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Anl. 2b

Fassungen
01.09.1995 bis 31.08.1999 — · 4 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2b01.09.199531.08.1999 · 4 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1999

Das RIS führt für diesen Tag 4 Dokumente zu Anl. 2b.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 b

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1999

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassen- bzw. semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten

(Artikel römisch drei, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1995,)

Text

                                                     Anlage 2B.5.1

                                                   -----------------

                  SPEZIALLEHRGANG FÜR DIREKTRICEN

                           STUNDENTAFEL

        (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                      Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

A. Pflichtgegenstände                 Wochenstunden   Lehrverpflich-

                                                      tungsgruppe

---------------------------------------------------------------------

KERNBEREICH

1. Religion .........................    1               (III)

2. Kostenrechnung und

    Unternehmensführung ..............    2                II

3. Modegraphik ......................    4                IVa

4. Schnittkonstruktion, Gradieren

    und Modellgestaltung mit CAD .....    8                II

5. Technologie der

    Bekleidungsmaschinen ..............   1                II

6. Auftragsbearbeitung *1) ...........   2                 I

7. Modemarketing und -präsentation ...   2                II

8. Werkstätte und Fertigungstechnik ..  13                 V

---------------------------------------------------------------------

                                         33

ERWEITERUNGSBEREICH

Schulautonome Pflichtgegenstände *2) ..   2

Seminare

  Fremdsprachenseminar *3) ............                     I

  Allgemeinbildendes Seminar ..........                    III

  Fachtheoretisches Seminar ...........                    III

  Praxisseminar .......................                    IV

---------------------------------------------------------------------

           Pflichtgegenstände gesamt     35

---------------------------------------------------------------------

B. Freigegenstände und unverbindliche Übungen *2)

---------------------------------------------------------------------

*1) Mit Computerunterstützung.

*2) Festlegung durch schulautonomen Lehrplanbestimmungen. *3) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Speziallehrgang für Direktricen hat im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, Litera d und unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der geltenden Fassung, die Aufgabe, in einem einjährigen Bildungsgang facheinschlägig ausgebildete Personen zu Direktricen für die Bekleidungswirtschaft auszubilden und sie insbesondere zur Erstellung von Kollektionen zu befähigen.

römisch drei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im Erweiterungsbereich Freiräume durch die Bestimmung der schulautonomen Pflichtgegenstände, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder im Lehrgang an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen des Schülers, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.

Folgende Varianten können vorgesehen werden:

  1. Ziffer eins
    die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden oder
  2. Ziffer 2
    ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden oder
  3. Ziffer 3
    ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde.
Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden.
Die Seminare dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen. Die Auswahl der im Lehrgang zu führenden Seminare sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, ihres Inhaltes und ihres Stundenausmaßes hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen.
Soweit der Schulgemeinschaftsausschuß keine Lehrplanbestimmungen für den Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände erläßt, hat die Festlegung dieses Bereichs durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.
Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.

römisch vier. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf aktuelle Begebenheiten einzugehen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.

Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird.

Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.

Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen zu berücksichtigen.

Wichtigstes Kriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Abstimmung der Inhalte auf die Erfordernisse der Bekleidungswirtschaft.

Auf den korrekten Gebrauch der deutschen Hochsprache ist in allen Unterrichtsgegenständen zu achten. Der Schüler ist auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen. Die sprachliche Komponente ist ein von der fachlichen Leistung untrennbarer Teil.

Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.

Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.

Bei der Unterrichtsgestaltung, insbesondere in den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen, sind nach Möglichkeit auch die neuesten technischen Entwicklungen (zB CAD) einzubeziehen.

römisch fünf. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

siehe Anlage 1A

römisch sechs. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE SOWIE LEHRSTOFF

DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

KERNBEREICH

  1. Ziffer 2
    KOSTENRECHNUNG UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    selbständig betriebswirtschaftliche Probleme der Bekleidungbranche lösen können;
  • Strichaufzählung
    alle in der Bekleidungswirtschaft gebräuchlichen Berechnungen durchführen können;
  • Strichaufzählung
    Aufgaben des mittleren Managements erfüllen können.

Lehrstoff:

Unternehmensführung:

Funktionen von Betrieb und Unternehmung (Unternehmensformen;

Struktur von Betrieben der Gütererzeugung; Moderne Betriebsorganisation). Unternehmensgründung. Finanzierung (Kapitalbedarfsrechnung; Beschaffung von Fremdkapital;

Förderungsaktionen; Finanzplan). Führung und Organisation (Führungsstile; Mitarbeiterauswahl; Motivation).

Kostenrechnung:

Begriffe; Kostenrechnungssysteme im Überblick; Aufgaben und Stellung im Rechnungswesen.

Voll- und Teilkostenrechnung (Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung).

Deckungsbeitragsrechnung mit unternehmerischer Entscheidung. Kalkulation in Handels- und Produktionsbetrieben.

3. MODEGRAPHIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    bei der Erstellung von Kollektionen der Bekleidungswirtschaft produktionsreife Modelle ausführen können;
  • Strichaufzählung
    selbst entworfene Kollektionen ideengetreu realisieren können;
  • Strichaufzählung
    Material, Farben und Produktionsmittel auswählen und aufeinander abstimmen können.

Lehrstoff:

Gestaltungsentwurf in verschiedenen Techniken (Bleistift; Kreide; Filzstift; Wasserfarben; ua.).

Entwickeln und Darstellen von Looks und Tendenz-Tafeln.

Naturgetreue Dokumentationsstudien aus der Mode und Kostümkunde, fortlaufendes Diagramm der Silhouetten und Erkennen von Detaillinien.

Entwerfen von Modellkollektionen für Bekleidungsgewerbe und -industrie.

Studien über die verschiedenen Techniken und Ausdrucksmöglichkeiten

der Farben.

Präsentation eines Dossiers.

  1. Ziffer 4
    SCHNITTKONSTRUKTION, GRADIEREN UND MODELLGESTALTUNG MIT CAD

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    Schnitte konstruieren, modifizieren, gradieren und auswerten können;
  • Strichaufzählung
    Entwürfe und Modebilder von Couture-Modellen in Modellschnitte umsetzen können;
  • Strichaufzählung
    bandfertige Schnittschablonen herstellen und gradieren können.

Lehrstoff:

Erstellen von Modellschnitten für Kollektionen.

Lösung schnittechnisch nicht erfaßbarer Modelle durch Modellgestaltung an der Puppe und Umsetzen in einen zuschneidefertigen Schnitt.

Umsetzen von Modebildern bzw. Werkskizzen in Schnitte bzw. Schnittschablonen für DOB und HAKA unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Industrie.

Gradieren von Oberstoff-, Futter- und Einlageschablonen. Mehrfachgrößenbilder und Schnittbildoptimierung.

Schnittkonstruktion und Gradieren mit CAD-Unterstützung.

  1. Ziffer 5
    TECHNOLOGIE DER BEKLEIDUNGSMASCHINEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    Maschinen und Betriebseinrichtungen in Bekleidungsindustrie und -gewerbe kennen;
  • Strichaufzählung
    den mechanisch-technischen Aufbau von Maschinen und Betriebsmitteln kennen;
  • Strichaufzählung
    sich über den neuesten Stand der Maschintechnologie informieren können.

Lehrstoff:

Maschinen und Geräte:

Kriterien für die Anschaffung; Einsatzmöglichkeiten in der Bekleidungswirtschaft.

Technologie der Nähmaschinen, der Zuschneidemaschinen und der Bügelmaschinen.

Bedienung, Wartung, Einsatz.

Arbeitssicherheit und Unfallverhütung.

  1. Ziffer 6
    AUFTRAGSBEARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll:

  • Strichaufzählung
    Aufbau und Zusammenwirken von Betriebsabteilungen kennen;
  • Strichaufzählung
    Aufgaben der technischen Arbeitsvorbereitung, Auftragsbearbeitung, Produktionsplanung und Produktionssteuerung kennen und lösen können;
  • Strichaufzählung
    EDV einsetzen können.
  • Strichaufzählung
    technisch und wirtschaftlich denken können.

Lehrstoff:

Organisatorischer Aufbau der Betriebsabteilungen und deren Zusammenwirken. Technische Arbeitsvorbereitung für Zuschnitt und Fertigung.

Auftragsbearbeitung, produktionsplanung und -steuerung mit EDV:

Organisation der Stammdaten; Erstellen von Produktionsunterlagen für Arbeitsplanung und -steuerung sowie für die Materialdisposition.

Produktionsplanung und Logistik.

Lagerverwaltung.

Kundenauftragsbearbeitung.

  1. Ziffer 7
    MODEMARKETING UND -PRÄSENTATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll:

  • Strichaufzählung
    die Funktion von Logistik und Marketing und deren Aufgaben und Ziele in Betrieben der Bekleidungsbranche kennen;
  • Strichaufzählung
    die Präsentation einer Kollektion organisieren können;
  • Strichaufzählung
    verschiedene Marketingstrategien kennen und anwenden können.

Lehrstoff:

Marketing:

Ablauf marktwirtschaftlicher Vorgänge.

Marketing-Instrumentarium (Marktforschung; Produktgestaltung;

Preis-, Absatzpolitik; Werbung).

Absatzpolitik der Bekleidungsbranche:

Marktforschung und Analyse von Modetrends. Produktentwicklung;

Kollektionserstellung. Absatzwege. Neue Wege des Marketing (Franchising). Umgang mit Kunden, Verkaufsgespräch.

Modepräsentation:

Organisation von Veranstaltungen;

Moderation;

Präsentation von Produkten;

Präsentationstechniken.

Projekte:

Organisationsplan für die Präsentation einer Kollektion, Durchführung von Veranstaltungen aus dem Bereich Modepräsentation.

  1. Ziffer 8
    WERKSTÄTTE UND FERTIGUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    Werkstücke sowohl in Einzel- als auch in industrieller Fertigung herstellen können;
  • Strichaufzählung
    Neue Fragestellungen (neue Materialien; neue Modelinien) bei der Fertigung von Couture-Modellen und Kollektionen lösen können;
  • Strichaufzählung
    Serienfertigungsabläufe planen und durchführen können;
  • Strichaufzählung
    den Materialbedarf für die Werkstücke ermitteln können.

Lehrstoff:

Einzelanfertigung:

Anfertigung von Molinomodellen.

Einzelanfertigung ausgerichtet auf die aktuellen Aufgabenstellungen

an die Haute Couture und auf neue Fragestellungen.

Modetechnische Gestaltung und Ergänzung von Modellen; Accessoires.

Anfertigung von Kollektionen.

Industrielle Fertigung:

Werkstücke und/oder Kollektionen in industrieller Fertigung unter Anwendung zeitgemäßer Arbeitsmethoden und bekleidungs- und maschinentechnischer Grundlagen.

  1. Litera b
    Schulautonome Pflichtgegenstände

Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.

Folgende Varianten können vorgesehen werden:

  1. Ziffer eins
    die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden oder
  2. Ziffer 2
    ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden oder
  3. Ziffer 3
    ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde.

PFLICHTGEGENSTÄNDE MIT ERHÖHTEM STUNDENAUSMASS

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll im jeweiligen Pflichtgegenstand vertiefte und/oder erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben.

Didaktische Grundsätze:

Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden.

Soferne in der Bildungs- und Lehraufgabe oder im Lehrstoff Zusätze festgelegt werden, sind diese mit den entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Pflichtgegenstandes sorgfältig abzustimmen. Es ist darauf zu achten, daß im Lehrstoff auch im Hinblick auf die übrigen Pflichtgegenstände keine Überschneidungen auftreten.

Ein Pflichtgegenstand mit erhöhtem Stundenausmaß ist als Einheit auch im Sinne der Leistungsfeststellung und -beurteilung anzusehen.

SEMINARE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll sich zusätzlich zu den im Kernbereich und im Ausbildungsschwerpunkt erworbenen Haltungen, Kenntnissen und Fertigkeiten in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten durch Entwicklung seines kreativen und kommunikativen Potentials kulturelle, ökologische, wirtschaftliche und soziale Kompetenzen und Einstellungen erschließen, vor allem solche, die nach Abschluß der Schule in seinem Berufs- und Lebenskreis voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind und unmittelbar verwertet werden können.

Lehrstoff:

Inhalte, die nicht durch eine Ergänzung oder Vertiefung bereits im Lehrplan enthaltener Pflichtgegenstände vermittelt werden können.

Fremdsprachenseminar:

Eine lebende Fremdsprache; nach den für berufsbildende Schulen geltenden Grundsätzen unter Anpassung auf das Bildungsziel des Lehrganges.

Allgemeinbildendes Seminar:

Inhalte, die die Allgemeinbildung erweitern, wobei nach Möglichkeit

berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.

Fachtheoretisches Seminar:

Inhalte, die die berufsbezogene Bildung im Theoriebereich

erweitern; auf die Anwendungsorientiertheit ist besonders Bedacht zu

nehmen.

Praxisseminar:

Fachpraktische Inhalte in Verbindung mit fachtheoretischen Grundlagen, die in einem deutlich erkennbaren Ausmaß integriert zu vermitteln sind.

Didaktische Grundsätze:

Der durch die Stundentafel vorgegebene Rahmen soll von der Schule in ihrer pädagogischen Verantwortung und nach Maßgabe ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen im Sinne einer bestmöglichen Förderung der Schüler mit Inhalten erfüllt werden, die in den Pflichtgegenständen nicht erfaßte Fachgebiete vermitteln können. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe soll darauf geachtet werden, daß diese Inhalte über den ausschließlich kognitiven Aspekt deutlich hinausgehen.

Das gewählte Seminar ist in der Bildungs- und Lehraufgabe und im Lehrstoff im Rahmen der pädagogischen Autonomie zu präzisieren, wobei in formaler Hinsicht die Struktur der Pflichtgegenstandsumschreibung zugrundezulegen ist. Um das Unterrichtsprogramm auch für die Schüler deutlich erkennbar zu machen, ist eine Zusatzbezeichnung zu wählen, die den konkreten Lehrinhalt angibt.

Besonders in den Seminaren sollen die Schüler durch Ausnützung aller pädagogischen Möglichkeiten, insbesondere auch der Teamarbeit, in die Lage versetzt werden, die Stoffbereiche in der Kooperation mit Mitschülern und Lehrern weitestgehend selbst zu erarbeiten. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist auch hier Projektunterricht zu empfehlen.

In Fremdsprachenseminaren sind zwei einstündige Schularbeiten vorzusehen.

C. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe,

Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bestehende Pflichtgegenstände ergänzen oder Inhalte anderer, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehender Fachgebiete vermitteln. Als Bezeichnung ist der Name des entsprechenden Pflichtgegenstandes im Kernbereich oder des entsprechenden Seminars zu wählen. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schüler und Eltern deutlich erkennbar zu machen, ist gegebenenfalls eine Zusatzbezeichnung festzulegen, die den konkreten Lehrinhalt angibt. Eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres ist möglich. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12110914

Alte Dokumentnummer

N6199551449J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 b

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1999

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassen- bzw. semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten

(Artikel römisch drei, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1995,)

Text

                                                     Anlage 2B.5.2

                                                   -----------------

              SPEZIALLEHRGANG FÜR TEXTILRESTAURATOREN

                           STUNDENTAFEL

        (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                        Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                      Wochenstunden          Lehrver-

A. Pflichtgegenstände *1)                                     pflich-

                                           Klasse             tungs-

                                        1.    2.     Summe    gruppe

---------------------------------------------------------------------

KERNBEREICH

1. Religion .........................   1     1        2       (III)

2. Museumskunde und Denkmalpflege ...   1     1        2        III

3. Kunstgeschichte und Stilkunde ....   2     1        3        III

4. Volks- und Völkerkunde ...........   -     2        2        III

5. Geschichte des textilen

     Kunstgewerbes und der Mode .....   3     3        6        III

6. Technologie der

     Textilrestaurierung ............                           IVb

  a) Kunststicken ...................   4     4        8

  b) Weben und Wirken ...............   4     -        4

  c) Handspitze .....................   -     4        4

  d) Reinigen .......................   4     -        4

  e) Färben .........................   2     1        3

  f) Faserbestimmung ................   2     2        4

  g) Restaurierung und

     Konservierung ..................   7     4       11

7. Methoden der Dokumentation .......   2     3        5        II

8. Dokumentationsfotografie .........   1     -        1         V

9. Restaurierpraktikum ..............   -     7        7         Va

---------------------------------------------------------------------

                                       33    33       66

ERWEITERUNGSBEREICH

Schulautonome

  Pflichtgegenstände *1) ............   2     2        4

Seminare:

  Fremdsprachenseminar *2) ..........                            I

  Allgemeinbildendes Seminar ........                           III

  Fachtheoretisches Seminar .........                           III

  Praxisseminar .....................                           IV

---------------------------------------------------------------------

        Pflichtgegenstände gesamt ...  35    35       70

---------------------------------------------------------------------

B. Fakultatives Praktikum

4 Wochen zwischen der 1. und 2. Klasse.

---------------------------------------------------------------------

C. Freigegenstände und unverbindliche Übungen *1)

---------------------------------------------------------------------

*1) Festlegung durch schulautonome Lherplanbestimmungen *2) In Amtsschriften ist in Klammer die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Speziallehrgang für Textilrestauratoren hat im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, Litera d und unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der geltenden Fassung, die Aufgabe, aufbauend auf eine abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung in einem zweijährigen Bildungsgang Textilrestauratoren auszubilden, die befähigt sind, alle für die Restaurierung und Konservierung textilen Kulturgutes erforderlichen Arbeiten sachgerecht und verantwortungsbewußt durchzuführen. Der Lehrplan enthält ein fakultatives Praktikum als Vorbereitung auf das Berufsleben.

römisch drei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im Erweiterungsbereich Freiräume durch die Bestimmung der schulautonomen Pflichtgegenstände, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder im Lehrgang an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen des Schülers, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.

Folgende Varianten können vorgesehen werden:

  1. Ziffer eins
    die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden je Klasse oder
  2. Ziffer 2
    ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden je Klasse oder
  3. Ziffer 3
    ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde je Klasse.
Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können in folgenden Formen geführt werden:
  1. Ziffer eins
    durch Erhöhung der Wochenstundenanzahl in jenen Klassen, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel enthalten ist und/oder
  2. Ziffer 2
    durch Fortführung des Pflichtgegenstandes in einer Klasse, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel nicht mehr aufscheint.
Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden. Bei Erhöhung des Stundenausmaßes laut Ziffer 2, sind solche zusätzlichen Angaben in jedem Fall erforderlich.
Die Seminare dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen. Die Auswahl der an der Schule (den einzelnen Klassen) zu führenden Seminare sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, ihres Inhaltes und ihres Stundenausmaßes hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen.
Soweit der Schulgemeinschaftsausschuß keine Lehrplanbestimmungen für den Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände erläßt, hat die Festlegung dieses Bereichs durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.
Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.

römisch vier. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf aktuelle Begebenheiten einzugehen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.

Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird.

Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.

Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen zu berücksichtigen.

Auf den korrekten Gebrauch der deutschen Hochsprache ist in allen Unterrichtsgegenständen zu achten. Der Schüler ist auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen. Die sprachliche Komponente ist ein von der fachlichen Leistung untrennbarer Teil.

Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.

Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.

römisch fünf. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

siehe Anlage 1A.

römisch sechs. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN, UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF, DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN.

A. Pflichtgegenstände

KERNBEREICH

  1. Ziffer 2
    MUSEUMSKUNDE UND DENKMALPFLEGE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    Museumsstrukturen und -organisationen kennen;
  • Strichaufzählung
    die Geschichte des Museumswesen kennen;
  • Strichaufzählung
    die Aufgaben der Denkmalpflege kennen;
  • Strichaufzählung
    Textilien objektgerecht präsentieren können;
  • Strichaufzählung
    Werkstätten der Textilrestaurierung kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Museumswesen:

Strukturen in Österreich; Geschichte des Museumswesens und

bedeutender Museen.

Denkmalpflege:

Organisationen und Aufgaben.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Textile Objekte:

Deponierung; Pflege, Aufstellung und Präsentation.

Textilwerkstätten:

Einrichtung;

österreichische und internationale Textilwerkstätten.

  1. Ziffer 3
    KUNSTGESCHICHTE UND STILKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    Stilmerkmale einzelner Epochen kennen;
  • Strichaufzählung
    die geistigen, politischen und gesellschaftlichen Hintergründe der Epochen kennen;
  • Strichaufzählung
    das Kunsthandwerk der einzelnen Epochen kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Kunst des Altertums (griechische und römische Kunst). Kunst der frühchristlichen und byzantinischen Zeit. Kunst des Mittelalters (karolingische Zeit; Romanik; Gotik). Renaissance.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Kunst des Barock und Rokoko.

Kunst des 19. Jahrhunderts (Klassizismus; Romantik; Historismus;

Impressionismus).

Kunstströmungen im 20. Jahrhundert.

  1. Ziffer 4
    VOLKS- UND VÖLKERKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    die wissenschaftliche Arbeitsweise der Volks- und Völkerkunde kennen;
  • Strichaufzählung
    die Rolle der Textilkultur innerhalb der Volks- und Völkerkunde erkennen;
  • Strichaufzählung
    textiles Kulturgut nach Herkunft und verwendeter Technik einordnen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse:

Volks- und Völkerkunde als Wissenschaften über die Beschäftigung mit Kultur.

Textile Objekte:

Textilien als Symbol; als Wertmesser; als Gebrauchsgegenstand.

Verbreitung und Form (geographische und klimatische Hintergründe; Weltanschauungen und Religionen; historische Entwicklung).

Systematik der textilen Techniken:

Techniken der Fadenbildung; primäre stoffbildende Techniken einschließlich „Halbweben“; Techniken der Stoffverzierung.

Systematik der Gewandgrundformen.

Textilien an Objekten aus anderen Materialien.

  1. Ziffer 5
    GESCHICHTE DES TEXTILEN KUNSTGEWERBES UND DER MODE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    textile Objekte zeitlich und stilistisch einordnen können;
  • Strichaufzählung
    Kriterien für die Beurteilung der Echtheit textiler Objekte kennen.
  • Strichaufzählung
    Schnittformen und Fertigungsmethoden historischer Bekleidung kennen;
  • Strichaufzählung
    Stilmerkmale historischer Bekleidung zuordnen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:

Stickerei (Entwicklung in verschiedenen Epochen. Stickerei in der Volkskunst).

Textiles Gestalten im Kunsthandwerk außereuropäischer Völker. Entwicklung des Knüpfteppichs.

Bildwirkerei (Entwicklung in verschiedenen Epochen und Kulturkreisen).

Stilmerkmale historischer Bekleidung (Antike; Frühes Christentum und Byzanz; Mittelalter; Renaissance; Barock und Rokoko; 19. und 20. Jahrhundert.)

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Weberei (Entwicklung in verschiedenen Epochen und Kulturkreisen).

Paramente und Ornate.

Spitze:

Echte Spitze (Ursprung, stilistische und formale Entwicklung);

Entwicklung der Maschinspitze.

  1. Ziffer 6
    TECHNOLOGIE DER TEXTILRESTAURIERUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll:

  • Strichaufzählung
    Techniken des Kunststickens auf historischen Textilien kennen und anwenden können.
  • Strichaufzählung
    Techniken des Webens kennen und anwenden können;
  • Strichaufzählung
    Techniken der Spitze kennen und anwenden können;
  • Strichaufzählung
    Reinigungstechniken kennen und anwenden können;
  • Strichaufzählung
    Reinigungsmittel und deren Wirkungsweisen kennen;
  • Strichaufzählung
    beurteilen können, ob der Erhaltungszustand von Objekten eine Reinigung zuläßt;
  • Strichaufzählung
    historische und moderne Färbe- und Bemalungstechniken kennen und anwenden können;
  • Strichaufzählung
    Faserbestimmungen an gealterten Materialien und Restauriermaterialien durchführen können;
  • Strichaufzählung
    historisches Material zeitlich einordnen und beurteilen können;
    im Rahmen von Projekten die jeweils erforderliche Restaurierungs- bzw. Konservierungstechnik richtig auswählen und einsetzen können.

a) Kunststicken

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Allgemeine Sticktechniken:

Studien nach historischen Vorbildern; graphische Darstellung von Stickbildern und der entsprechenden Arbeitsvorgänge.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Gold-, Silber- und Perlenstickerei:
    Studien nach historischen Vorbildern.
    Werkzeug und Materialienkunde sowie Vorarbeiten für Goldstickerei.
    Rekonstruktion historischer Sticktechniken.

b) Weben und Wirken

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Systematik der textilen Techniken.

Webgeräte, Webstühle, Materialien aus kultureller und historischer

Sicht.

Fertigungstechnische Grundlagen (Bindungen).

Muster (Musterkomposition; Bindung; Farbe).

Bildweben (Teppiche, Tapisserien).

Knüpftechniken, Schling-, Flecht-, Wirktechniken.

Historische Webtechniken in ihrem kulturgeschichtlichen Umfeld.

Kettenstoffspitzen; Partialstoffbindung.

Teppiche aus verschiedenen Kulturen und Epochen.

Dekomposition, Rekonstruktion, Analyse alter Gewebe.

c) Handspitze

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse:

Studien nach historischen Motiven (Nähspitzen; Klöppelspitzen; Sonderformen der Handspitze).

Graphische Darstellung historischer Spitzentechniken.

Herstellen von Musterbriefen.

Unterschiede zwischen Hand- und Maschinspitze.

d) Reinigen

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Reinigungsmethoden:

Methoden auf trockener, auf wäßriger Basis, auf Basis organischer

Lösungsmittel.

Detachur.

Wasser (Anforderungen; Härte).

Waschaktive Substanzen:

Anionaktive, nichtionogene, kationaktive waschaktive Substanzen.

Bleichen von natürlichen Textilfasern:

Oxidative und reduktive Bleiche; optische Aufheller.

Griffgebende Appretur:

Weichmacher; Steifausrüstung; Mottenechtausrüstung; Entschlichten;

erschwerte Seide.

Farbechtheitsnormen.

Allgemeine Unfallverhütungsvorschriften.

e) Färben

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Technologie des Färbens:
    Färben mit natürlichen und synthetischen Färbemitteln. Färben von pflanzlichen und tierischen Fasern.

Färben von Chemiefasern auf Cellulose-Basis und aus synthetischen

Polymeren.

Technologie des Druckens:

Filmdruck (Direktdruck; Ätz- und Reservedruck).

Modeldruck.

Erkennen von Drucktechniken.

Rezepturberechnung in der Färberei.

Technische Unterlagen und Sicherheitsdatenblätter.

Musterfärbung auf Basis der Trichronometrie.

Herstellen von farbfertiger Ware.

Batik:

Knüpf-, Wachsbatik.

Abziehen von Fehlfärbungen; Fehler in der Färberei und Druckerei.

Fasererkennung auf nassem Weg.

Farbstoffanalyse auf der Faser:

Natürliche und synthetische Farbstoffgruppen.

f) Faserbestimmung

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Aufbau und Arten von Textilien, Fäden und Faserstoffen.

Verarbeitungs-, Gebrauchs- und Pflegeeigenschaften der Fasern, Fäden und Textilien.

Veränderungen der Eigenschaften (durch Verarbeitung, Lagerung, Gebrauch).

Qualitätsfeststellung.

Vergleichende Darstellung verschiedener Fasern.

Unterscheidungsmerkmale.

Fasermikroskopie:

Mikroskope und Mikroskopiermethoden.

Zeichnen von Längs- und Querschnitten pflanzlicher und tierischer

Fasern.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Bestimmung des Zustands von Textilien.
    Chemische und physikalische Schäden an Textilien.

Erkennungs- und Typreaktionen für Natur- und Chemiefasern, Fasermischungen und Veredelungen.

Protokolle der Stoff- und Faserbestimmung.

  1. Litera g
    Restaurierung und Konservierung

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Restaurieren und Konservieren von Geweben und Stickereien. Abnähtechnik. Stützgewebe.
    Abnehmen und Ergänzen von Mustern und Schnittformen. Anpassen neuer Werkstoffe an gealterte Materialien.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Konservieren von Tapisserien und Knüpftechniken.
    Bestimmung von Bindungstechniken.
    Analysieren von Geweben.
    Angleichen von Farben und Materialien an historischen Textilien. Ausbesserungs- und Ergänzungsarbeiten an historischen Stücken.

  1. Ziffer 7
    METHODEN DER DOKUMENTATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Restaurierungs- und Konservierungsvorgänge wissenschaftlich dokumentieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Formale Gestaltung der Dokumentation:
    Schriftliche, graphische und fotografische Dokumentation. Arbeitsberichte.

Arbeitsfolgen während der Konservierungs- und Restaurierungsarbeiten.

Umgang mit Fachliteratur.

Anlegen von Musterdokumentationen.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Hilfsmittel der Dokumentation:

Formulare, Karteikarten; Inventar.

Zustandsprotokolle von Textilien. Schadensbilder.

Zeichnerische Ergänzung von Fragmenten:

Kompositionsschema für Rapportbildung; Darstellung der Rekonstruktion von Objekten.

Rechtsfragen im Bereich der Dokumentation.

Verträge; Kostenvoranschläge; Transport.

Schularbeiten:

  1. Ziffer eins
    Klasse: zwei zweistündige Schularbeiten.
  2. Ziffer 2
    Klasse: zwei dreistündige Schularbeiten.

  1. Ziffer 8
    DOKUMENTATIONSFOTOGRAFIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Restaurierungs- und Konservierungsvorgänge fotografisch dokumentieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Fototechnische Ausrüstung.
    Aufnahmetechnik.
    Aufnahmen durch das Mikroskop.

Testaufnahmen textiler Objekte.

Archivechtheit:

Haltbarkeit von Filmmaterial.

  1. Ziffer 9
    RESTAURIERPRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll:

  • Strichaufzählung
    mit der Berufswirklichkeit vertraut werden;
  • Strichaufzählung
    verschiedene Aufgaben und Tätigkeiten im Bereich des Restaurierens und Konservierens kennenlernen;
  • Strichaufzählung
    Arbeiten selbständig und eigenverantwortlich planen, koordinieren und durchführen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Textilwerkstätten:

Ausstattung; Spezialeinrichtungen; Arbeitsmethoden. Restaurierungsarbeiten an Textilien.

Auf Grund rechtlich abgesicherter Vereinbarungen kann auch dislozierter Unterricht in geeigneten betrieblichen oder sonstigen einschlägigen Einrichtungen geführt werden.

ERWEITERUNGSBEREICH

Schulautonome Pflichtgegenstände

Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.

Folgende Varianten können vorgesehen werden:

  1. Ziffer eins
    die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden je Klasse oder
  2. Ziffer 2
    ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden je Klasse oder
  3. Ziffer 3
    ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde je Klasse.

PFLICHTGEGENSTÄNDE MIT ERHÖHTEM STUNDENAUSMASS

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll im jeweiligen Pflichtgegenstand vertiefte und/oder erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben.

Didaktische Grundsätze:

Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können in folgenden

Formen geführt werden:

  1. Ziffer eins
    durch Erhöhung der Wochenstundenanzahl in jenen Klassen, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel enthalten ist und/oder
  2. Ziffer 2
    durch Fortführung des Pflichtgegenstandes in einer oder mehreren Klassen, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel nicht mehr aufscheint.
Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden. Bei Erhöhung des Stundenausmaßes laut Ziffer 2, sind solche zusätzlichen Angaben in jedem Fall erforderlich.
Soferne in der Bildungs- und Lehraufgabe oder im Lehrstoff Zusätze festgelegt werden, sind diese mit den entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Pflichtgegenstandes sorgfältig abzustimmen. Es ist darauf zu achten, daß im Lehrstoff der einzelnen Klassen auch im Hinblick auf die übrigen Pflichtgegenstände keine Überschneidungen auftreten.
Ein Pflichtgegenstand mit erhöhtem Stundenausmaß ist als Einheit auch im Sinne der Leistungsfeststellung und -beurteilung anzusehen.

SEMINARE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll sich zusätzlich zu den im Kernbereich und im Ausbildungsschwerpunkt erworbenen Haltungen, Kenntnissen und Fertigkeiten in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten durch Entwicklung seines kreativen und kommunikativen Potentials kulturelle, ökologische, wirtschaftliche und soziale Kompetenzen und Einstellungen erschließen, vor allem solche, die nach Abschluß der Schule in seinem Berufs- und Lebenskreis voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind und unmittelbar verwertet werden können.

Lehrstoff:

Inhalte, die nicht durch eine Ergänzung oder Vertiefung bereits im Lehrplan enthaltener Pflichtgegenstände vermittelt werden können.

Fremdsprachenseminar:

Eine weitere lebende Fremdsprache. Lehrstoffverteilung sinngemäß

wie im Fremdsprachenunterricht des Kernbereichs.

Allgemeinbildendes Seminar:

Inhalte, die die Allgemeinbildung erweitern, wobei nach Möglichkeit

berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.

Fachtheoretisches Seminar:

Inhalte, die die berufsbezogene Bildung im Theoriebereich

erweitern; auf die Anwendungsorientiertheit ist besonders Bedacht zu

nehmen.

Praxisseminar:

Fachpraktische Inhalte in Verbindung mit fachtheoretischen Grundlagen, die in einem deutlich erkennbaren Ausmaß integriert zu vermitteln sind.

Didaktische Grundsätze:

Der durch die Stundentafel vorgegebene Rahmen soll von der Schule in ihrer pädagogischen Verantwortung und nach Maßgabe ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen im Sinne einer bestmöglichen Förderung der Schüler mit Inhalten erfüllt werden, die in den Pflichtgegenständen nicht erfaßte Fachgebiete vermitteln können. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe soll darauf geachtet werden, daß diese Inhalte über den ausschließlich kognitiven Aspekt deutlich hinausgehen.

Das gewählte Seminar ist in der Bildungs- und Lehraufgabe und im Lehrstoff im Rahmen der pädagogischen Autonomie zu präzisieren, wobei in formaler Hinsicht die Struktur der Pflichtgegenstandsumschreibung zugrundezulegen ist. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schüler und Eltern deutlich erkennbar zu machen, ist eine Zusatzbezeichnung zu wählen, die den konkreten Lehrinhalt angibt.

Die Festlegung der Seminare im Rahmen der schulautonomen Pflichtgegenstände ist variabel; ein Seminar kann sich auf ein Jahr oder auf beide erstrecken; der Wechsel zwischen verschiedenen Seminaren für aufeinanderfolgende Schülerjahrgänge kann rasch erfolgen, ein Seminar kann aber auch über mehrere Klassen beibehalten werden.

Besonders in den Seminaren sollen die Schüler durch Ausnützung aller pädagogischen Möglichkeiten, insbesondere auch der Teamarbeit, in die Lage versetzt werden, die Stoffbereiche in der Kooperation mit Mitschülern und Lehrern weitestgehend selbst zu erarbeiten. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist auch hier Projektunterricht zu empfehlen.

In Fremdsprachenseminaren sind zwei einstündige Schularbeiten pro Lernjahr vorzusehen.

B. Fakultatives Praktikum

Bildungs- und Lehraufgabe, zeitlicher und sachlicher Rahmen

Grundsätzlich zwischen der 1. und 2. Klasse im Ausmaß von 4 Wochen in facheinschlägigen Betrieben in Akkordanz zu den vor dem Praktikum unterrichteten Sachgebieten.

In begründeten Fällen ist im Rahmen der Gesamtpraktikumsdauer auch ein Praktikum in den Ferien während des Unterrichtsjahres zulässig.

Die Praktikanten sollen von der Schule veranlaßt werden, in geeigneter Weise Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit zu führen, die in den facheinschlägigen Unterrichtsgegenständen des folgenden Schuljahres ausgewertet werden können.

Die Schüler sind vor dem Beginn des Praktikums über ihre Rechte und Pflichten als Praktikanten und auch darüber zu informieren, welche Schritte sie bei gravierenden Problemen während des Praktikums setzen sollen.

Praktika können im Inland und auch im Ausland durchgeführt werden; bei Auslandspraktika obliegt es der Schule, die Schüler auf die damit verbundenen Besonderheiten hinzuweisen. Die Eignung von Praxisstellen im Ausland ist mit geeigneten Unterlagen glaubhaft zu machen.

Bei ausreichender Relevanz, die von der Schule zu beurteilen ist, ist ein Vermerk über die Ablegung des fakultativen Praktikums in das Reifeprüfungszeugnis aufzunehmen.

C. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen

  1. Litera a
    Im schulautonomen Bereich:

Bildungs- und Lehraufgabe,

Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bestehende Pflichtgegenstände ergänzen oder Inhalte anderer, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehender Fachgebiete vermitteln. Als Bezeichnung ist der Name des entsprechenden Pflichtgegenstandes im Kernbereich oder Ausbildungsschwerpunkt oder des entsprechenden Seminars zu wählen. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schüler und Eltern deutlich erkennbar zu machen, ist gegebenenfalls eine Zusatzbezeichnung festzulegen, die den konkreten Lehrinhalt angibt. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12110915

Alte Dokumentnummer

N6199551450J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 b

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1999

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassen- bzw. semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten

(Artikel römisch drei, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1995,)

Text

                                                   Anlage 2B.5.3

                                                 -----------------

                   SPEZIALLEHRGANG FÜR BÜHNENKOSTÜM

                            STUNDENTAFEL

      (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                     Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                                         Lehrver-

A. Pflichtgegenstände                   Wochenstunden    pflichtungs-

                                                         gruppe

---------------------------------------------------------------------

KERNBEREICH

1. Religion ...........................    1               (III)

2. Kostümentwurf ......................    3                IVa

3. Kostümschnitt mit CAD ..............    8                II

4. Geschichte des Theaters und des

     Bühnenkostüms ....................    2                III

5. Geschichte der Mode ................    2                III

6. Werkstofflehre für

     Kostümmaterialien ................    3                III

7. Werkstätte für Bühnenkostüm und

     Fertigungstechnik ................   15                 V

---------------------------------------------------------------------

                                          34

ERWEITERUNGSBEREICH

Schulautonome Pflichtgegenstände *2) ..    2

Seminare

  Fremdsprachenseminar *1) ............                      I

  Allgemeinbildendes Seminar ..........                     III

  Fachtheoretisches Seminar ...........                     III

  Praxisseminar .......................                     IV

---------------------------------------------------------------------

          Pflichtgegenstände gesamt ...   36

---------------------------------------------------------------------

B. Freigegenstände und unverbindliche

   Übungen *2)                             2

---------------------------------------------------------------------

*1) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

*2) Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Speziallehrgang für Bühnenkostüm hat im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, Litera d und unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1963, in der geltenden Fassung, die Aufgabe, in einem einjährigen Bildungsgang Personen mit abgeschlossener, facheinschlägiger Berufsausbildung jenes Wissen und Können zu vermitteln, das zum Entwurf und zur Anfertigung von bühnengerechten Kostümen auf gesicherten fachtheoretischen Grundlagen befähigt.

römisch drei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im Erweiterungsbereich Freiräume durch die Bestimmung der schulautonomen Pflichtgegenstände, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder im Lehrgang an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen des Schülers, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.

Folgende Varianten können vorgesehen werden:

  1. Ziffer eins
    die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden oder
  2. Ziffer 2
    ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden oder
  3. Ziffer 3
    ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde.
Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden.
Die Seminare dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen. Die Auswahl der im Lehrgang zu führenden Seminare sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, ihres Inhaltes und ihres Stundenausmaßes hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen.
Soweit der Schulgemeinschaftsausschuß keine Lehrplanbestimmungen für den Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände erläßt, hat die Festlegung dieses Bereichs durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.
Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.

römisch vier. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf aktuelle Begebenheiten einzugehen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.

Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird.

Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.

Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen zu berücksichtigen.

Auf den korrekten Gebrauch der deutschen Hochsprache ist in allen Unterrichtsgegenständen zu achten. Der Schüler ist auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen. Die sprachliche Komponente ist ein von der fachlichen Leistung untrennbarer Teil.

Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.

Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.

In die Unterrichtsgestaltung sind nach Möglichkeit auch die neuesten technischen Entwicklungen (zB CAD) einzubeziehen.

römisch fünf. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

siehe Anlage 1A.

römisch sechs. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE SOWIE LEHRSTOFF DER

EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

KERNBEREICH

2. KOSTÜMENTWURF

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    Kostüme und Ausstattungsentwürfe erstellen können;
  • Strichaufzählung
    Werkzeichnungen als Grundlage für die Schnittkonstruktion, Modellgestaltung und Ausführung in der Werkstätte anfertigen können.

Lehrstoff:

Proportionsstudien und anatomische Detailstudien; Aktzeichnen. Entwurfskizzen in verschiedenen Techniken.

Bühnenkostüme nach historischen Modevorbildern.

Werkzeichnungen mit Materialdarstellungen und Materialangaben.

Lesen von Figurinen.

Auswahl von Farb- und Stoffmustern.

  1. Ziffer 3
    KOSTÜMSCHNITT MIT CAD

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    selbständig Kostümschnitte erstellen können;
  • Strichaufzählung
    historische Schnittformen in ein modernes Schnittsystem umsetzen, die erforderlichen Kostümveränderungen durchführen und historische Unterlagen effizient einsetzen können;
  • Strichaufzählung
    durch das Gestalten von Kostümen an der Puppe die charakteristische Silhouette der jeweiligen Epoche modellieren können;
  • Strichaufzählung
    die Proportionen eines Kleidungsstückes hinsichtlich der spezifischen Bühnensituation erarbeiten können;
  • Strichaufzählung
    die Realisierbarkeit vorgegebener Figurinen hinsichtlich der schnitt- und fertigungstechnischen Möglichkeiten sowie der Person des Darstellers und der Bühnenwirksamkeit beurteilen und Lösungsmöglichkeiten anbieten können.

Lehrstoff::

Kostümschnitterstellung:

Integration der Vorkenntnisse (Grundschnitte für Damen und Herrenbekleidung);

Konstruktion und Entwicklung fertigungsgerechter Kostümschnitte aus verschiedenen Epochen und Kulturkreisen.

Erstellung von Arbeitsunterlagen für den Zuschnitt von

Einlagematerial und Oberstoff.

Ermittlung des Materialverbrauches.

Haltungs- und körperformbedingte Schnittabwandlungen für Kostüme in Einzelfertigung.

Kostümgestaltung:

Entwickeln von Schnittlösungen nach vorgegebenen Figurinen oder

nach eigenem Entwurf.

Stecken von historischen Gewändern an der Puppe.

Schnittkonstruktion mit CAD-Unterstützung:

Erstellung einfacher Schnitte; Abwandeln in verschiedene Größen und Körperformen.

Zwei vierstündige Schularbeiten.

  1. Ziffer 4
    GESCHICHTE DES THEATERS UND DES BÜHNENKOSTÜMS

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    die historischen, kulturellen und soziologischen Zusammenhänge theatralischer Ausdrucksformen verstehen;
  • Strichaufzählung
    über Kenntnisse der Entwicklung des Bühnenkostüms verfügen;
  • Strichaufzählung
    die Struktur und den Aufbau des modernen Theaters und die Erarbeitung eines Bühnenstücks vom Manuskript bis zur Premiere verstehen.

Lehrstoff:

Geschichte des Theaters, insbesondere des Bühnenkostüms:

Antikes griechisches und römisches Theater;

Theaterformen im Mittelalter; Commedia dell'arte;

Barocktheater und europäische Barockbühnen;

elisabethanisches Theater;

klassisches französisches Theater;

vom höfischen zum bürgerlichen Theater;

Wanderbühnen;

österreichisches Volkstheater und die Entwicklung der Wiener

Bühnen;

Illusionsbühnen;

Stilbühnen;

politisches Theater des 20. Jahrhunderts;

Experimentiertheater;

Organisation und Aufbau des modernen Theaters.

  1. Ziffer 5
    GESCHICHTE DER MODE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    über Stilmerkmale historischer Bekleidung als Grundlage für die Gestaltung von Bühnenkostümen Bescheid wissen;
  • Strichaufzählung
    Schnittformen und Fertigungsmethoden historischer Bekleidung kennen.

Lehrstoff:

Stilmerkmale historischer Bekleidung:

Altertum (ägyptische, griechische und römische Mode);

frühes Christentum und byzantinisches Mode;

Mittelalter (Romanik und Gotik);

Renaissance;

Barock;

Rokoko und Spätrokoko;

Mode der Zeit um 1800;

  1. Ziffer 19
    Jahrhundert;
Jahrhundertwende;
  1. Ziffer 20
    Jahrhundert.

  1. Ziffer 6
    WERKSTOFFLEHRE FÜR KOSTÜMMATERIALIEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    die wichtigsten Materialien für die Herstellung von Kostümen und deren Accessoires kennen;
  • Strichaufzählung
    die chemischen Grundlagen, die beim Einsatz der Materialien zu beachten sind, kennen;
  • Strichaufzählung
    die Eigenschaften der Werkstoffe, die Grenzen ihrer Verwendbarkeit und mögliche Ersatzstoffe kennen;
  • Strichaufzählung
    die besonderen Anforderungen an die Kostüme hinsichtlich ihrer optischen Wirkung auf den Zuschauer und der Tragbarkeit für den Schauspieler kennen.

Lehrstoff:

Angewandte Chemie:

Organische und anorganische Stoffe, die zur Kostümerzeugung

verwendet werden.

Wechselwirkung zwischen diesen Stoffen.

Behandlung, Lagerung und Entsorgung dieser Stoffe.

Rohstoffe für die Fertigung von Bühnenkostümen:

Textile Materialien, Leder, Pelze, deren Ersatzstoffe;

Einlagematerialien, Versteifungsstoffe, Zubehör.

Aufputz und Accessoires:

Spitzen, Stickereien, Posamentrie, Effektfäden, Bänder, Borten,

Knöpfe, Verschlüsse aller "Art". Schmuckelemente, Federn.

Materialien für Hutformen und Kunstblumen.

Experimentelle Techniken:

Anlegen einer Sammlung spezifischer Materialien für Kostüme unter

verarbeitungstechnischen Aspekten.

  1. Ziffer 7
    WERKSTÄTTE FÜR BÜHNENKOSTÜM UND FERTIGUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    die Entwürfe eines Bühnen- bzw. Kostümbildners selbständig, kreativ und technisch einwandfrei ausführen können;
  • Strichaufzählung
    die gewünschte Wirkung einer Oberfläche bzw. eines Materials bühnenwirksam erzielen können;
  • Strichaufzählung
    die Merkmale von Kostümen des Sprech- bzw. des Zwei- und Dreispartentheaters kennen;
  • Strichaufzählung
    Funktion und Bauweise von Spezialmaschinen und -geräten kennen;
  • Strichaufzählung
    Bezugsquellen spezieller Kostümmaterialien im In- und Ausland kennen;
  • Strichaufzählung
    den silhouettenbestimmenden Unterbau eines Kleidungsstückes material-, form- und funktionsgerecht bilden können;
  • Strichaufzählung
    Kostüme so verarbeiten können, daß deren Weiten und Längen rasch abgeändert werden können;
  • Strichaufzählung
    Kostüme materialgerecht reinigen und schonend aufbewahren können;
  • Strichaufzählung
    die speziellen Kostümmaterialien und das spezifische Zugehör der Bühnenwirksamkeit entsprechend zeitgemäß verarbeiten können.

Lehrstoff:

Fertigungstechnik:

Verarbeitungstechniken der Werkstücke, technische Details.

Material-, Zuschnitt- und Arbeitsablaufplanung für die anzufertigenden Werkstücke.

Arbeitsunterlagen zur Materialplanung, für den Zuschnitt und für die Anfertigung von Kostümen.

Zuschnitt von Einlage- und Trägermaterialien sowie des Oberstoffes unter Berücksichtigung materialspezifischer Komponenten. Anprobe unter Bedachtnahme auf die spezifischen Bühnenerfordernisse (ungewohnte Proportionen unter Berücksichtigung der Distanz zum Zuschauerraum; Bühnengröße; Regieanweisungen; Bühnenbild und Bühnenwirksamkeit der Kostüme).

Werkstücke:

Wäsche, Miederoberteile mit Fischbeinstützung, Unterröcke für den Aufbau der Silhouette; Damen- und Herrenkostüme.

Spezielle Detailanfertigungen (Hüftrüsche, Stuartkragen, ua.) Kostümbearbeitung:

Techniken und Technologien der Kostümbearbeitung. Applikation.

Modellieren (Techniken zur Erzielung plastischer Effekte bzw. Formen).

Herstellung von Schmuck (Herstellungstechnik; Selbstanfertigung).

Herstellung von Kopfbedeckungen:

Malen und Drucken; Umgang mit Farben.

Methoden der künstlichen Alterung und anderer Effekte.

ERWEITERUNGSBEREICH

SCHULAUTONOME PFLICHTGEGENSTÄNDE

Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.

Folgende Varianten können vorgesehen werden:

  1. Ziffer eins
    die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden oder
  2. Ziffer 2
    ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden oder
  3. Ziffer 3
    ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde.

PFLICHTGEGENSTÄNDE MIT ERHÖHTEM STUNDENAUSMASS

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll im jeweiligen Pflichtgegenstand vertiefte und/oder erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben.

Didaktische Grundsätze:

Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden.

Soferne in der Bildungs- und Lehraufgabe oder im Lehrstoff Zusätze festgelegt werden, sind diese mit den entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Pflichtgegenstandes sorgfältig abzustimmen. Es ist darauf zu achten, daß im Lehrstoff auch im Hinblick auf die übrigen Pflichtgegenstände keine Überschneidungen auftreten.

Ein Pflichtgegenstand mit erhöhtem Stundenausmaß ist als Einheit auch im Sinne der Leistungsfeststellung und -beurteilung anzusehen.

SEMINARE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll sich zusätzlich zu den im Kernbereich und im Ausbildungsschwerpunkt erworbenen Haltungen, Kenntnissen und Fertigkeiten in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten durch Entwicklung seines kreativen und kommunikativen Potentials kulturelle, ökologische, wirtschaftliche und soziale Kompetenzen und Einstellungen erschließen, vor allem solche, die nach Abschluß der Schule in seinem Berufs- und Lebenskreis voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind und unmittelbar verwertet werden können.

Lehrstoff:

Inhalte, die nicht durch eine Ergänzung oder Vertiefung bereits im Lehrplan enthaltener Pflichtgegenstände vermittelt werden können.

Fremdsprachenseminar:

Eine lebende Fremdsprache; nach den für berufsbildende Schulen geltenden Grundsätzen unter Anpassung auf das Bildungsziel des Lehrganges.

Allgemeinbildendes Seminar:

Inhalte, die die Allgemeinbildung erweitern, wobei nach Möglichkeit

berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.

Fachtheoretisches Seminar:

Inhalte, die die berufsbezogene Bildung im Theoriebereich

erweitern; auf die Anwendungsorientiertheit ist besonders Bedacht zu

nehmen.

Praxisseminar:

Fachpraktische Inhalte in Verbindung mit fachtheoretischen Grundlagen, die in einem deutlich erkennbaren Ausmaß integriert zu vermitteln sind.

Didaktische Grundsätze:

Der durch die Stundentafel vorgegebene Rahmen soll von der Schule in ihrer pädagogischen Verantwortung und nach Maßgabe ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen im Sinne einer bestmöglichen Förderung der Schüler mit Inhalten erfüllt werden, die in den Pflichtgegenständen nicht erfaßte Fachgebiete vermitteln können. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe soll darauf geachtet werden, daß diese Inhalte über den ausschließlich kognitiven Aspekt deutlich hinausgehen.

Das gewählte Seminar ist in der Bildungs- und Lehraufgabe und im Lehrstoff im Rahmen der pädagogischen Autonomie zu präzisieren, wobei in formaler Hinsicht die Struktur der Pflichtgegenstandsumschreibung zugrundezulegen ist. Um das Unterrichtsprogramm auch für die Schüler deutlich erkennbar zu machen, ist eine Zusatzbezeichnung zu wählen, die den konkreten Lehrinhalt angibt.

Besonders in den Seminaren sollen die Schüler durch Ausnützung aller pädagogischen Möglichkeiten, insbesondere auch der Teamarbeit, in die Lage versetzt werden, die Stoffbereiche in der Kooperation mit Mitschülern und Lehrern weitestgehend selbst zu erarbeiten. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist auch hier Projektunterricht zu empfehlen.

In Fremdsprachenseminaren sind zwei einstündige Schularbeiten vorzusehen.

C. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe,

Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bestehende Pflichtgegenstände ergänzen oder Inhalte anderer, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehender Fachgebiete vermitteln. Als Bezeichnung ist der Name des entsprechenden Pflichtgegenstandes im Kernbereich oder des entsprechenden Seminars zu wählen. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schüler und Eltern deutlich erkennbar zu machen, ist gegebenenfalls eine Zusatzbezeichnung festzulegen, die den konkreten Lehrinhalt angibt. Eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres ist möglich. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12110916

Alte Dokumentnummer

N6199551451J

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 b

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1999

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassen- bzw. semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten

(Artikel römisch drei, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1995,)

Text

                                                     Anlage 2B.5.4

                                                    ----------------

               SPEZIALLEHRGANG FÜR TRACHTENSCHNEIDEREI

                           STUNDENTAFEL

       (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                                         Lehrver-

A. Pflichtgegenstände                   Wochenstunden    pflichtungs-

                                                         gruppe

---------------------------------------------------------------------

KERNBEREICH

1. Religion ............................   1               (III)

2. Trachtenkunde .......................   2                III

3. Trachtenzeichnen ....................   3                IVa

4. Schnittzeichnen .....................   3                IVb

5. Werkstätte und Fertigungstechnik ....  24                 V

---------------------------------------------------------------------

                                          33

ERWEITERUNGSBEREICH

Schulautonome Pflichtgegenstände *1) ...   2

Pflichtgegenstände mit erhöhtem

Stundenausmaß

Seminare:

  Fremdsprachenseminar *2) .............                     I

  Allgemeinbildendes Seminar ...........                    III

  Fachtheoretisches Seminar ............                    III

  Praxisseminar ........................                    IV

---------------------------------------------------------------------

           Pflichtgegenstände gesamt ...  35

---------------------------------------------------------------------

  B. Freigegenstände und unverbindliche Übungen *1)

---------------------------------------------------------------------

*1) Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen. *2) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Speziallehrgang für Trachtenschneiderei hat im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins und unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1963, in der geltenden Fassung, die Aufgabe, in einem einjährigen Bildungsgang Personen mit abgeschlossener, einschlägiger Berufsausbildung für die Herstellung von Trachten auszubilden und ihnen geschmackliche Bildung im volkskundlichen Sinn zu vermitteln.

römisch drei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im Erweiterungsbereich Freiräume durch die Bestimmung der schulautonomen Pflichtgegenstände, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder im Lehrgang an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen des Schülers, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.

Folgende Varianten können vorgesehen werden:

  1. Ziffer eins
    die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden oder
  2. Ziffer 2
    ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden oder
  3. Ziffer 3
    ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde.
Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden.
Die Seminare dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen. Die Auswahl der im Lehrgang zu führenden Seminare sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, ihres Inhaltes und ihres Stundenausmaßes hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen.
Soweit der Schulgemeinschaftsausschuß keine Lehrplanbestimmungen für den Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände erläßt, hat die Festlegung dieses Bereichs durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.
Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.

römisch vier. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf aktuelle Begebenheiten einzugehen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.

Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird.

Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.

Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen zu berücksichtigen.

Auf den korrekten Gebrauch der deutschen Hochsprache ist in allen Unterrichtsgegenständen zu achten. Der Schüler ist auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen. Die sprachliche Komponente ist ein von der fachlichen Leistung untrennbarer Teil.

Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.

Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.

römisch fünf. LEHRPLAN FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

siehe Anlage 1A.

römisch sechs. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE SOWIE LEHRSTOFF

DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

KERNBEREICH

2. TRACHTENKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    verschiedene Trachten Österreichs kennen;
  • Strichaufzählung
    Brauchtum in Vergangenheit und Gegenwart kennen;
  • Strichaufzählung
    die kulturhistorische Entwicklung der Trachten kennen.

Lehrstoff:

Kulturgeschichte der Trachten.

Formenreichtum der Werktags-, Sonntags- und Festtagstrachten aller Bundesländer Österreichs.

Farbvariationen und Verarbeitungstechniken der Trachten. Das Brauchtum im Jahreskreis.

Symbole und Zeichen der Volkskunst und ihre praktische Anwendung im profanen und religiösen Bereich (Möbel und Gebrauchsgegenstände).

Schmuck zur Tracht.

3. TRACHTENZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    volkskundliche Motive und Trachten zeichnen können;
  • Strichaufzählung
    Muster- und Detailzeichnungen zur Vorbereitung auf den Werkstättenunterricht anfertigen können.

Lehrstoff:

Monogramm- und Zierstichentwürfe (Stickmotive für Trachtenleibchen.

Durchzeichnen alter Steppmiedermuster: Umzeichnen in zeitgemäße Linienführung).

Zeichnen und Malen historischer Landestrachten nach Originalbildern aus Museumsbeständen.

Entwerfen, Zeichnen und Malen stilechter Neuformen unter Beachtung bodenständiger Farbenzusammenstellung.

Darstellung von Rüschenformen, Knöpfen und trachtlichem Beiwerk, sowie Zierformen auf Trachtenleibchen.

Volkskunstmotive auf Spanschachteln, Ostereiern, Glückwunsch- und Geschäftskarten in verschiedener technischer Ausführung. Bemalen von Glas und Keramik.

Herstellen von Brauchtumsformen für die Feste des Jahres.

4. SCHNITTZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    sich mit Linienführung und Proportionen auseinandersetzen;
  • Strichaufzählung
    Arbeiten sauber und genau ausführen können;
  • Strichaufzählung
    Grundschnitte zeichnen können;
  • Strichaufzählung
    Schnitte nach Maß für Trachten nach historischen Modellen oder Bildern und für zeitgemäß weiterentwickelte Trachten ausführen können.

Lehrstoff:

Maßnehmen.

Grundschnitte.

Abwandlung der Grundschnitte in die für alte und weiterentwickelte

Trachten notwendigen Schnittformen.

Vier ein- bis zweistündige Schularbeiten.

  1. Ziffer 5
    WERKSTÄTTE UND FERTIGUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    historische und zeitgemäß weiterentwickelte Trachten herstellen können;
  • Strichaufzählung
    selbständig und praxisnah arbeiten können;
  • Strichaufzählung
    Material, Schnittformen und Nähtechniken der wichtigsten Trachten Österreichs und ausgewählter Trachten angrenzender Länder kennen.

Lehrstoff:

Werkstücke:

Wintertrachten, Sommertrachten, Leiblkittel, verschiedene Festtrachten, Steppmieder, Marktbürgertrachten, Bürgerkleider, Joppen, Trachtenkostüme, Trachtenmäntel, Wetterflecke. Technische Detailarbeiten zu den genannten Werkstücken.

Fertigungstechnik:

Verarbeitungstechnik der Werkstücke; technische Details.

  1. Litera b
    Schulautonome Pflichtgegenstände

Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.

Folgende Varianten können vorgesehen werden:

  1. Ziffer eins
    die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden oder
  2. Ziffer 2
    ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden oder
  3. Ziffer 3
    ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde.

PFLICHTGEGENSTÄNDE MIT ERHÖHTEM STUNDENAUSMASS

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll im jeweiligen Pflichtgegenstand vertiefte und/oder erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben.

Didaktische Grundsätze:

Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden.

Soferne in der Bildungs- und Lehraufgabe oder im Lehrstoff Zusätze festgelegt werden, sind diese mit den entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Pflichtgegenstandes sorgfältig abzustimmen. Es ist darauf zu achten, daß im Lehrstoff auch im Hinblick auf die übrigen Pflichtgegenstände keine Überschneidungen auftreten.

Ein Pflichtgegenstand mit erhöhtem Stundenausmaß ist als Einheit auch im Sinne der Leistungsfeststellung und -beurteilung anzusehen.

SEMINARE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll sich zusätzlich zu den im Kernbereich und im Ausbildungsschwerpunkt erworbenen Haltungen, Kenntnissen und Fertigkeiten in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten durch Entwicklung seines kreativen und kommunikativen Potentials kulturelle, ökologische, wirtschaftliche und soziale Kompetenzen und Einstellungen erschließen, vor allem solche, die nach Abschluß der Schule in seinem Berufs- und Lebenskreis voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind und unmittelbar verwertet werden können.

Lehrstoff:

Inhalte, die nicht durch eine Ergänzung oder Vertiefung bereits im Lehrplan enthaltener Pflichtgegenstände vermittelt werden können.

Fremdsprachenseminar:

Eine lebende Fremdsprache; nach den für berufsbildende Schulen geltenden Grundsätzen unter Anpassung auf das Bildungsziel des Lehrganges.

Allgemeinbildendes Seminar:

Inhalte, die die Allgemeinbildung erweitern, wobei nach Möglichkeit

berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.

Fachtheoretisches Seminar:

Inhalte, die die berufsbezogene Bildung im Theoriebereich

erweitern; auf die Anwendungsorientiertheit ist besonders Bedacht zu

nehmen.

Praxisseminar:

Fachpraktische Inhalte in Verbindung mit fachtheoretischen Grundlagen, die in einem deutlich erkennbaren Ausmaß integriert zu vermitteln sind.

Didaktische Grundsätze:

Der durch die Stundentafel vorgegebene Rahmen soll von der Schule in ihrer pädagogischen Verantwortung und nach Maßgabe ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen im Sinne einer bestmöglichen Förderung der Schüler mit Inhalten erfüllt werden, die in den Pflichtgegenständen nicht erfaßte Fachgebiete vermitteln können. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe soll darauf geachtet werden, daß diese Inhalte über den ausschließlich kognitiven Aspekt deutlich hinausgehen.

Das gewählte Seminar ist in der Bildungs- und Lehraufgabe und im Lehrstoff im Rahmen der pädagogischen Autonomie zu präzisieren, wobei in formaler Hinsicht die Struktur der Pflichtgegenstandsumschreibung zugrundezulegen ist. Um das Unterrichtsprogramm auch für die Schüler deutlich erkennbar zu machen, ist eine Zusatzbezeichnung zu wählen, die den konkreten Lehrinhalt angibt.

Besonders in den Seminaren sollen die Schüler durch Ausnützung aller pädagogischen Möglichkeiten, insbesondere auch der Teamarbeit, in die Lage versetzt werden, die Stoffbereiche in der Kooperation mit Mitschülern und Lehrern weitestgehend selbst zu erarbeiten. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist auch hier Projektunterricht zu empfehlen.

In Fremdsprachenseminaren sind zwei einstündige Schularbeiten vorzusehen.

C. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe,

Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bestehende Pflichtgegenstände ergänzen oder Inhalte anderer, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehender Fachgebiete vermitteln. Als Bezeichnung ist der Name des entsprechenden Pflichtgegenstandes im Kernbereich oder des entsprechenden Seminars zu wählen. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schüler und Eltern deutlich erkennbar zu machen, ist gegebenenfalls eine Zusatzbezeichnung festzulegen, die den konkreten Lehrinhalt angibt. Eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres ist möglich. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12110917

Alte Dokumentnummer

N6199551452J