentrisches Knicken einfacher Stäbe (Holz, Stahl). Ausmittiger Zug und Druck, Fundamentbemessung. Einfache Schraub-, Schweiß- und Holzverbindungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der modernen Baupraxis.

In jeder Klasse sind zwei Schularbeiten zulässig.

17. TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, Werkzeuge und Maschinen sowie die einschlägigen Normen kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Natürliche Steine:

Arten, Vorkommen, Eigenschaften, Gewinnung. Begriffe der Mineralogie und Geologie.

Künstliche Steine:

Gebrannte und gebundene Baustoffe, Betontechnologie,

Kunstharzbindungen.

Bauphysikalische Gegebenheiten:

Einwirkung von Feuchtigkeit, Kälte, Hitze, Frost, Wasser und Zugluft.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Maschinen:

Antriebsquellen; Abbaugeräte, Steinbearbeitungsmaschinen (Funktion, Anwendung, Wertung).

Stahl:

Arten, Herstellung. Armierungen, Ankermaterial.

Hilfsstoffe:

Isolier- und Dämmstoffe, Kitte, Schleif- und Poliermittel,

Schmierstoffe, Kunststoffe.

Trennmittel:

Diamant, Korund, Stahl, Quarzsand.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben des Fachgebietes.

Materialproben und bildliche Darstellungen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichts. Exkursionen und Lehrausgänge vertiefen das Verständnis für Materialkenntnis und Bearbeitungstechniken. Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Zusammenarbeit mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Fachkunde”, „Fachzeichnen, Entwurf und angewandte EDV” und „Werkstätte” wichtig.

18. WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Fachrichtung verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe sicher handhaben und instandhalten können.

Der Schüler soll geschmackvolle facheinschlägige Erzeugnisse herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsvorgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (10 Wochenstunden):
    Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung. Unfallverhütung, Handhaben

der Handwerkzeuge.

Handwerkstätte:

Grundbearbeitung des Steines, Fertigen eines ebenflächigen winkelrechten Quaders nach klassischer handwerklicher Art (Messen, Anreißen, Absehen). Oberflächenbehandlung (Spalten, Bossieren, Spitzen, Schlagaufziehen mittels Zahn-, Beiz- und Schlageisen, Billen, Pecken, Kröneln, Stocken, Scharrieren, Stelzen und Hobeln, Schleifen und Polieren).

  1. Ziffer 2
    Klasse (13 Wochenstunden):
    Handwerkstätte:

Materialgerechtes Herstellen ein- und mehrhäuptiger Werkstücke nach vorgegebenen Maßen, Skizzen und Schablonen unter Verwendung der Hand- und Kompressorwerkzeuge. Verlegen von Steinfußböden.

Maschinenwerkstätte:

Schneiden, Schleifen, Betonmischen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Kunststeinwerkstätte:

Erstellen von negativen Formen aus Holz, Gips und Kunststoffen. Aufbau der Kunststeinmischungen (Raum-Gewichtsverhältnisse), Schneiden und Flechten von Betonstahl laut Biegeplan. Verdichten und Bearbeiten von Hochbauteilen. Versetzen plangerechter Werkstücke (Verkleidungen, Fensterumrahmungen).

Handwerkstätte:

Schrifthauen, Fassen, Vergolden, Bleiintarsieren. Instandsetzen der Handwerkzeuge.

Maschinenwerkstätte:

Schneiden, Schleifen, Ausarbeiten von Profilen. Kehren,

Verkröpfungen und Totlauf.

  1. Ziffer 4
    Klasse (19 Wochenstunden):
    Modellwerkstätte:

Erstellen von positiven Formen und Abgüssen aus formbarem Material

(Ton-, Gips- Kautschukmodelle).

Maschinenwerkstätte:

Eingesetzte Flächen, Mosaik.

Handwerkstätte:

Renovierungs- und Restaurierungsarbeiten.

Arbeitsvorbereitung:

Anbotserstellung, Arbeitsaufträge, Werkstattzeichnungen, Arbeitsplanung. Kalkulation und Abrechnung von Arbeitsaufträgen. Lagerhaltung, Bestellwesen.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe, sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht werden. Die im Arbeitnehmerschutzgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von Gewerbebetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug kann durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert gefördert werden.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

19. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1C.

B. Freigegenstände

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1C.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1C.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1C.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1C.

C. Unverbindliche Übungen

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1C.

D. Förderunterricht

DEUTSCH

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1C.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR40078019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins c

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2009

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch drei, Paragraph 2, Absatz 8,):

31.8.2009: 1. Klasse

31.8.2010: 2. Klasse

31.8.2011: 3. Klasse

31.8.2012: 4. Klasse

Text

                                                      Anlage 1C.2.6

                                                    -----------------

              LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR BÜCHSENMACHER

                           I. STUNDENTAFEL

         (Gesamtstundenanzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                   Wochenstunden             Lehrver-

       A. Pflichtgegenstände *3)                     Summe    pflich-

                                      Klasse                  tungs-

                                  1.   2.   3.   4.           gruppe

---------------------------------------------------------------------

1. Religion ...................   2    2    2    2    8      (III)

2. Deutsch ....................   3    2    2    2            (I)

3. Englisch ...................   2    2    -    -            (I)

4. Geschichte .................   -    2    -    -           (III)

5. Geographie .................   2    -    -    -           (III)

6. Wirtschaftliche

    Bildung, Rechtskunde

    und Politische

    Bildung ....................   -    -    2    2            III

7. Betriebswirtschaft .........   -    -    -    2            (II)

8. Bewegung und Sport .........   2    2    2    1           (IVa)

9. Mathematik und angewandte

    Mathematik .................   2    -    -    -            (I)

10. Chemie, angewandte Chemie

    und Umwelttechnik ..........   2    1    -    -             II

11. Mechanik ...................   -    2    2    -            (I)

12. Technologie *1) ............   2    2    2    2             I

13. Waffentechnik *2) ..........   2    3    3    3             I

14. Fachzeichnen und

    angewandte

    elektronische

    Datenverarbeitung ..........   4    3    3    3            II

15. Werkstättenlaboratorium ....   -    -    3    4            III

16. Atelier und Werkstätte .....  16   18   18   18            (Va)

---------------------------------------------------------------------

    Gesamtwochenstundenzahl       36-  36-  36-  36-     148 *3)

                                  39   39   39   39

17. Pflichtpraktikum ........... mindestens acht Wochen vor Eintritt

                                 in die letzte Klasse.

---------------------------------------------------------------------

                                   Wochenstunden             Lehrver-

       B. Freigegenstände *3)                                 pflich-

                                      Klasse                  tungs-

                                  1.   2.   3.   4.           gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie .....................   2    2    -    -            (V)

Darstellende Geometrie .........   3    -    -    -            (I)

Englisch .......................   -    -    2    2            (I)

Elektronische Datenverarbeitung    -    2    -    -             I

---------------------------------------------------------------------

       C. Unverbindliche Übungen *3)

---------------------------------------------------------------------

Bewegung und Sport .............   2    2    2    2           (IVa)

---------------------------------------------------------------------

       D. Förderunterricht *3)

---------------------------------------------------------------------

Deutsch ........................  *4)  *4)  *4)  *4)           (I)

Englisch .......................  *4)  *4)                     (I)

Mathematik und angewandte

Mathematik .....................  *4)                          (I)

---------------------------------------------------------------------

*1) Einschließlich Fertigungstechnik.

*2) Einschließlich Ballistik und Munitionslehre.

*3) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1C Abschnitt römisch eins a.

*4) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Klasse bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1C.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1C.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1C.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1C.

3. ENGLISCH

Siehe den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache (Englisch)” in Anlage 1A, jedoch nur 1. und 2. Klasse.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1C.

5. GEOGRAPHIE

Siehe den Pflichtgegenstand „Geographie und Wirtschaftskunde” in Anlage 1C.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG

Siehe den Pflichtgegenstand „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde” in Anlage 1C.

7. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1A.2.1.

8. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 9
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Siehe Anlage 1C.

  1. Ziffer 10
    CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK
Siehe Anlage 1C.

11. MECHANIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Grundgesetze der Mechanik auf Aufgaben der Fachpraxis anwenden können. Er soll einfache mechanisch-technische Berechnungen durchführen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Statik:

Kraft, starrer Körper, statisches Gleichgewicht, Freimachen von Bauteilen. Ebenes zentrales Kräftesystem. Schwerpunkt von Linien, Flächen und Körpern; Standsicherheit.

Festigkeit:

Mechanische Spannungsbegriffe (Normal- und Schubspannung).

Beanspruchungsarten des geraden Stabes. Zulässige Spannung.

Spannungs-Dehnungs-Diagramm, Hookesches Gesetz.

Reibung:

Haft- und Gleitreibung, Rollwiderstand, Seilreibung.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Statik:

Statisch bestimmt gelagerte Träger (Auflagerreaktionen, Biegemoment und Querkraft), zusammengesetzte Beanspruchung.

Festigkeit:

Biegung, Schub, Torsion.

Kinematik und Dynamik:

Begriffe und Gesetze für Translation und Rotation des Massenpunktes

(Geschwindigkeit, Beschleunigung, dynamisches Grundgesetz).

Hydrostatik:

Druck, Dichte, Kraftwirkungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf häufige Aufgabenstellungen der Fachpraxis.

Die Praxisnähe wird durch Lösung spezifischer Beispiele und durch Einsatz moderner technischer Hilfsmittel erhöht.

12. TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes verwendeten Werkstoffe und ihre Eigenschaften sowie die Verfahren und Maschinen im Ausbildungszweig kennen. Er soll für eine gegebene Aufgabe zweckmäßige Werkstoffe auswählen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Begriffe:

Bearbeitungsverfahren, Maschinen und Geräte.

Werkstoffe:

Einteilung (Metalle, Eisenwerkstoffe, Nichteisenmetalle und ihre Legierungen, nichtmetallische Werkstoffe). Normgerechte Bezeichnung, Eigenschaften und Verwendung.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Werkstoffe:

Wärmebehandlung. Kunststoffe (Eigenschaften, Verarbeitung); Sinterwerkstoffe, Pulvermetallurgie. Zerstörende und zerstörungsfreie Prüfverfahren.

Korrosionsschutz:

Arten und Verfahren.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Spanende Fertigung:

Drehen, Fräsen, Bohren, Hobeln, Stoßen, Räumen, Schleifen,

Feinstbearbeitung.

Spanlose Fertigung:

Schweißen, Löten, Kleben; Gießen, Schmieden, Walzen, Pressen;

Schneiden, Stanzen, Biegen, Ziehen.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Werkzeugmaschinen:

Anforderungen, Aufbau, Bauarten, Steuerungen. CNC-Maschinen;

Sondermaschinen.

Meßtechnik:

Mechanische, elektrische, pneumatische und optische Meßgeräte.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf häufige Aufgaben des Fachgebietes. Daher wird zB im Themenbereich „Werkstoffe” die Gewinnung der Werkstoffe gegenüber deren Eigenschaften und Verwendung zurücktreten.

Der Unterricht baut auf Vorkenntnisse aus dem Pflichtgegenstand „Chemie, angewandte Chemie und Umwelttechnik” auf. Der Praxisbezug wird durch Zusammenarbeit mit den Lehrern des Pflichtgegenstandes „Atelier und Werkstätte” erhöht.

13. WAFFENTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll den Aufbau und die Funktion der gebräuchlichsten Jagd- und Sportwaffen sowie deren Munition kennen. Er soll die in diesen Waffensystemen auftretenden Bewegungsabläufe beschreiben können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Waffen:

Einteilung (Jagd- und Sportwaffen), Sicherheitsbestimmungen;

Waffengesetz.

Munition:

Begriffe; Arten und Komponenten der Munition.

  1. Ziffer 2
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Maschinenelemente:

Verbindungselemente (formschlüssige, kraftschlüssige, stoffschlüssige), Federelemente (Biegefeder, Torsionsfeder), Elemente der drehenden Bewegung (Achsen, Wellen; Lager).

Waffen:

Geschichtliche Entwicklung. Abzugsvorrichtungen (Druckpunkt-, Flinten-, Ein-, Steecher- und Matchabzug). Laufkombinationen. Qualitätssicherung; Arbeitsvorbereitung.

  1. Ziffer 3
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Waffen:

Schloßarten (System Blitz, System Anson und Deeley, Seitenschloß, Hahnschloß). Lauf (Laufkonstruktion, Laufherstellung, Laufverbindung, Laufelemente). Verschluß- und Sicherungssysteme (Kipplaufverschluß, Blockverschluß, Zylinderverschluß).

Schäfte:

Arten, Formen, Erzeugung.

Munition:

Aufbau und Wirkung von Jagd- und Sportmunition.

  1. Ziffer 4
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Waffen:

Auswerfersysteme (Blattfeder-, Schraubenfederejektor).

Magazinsysteme. Selbstladesysteme.

Waffenoptik:

Mechanische und optische Visiereinrichtungen; Jagdoptik.

Einschießen der Waffe. Störgrößenbehebung bei Waffen. Beschußgesetz.

Ballistik:

Innen-, Außen- und Endballistik.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der betrieblichen Praxis, weshalb besonders auf den Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird.

Vorkenntnisse aus den Pflichtgegenständen „Technologie” und „Mechanik” werden zur Sicherung des Verständnisses zweckmäßigerweise ständig verwendet und zu den neuen Lehrinhalten in Beziehung gesetzt. Wandtafeln, praxisübliche Unterlagen und Betriebsbesichtigungen erhöhen die Anschaulichkeit und den Praxisbezug des Unterrichtes.

  1. Ziffer 14
    FACHZEICHNEN UND ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll unter Anleitung Konstruktionszeichnungen des Fachgebietes sach- und normgerecht anfertigen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Elemente:

Zeichengeräte, Zeichentechniken, Ö-Normen, Planerstellung, Bemaßung

und Beschriftung; Toleranzen und Passungen.

Fertigkeiten:

Skizzieren und Darstellen einfacher technischer Körper in den drei

Hauptrissen und in genormter Axonometrie.

Werkstattzeichnungen:

Einfache Normteile und Bauteile nach Vorlage und Modellaufnahme.

Stücklisten.

  1. Ziffer 2
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Werkstattzeichnungen:

Verbindungselemente, Sicherungselemente, Elemente der drehenden

Bewegung, Waffenelemente.

Zusammenstellungszeichnungen:

Einfache Vorrichtungen für die Fertigung von Waffenelementen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Zusammenstellungszeichnungen:

Werkzeichnungen von Waffenbaugruppen (Schlösser, Garnituren, Schneller, Sicherungen, einfache Verschlüsse, Vorderschaftsklappe, Fernrohrmontagen).

  1. Ziffer 4
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Zusammenstellungszeichnungen:
    Waffensysteme; Schäfte.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl sind die Häufigkeit der Anwendung in der betrieblichen Praxis, der Beitrag zur systematischen Einführung in die Entwurfsprobleme sowie die Schulung des konstruktiven Denkens in bezug auf funktionstreues, wirtschaftliches, fertigungs-, norm- und designgerechtes Gestalten.

Zur Praxisnähe gehören auch die Verwendung praxisüblicher Unterlagen und Behelfe, der Einsatz elektronischer Rechenhilfen und fachspezifischer Programme sowie die systematische Darstellung des Projektes.

  1. Ziffer 15
    WERKSTÄTTENLABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes anfallenden Meß-, Prüf- und Steuerungsaufgaben sowie Probleme der Arbeitsvorbereitung lösen und dokumentieren können.

Er soll das Zusammenwirken von einmaligen schnellen Vorgängen erfassen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Stoffgebiet Werkstoffprüfung:

Zerstörende und zerstörungsfreie Verfahren.

Stoffgebiet Arbeitsvorbereitung:

Rechnerunterstützte Arbeitsplanung, Arbeitssteuerung und Arbeitsauftragserstellung, statistische Auswertung. Führung von praxisüblichen Dateien; Lagerhaltung.

  1. Ziffer 4
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Stoffgebiet programmgesteuerte Werkzeugmaschinen:

Manuelle und rechnergestützte Programmierung; Einsatz verschiedener Werkzeuge an der Maschine. CNC-Programme.

Stoffgebiet Fertigungsmeßtechnik und Qualitätssicherung:

Messen mit mechanischen und elektronischen Längenmeßgeräten, Oberflächenrauhigkeitsmessungen; Qualitätsdaten, Aufbereitung, Prüfungsablauf, Fehlerbeseitigung bzw. -verhütung, Qualitätsberichterstattung.

Schußkanal:

Wiederladen von Patronen; innenballistische Messung, außenballistische Messung, Schrotschußauswertung, Auswerten von Trefferbildern, Justieren von Zielgeräten. Funktionsprüfung von Waffen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung der Verfahren in der beruflichen Praxis. Die Messungen, Untersuchungen und Auswertungen bauen auf den in den theoretisch-technischen Unterrichtsgegenständen und im Pflichtgegenstand „Atelier und Werkstätte” erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten auf. Besondere Bedeutung kommt den Schutzmaßnahmen zu.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend wird von den Schülern die Führung eines Übungsprotokolls und die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

  1. Ziffer 16
    ATELIER UND WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe sicher handhaben und instandhalten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsvorgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können.

Er soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten und mit der Handhabung einer Schußwaffe vertraut sein.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (16 Wochenstunden):
    Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung. Fertigkeiten (Messen, Anreißen, Körnen, Feilen, Schleifen von Hand, Meißeln, Sägen, Bohren, Senken, Gewindeschneiden von Hand, Schaben, Stempeln, Scharfschleifen von Hand, Passen, Reiben von Hand).

Mechanische Werkstätte:

Fräsen und Hobeln verschiedener Werkstoffe nach Anriß und nach Maß unter Einhaltung vorgegebener Toleranzen. Längs-, Plan- und Innendrehen, Einstechen, Abstechen, Herstellen von Innen- und Außengewinden, Rändeln, Federwickeln. Herstellen einfacher Werkzeuge und Vorrichtungen für den Waffenbau.

Schmiede:

Freiformschmieden, Strecken, Breiten, Spitzen, Stauchen, Lochen, Spalten, Absetzen, Richten, Biegen, Kröpfen, Rollen, Verdrehen, Schroten, Gesenkschmieden. Einfache Glüh- und Härtearbeiten.

  1. Ziffer 2
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Mechanische Werkstätte:

Fräs- und Bohrarbeiten. Stirn- und Mantelfräsen; einfache Teilkopfarbeiten; manuelle Programmierung programmgesteuerter Maschinen. Dreharbeiten mit der Zug- und Leitspindeldrehmaschine zwischen Spitzen, mit Setzstöcken, Planscheiben und Drehdornen, maschinelles Gewindeschneiden. Einfache Arbeiten an programmgesteuerten Maschinen.

Waffenbau:

Herstellen und Montieren von Züngelplatten, Abzugsgarnituren mit

diversen Stechern; Anfertigung von Schlossen.

Schäfterei:

Lagerung von Holz, Messen, Anreißen, Sägen, Hobeln, Bohren, Stemmen, Stechen, Raspeln, Feilen, Schlitzen, Schleifen, Leimen.

Fügewerkstätte:

Durchführung von Gasschmelz- und Lötarbeiten. Fügen durch Schweißen, Löten und Kleben.

  1. Ziffer 3
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Mechanische Werkstätte:

Bohr-, Dreh-, Fräs- und Schleifarbeiten unter besonderer Berücksichtigung der im Fachgebiet üblichen Toleranzen und Passungen. Manuelle Programmierung numerisch gesteuerter Drehmaschinen.

Waffenbau:

Systemarbeiten an Jagd- und Sportwaffen. Baskulieren, Montieren, Garnieren von Läufen. Bearbeitung der Außenform. Instandsetzen, Justieren und Prüfen von Waffen. Anfertigen von Sonderwerkzeugen und Vorrichtungen.

Härten-Oberflächenbehandlung:

Härten und Korrosionsschutz durch Oberflächenbeschichtung.

Schäfterei:

Bearbeitung von Holz. Fischhaut schneiden und Einpassen von Waffenteilen. Oberflächenbehandlung des Schaftholzes. Herstellung von Schäfterwerkzeugen.

  1. Ziffer 4
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Mechanische Werkstätte:

Bohr-, Dreh-, Fräs- und Schleifarbeiten (rechnergestützte Programmierung numerisch gesteuerter Werkzeugmaschinen).

Waffenbau:

Vollendungsarbeiten; Regulieren des Systems nach dem Schäften, Funktionsüberprüfung; Zielfernrohrmontage; Einschießen der Waffe; Korrektur der Treffpunktlage bei mehrläufigen Waffen. Anfertigung von kombinierten Waffensystemen. Restaurieren und Pflegen von Waffen. Handhabung der Waffe.

Schäfterei:

Schäften von Jagd- und Sportwaffen; Einlegearbeiten; Schaftreparaturen. Montieren und Verschleifen von Gummikappen. Schäften von geteilten Vorderschäften.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht werden. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände sowie des Werkstättenlaboratoriums von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von Fertigungsbetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug wird durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert gefördert.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

17. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1C.

B. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1C.

DARSTELLENDE GEOMETRIE

Siehe Anlage 1A.4.1.

ENGLISCH

Siehe Anlage 1C.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1C.

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Siehe Anlage 1C.

D. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 1C.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR40078021