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Anl. 2b

Fassungen
01.09.1995 bis 31.08.1999 — · 4 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2b01.09.199531.08.1999 · 4 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 b

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1999

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassen- bzw. semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten

(Artikel römisch drei, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1995,)

Text

                                                     Anlage 2B.5.4

                                                    ----------------

               SPEZIALLEHRGANG FÜR TRACHTENSCHNEIDEREI

                           STUNDENTAFEL

       (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                                         Lehrver-

A. Pflichtgegenstände                   Wochenstunden    pflichtungs-

                                                         gruppe

---------------------------------------------------------------------

KERNBEREICH

1. Religion ............................   1               (III)

2. Trachtenkunde .......................   2                III

3. Trachtenzeichnen ....................   3                IVa

4. Schnittzeichnen .....................   3                IVb

5. Werkstätte und Fertigungstechnik ....  24                 V

---------------------------------------------------------------------

                                          33

ERWEITERUNGSBEREICH

Schulautonome Pflichtgegenstände *1) ...   2

Pflichtgegenstände mit erhöhtem

Stundenausmaß

Seminare:

  Fremdsprachenseminar *2) .............                     I

  Allgemeinbildendes Seminar ...........                    III

  Fachtheoretisches Seminar ............                    III

  Praxisseminar ........................                    IV

---------------------------------------------------------------------

           Pflichtgegenstände gesamt ...  35

---------------------------------------------------------------------

  B. Freigegenstände und unverbindliche Übungen *1)

---------------------------------------------------------------------

*1) Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen. *2) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Speziallehrgang für Trachtenschneiderei hat im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins und unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1963, in der geltenden Fassung, die Aufgabe, in einem einjährigen Bildungsgang Personen mit abgeschlossener, einschlägiger Berufsausbildung für die Herstellung von Trachten auszubilden und ihnen geschmackliche Bildung im volkskundlichen Sinn zu vermitteln.

römisch drei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im Erweiterungsbereich Freiräume durch die Bestimmung der schulautonomen Pflichtgegenstände, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder im Lehrgang an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen des Schülers, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.

Folgende Varianten können vorgesehen werden:

  1. Ziffer eins
    die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden oder
  2. Ziffer 2
    ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden oder
  3. Ziffer 3
    ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde.
Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden.
Die Seminare dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen. Die Auswahl der im Lehrgang zu führenden Seminare sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, ihres Inhaltes und ihres Stundenausmaßes hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen.
Soweit der Schulgemeinschaftsausschuß keine Lehrplanbestimmungen für den Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände erläßt, hat die Festlegung dieses Bereichs durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.
Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.

römisch vier. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf aktuelle Begebenheiten einzugehen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.

Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird.

Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.

Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen zu berücksichtigen.

Auf den korrekten Gebrauch der deutschen Hochsprache ist in allen Unterrichtsgegenständen zu achten. Der Schüler ist auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen. Die sprachliche Komponente ist ein von der fachlichen Leistung untrennbarer Teil.

Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.

Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.

römisch fünf. LEHRPLAN FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

siehe Anlage 1A.

römisch sechs. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE SOWIE LEHRSTOFF

DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

KERNBEREICH

2. TRACHTENKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    verschiedene Trachten Österreichs kennen;
  • Strichaufzählung
    Brauchtum in Vergangenheit und Gegenwart kennen;
  • Strichaufzählung
    die kulturhistorische Entwicklung der Trachten kennen.

Lehrstoff:

Kulturgeschichte der Trachten.

Formenreichtum der Werktags-, Sonntags- und Festtagstrachten aller Bundesländer Österreichs.

Farbvariationen und Verarbeitungstechniken der Trachten. Das Brauchtum im Jahreskreis.

Symbole und Zeichen der Volkskunst und ihre praktische Anwendung im profanen und religiösen Bereich (Möbel und Gebrauchsgegenstände).

Schmuck zur Tracht.

3. TRACHTENZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    volkskundliche Motive und Trachten zeichnen können;
  • Strichaufzählung
    Muster- und Detailzeichnungen zur Vorbereitung auf den Werkstättenunterricht anfertigen können.

Lehrstoff:

Monogramm- und Zierstichentwürfe (Stickmotive für Trachtenleibchen.

Durchzeichnen alter Steppmiedermuster: Umzeichnen in zeitgemäße Linienführung).

Zeichnen und Malen historischer Landestrachten nach Originalbildern aus Museumsbeständen.

Entwerfen, Zeichnen und Malen stilechter Neuformen unter Beachtung bodenständiger Farbenzusammenstellung.

Darstellung von Rüschenformen, Knöpfen und trachtlichem Beiwerk, sowie Zierformen auf Trachtenleibchen.

Volkskunstmotive auf Spanschachteln, Ostereiern, Glückwunsch- und Geschäftskarten in verschiedener technischer Ausführung. Bemalen von Glas und Keramik.

Herstellen von Brauchtumsformen für die Feste des Jahres.

4. SCHNITTZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    sich mit Linienführung und Proportionen auseinandersetzen;
  • Strichaufzählung
    Arbeiten sauber und genau ausführen können;
  • Strichaufzählung
    Grundschnitte zeichnen können;
  • Strichaufzählung
    Schnitte nach Maß für Trachten nach historischen Modellen oder Bildern und für zeitgemäß weiterentwickelte Trachten ausführen können.

Lehrstoff:

Maßnehmen.

Grundschnitte.

Abwandlung der Grundschnitte in die für alte und weiterentwickelte

Trachten notwendigen Schnittformen.

Vier ein- bis zweistündige Schularbeiten.

  1. Ziffer 5
    WERKSTÄTTE UND FERTIGUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    historische und zeitgemäß weiterentwickelte Trachten herstellen können;
  • Strichaufzählung
    selbständig und praxisnah arbeiten können;
  • Strichaufzählung
    Material, Schnittformen und Nähtechniken der wichtigsten Trachten Österreichs und ausgewählter Trachten angrenzender Länder kennen.

Lehrstoff:

Werkstücke:

Wintertrachten, Sommertrachten, Leiblkittel, verschiedene Festtrachten, Steppmieder, Marktbürgertrachten, Bürgerkleider, Joppen, Trachtenkostüme, Trachtenmäntel, Wetterflecke. Technische Detailarbeiten zu den genannten Werkstücken.

Fertigungstechnik:

Verarbeitungstechnik der Werkstücke; technische Details.

  1. Litera b
    Schulautonome Pflichtgegenstände

Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.

Folgende Varianten können vorgesehen werden:

  1. Ziffer eins
    die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden oder
  2. Ziffer 2
    ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden oder
  3. Ziffer 3
    ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde.

PFLICHTGEGENSTÄNDE MIT ERHÖHTEM STUNDENAUSMASS

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll im jeweiligen Pflichtgegenstand vertiefte und/oder erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben.

Didaktische Grundsätze:

Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden.

Soferne in der Bildungs- und Lehraufgabe oder im Lehrstoff Zusätze festgelegt werden, sind diese mit den entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Pflichtgegenstandes sorgfältig abzustimmen. Es ist darauf zu achten, daß im Lehrstoff auch im Hinblick auf die übrigen Pflichtgegenstände keine Überschneidungen auftreten.

Ein Pflichtgegenstand mit erhöhtem Stundenausmaß ist als Einheit auch im Sinne der Leistungsfeststellung und -beurteilung anzusehen.

SEMINARE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll sich zusätzlich zu den im Kernbereich und im Ausbildungsschwerpunkt erworbenen Haltungen, Kenntnissen und Fertigkeiten in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten durch Entwicklung seines kreativen und kommunikativen Potentials kulturelle, ökologische, wirtschaftliche und soziale Kompetenzen und Einstellungen erschließen, vor allem solche, die nach Abschluß der Schule in seinem Berufs- und Lebenskreis voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind und unmittelbar verwertet werden können.

Lehrstoff:

Inhalte, die nicht durch eine Ergänzung oder Vertiefung bereits im Lehrplan enthaltener Pflichtgegenstände vermittelt werden können.

Fremdsprachenseminar:

Eine lebende Fremdsprache; nach den für berufsbildende Schulen geltenden Grundsätzen unter Anpassung auf das Bildungsziel des Lehrganges.

Allgemeinbildendes Seminar:

Inhalte, die die Allgemeinbildung erweitern, wobei nach Möglichkeit

berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.

Fachtheoretisches Seminar:

Inhalte, die die berufsbezogene Bildung im Theoriebereich

erweitern; auf die Anwendungsorientiertheit ist besonders Bedacht zu

nehmen.

Praxisseminar:

Fachpraktische Inhalte in Verbindung mit fachtheoretischen Grundlagen, die in einem deutlich erkennbaren Ausmaß integriert zu vermitteln sind.

Didaktische Grundsätze:

Der durch die Stundentafel vorgegebene Rahmen soll von der Schule in ihrer pädagogischen Verantwortung und nach Maßgabe ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen im Sinne einer bestmöglichen Förderung der Schüler mit Inhalten erfüllt werden, die in den Pflichtgegenständen nicht erfaßte Fachgebiete vermitteln können. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe soll darauf geachtet werden, daß diese Inhalte über den ausschließlich kognitiven Aspekt deutlich hinausgehen.

Das gewählte Seminar ist in der Bildungs- und Lehraufgabe und im Lehrstoff im Rahmen der pädagogischen Autonomie zu präzisieren, wobei in formaler Hinsicht die Struktur der Pflichtgegenstandsumschreibung zugrundezulegen ist. Um das Unterrichtsprogramm auch für die Schüler deutlich erkennbar zu machen, ist eine Zusatzbezeichnung zu wählen, die den konkreten Lehrinhalt angibt.

Besonders in den Seminaren sollen die Schüler durch Ausnützung aller pädagogischen Möglichkeiten, insbesondere auch der Teamarbeit, in die Lage versetzt werden, die Stoffbereiche in der Kooperation mit Mitschülern und Lehrern weitestgehend selbst zu erarbeiten. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist auch hier Projektunterricht zu empfehlen.

In Fremdsprachenseminaren sind zwei einstündige Schularbeiten vorzusehen.

C. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe,

Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bestehende Pflichtgegenstände ergänzen oder Inhalte anderer, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehender Fachgebiete vermitteln. Als Bezeichnung ist der Name des entsprechenden Pflichtgegenstandes im Kernbereich oder des entsprechenden Seminars zu wählen. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schüler und Eltern deutlich erkennbar zu machen, ist gegebenenfalls eine Zusatzbezeichnung festzulegen, die den konkreten Lehrinhalt angibt. Eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres ist möglich. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12110917

Alte Dokumentnummer

N6199551452J