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Anl. 4a

Fassungen
01.09.1995 bis 31.08.1999 — · 4 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4a01.09.199531.08.1999 · 4 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1999

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassen- bzw. semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten

(Artikel römisch drei, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1995,)

Text

                                                    Anlage 4A.1.3

                                                  ------------------

          LEHRPLAN DER BAUHANDWERKERSCHULE FÜR STEINMETZE

                         I. STUNDENTAFEL

        (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                      Wochenstunden          Lehrver-

A. Pflichtgegenstände *1)                                     pflich-

                                           Klasse      Summe  tungs-

                                         1.  2.  3.           gruppe

---------------------------------------------------------------------

1. Religion ..........................  1   1   1       3      (III)

2. Deutsch ...........................  2   2   2       6      (I)

3. Politische Bildung ................  2   2   -       4      III

4. Angewandte Mathematik .............  6   6   -      12       I

5. Angewandte Physik .................  3   -   -       3      II

6. Angewandte Chemie und Umwelttechnik  3   -   -       3      II

7. Darstellende Geometrie ............  3   3   -       6      (I)

8. Angewandte Elektronische

    Datenverarbeitung .................  2   2   -       4       I

9. Baukonstruktion ...................  4   4   4      12       I

10. Statik ............................  -   2   2       4      (I)

11. Vermessungswesen *2) ..............  -   -   2       2       I

12. Technologie .......................  -   2   2       4       I

13. Restaurieren und Modellieren ......  2   2   3       7       Va

14. Schrift ...........................  -   -   2       2       V

15. Baubetrieb ........................  2   2   2       6       I

16. Bauzeichnen .......................  5   5   7      17       II

17. Stilkunde .........................  -   2   2       4       III

18. Mitarbeiterführung und ............  -   -   4       4       III

    -ausbildung

19. Laboratorium ......................  -   -   2       2       I

20. Werkstätte ........................  5   5   5      15       Va

---------------------------------------------------------------------

            Gesamtwochenstundenzahl ... 40  40  40     120

---------------------------------------------------------------------

                                      Wochenstunden          Lehrver-

B. Freigegenstände *1)                                        pflich-

                                           Klasse      Summe  tungs-

                                         1.  2.  3.           gruppe

---------------------------------------------------------------------

   Lebende Fremdsprache (Englisch) ....  2   2   2             (I)

---------------------------------------------------------------------

*1) Siehe Anlage 4A, Abschnitt römisch eins a.

*2) Mit Übungen im Ausmaß von einer halben Wochenstunde.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 4A.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 4A.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 4A.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE

EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 4A.

3. POLITISCHE BILDUNG

Siehe Anlage 4A.

4. ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 4A.

5. ANGEWANDTE PHYSIK

Siehe Anlage 4A.

  1. Ziffer 6
    ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK
Siehe Anlage 4A.

7. DARSTELLENDE GEOMETRIE

Siehe Anlage 4A.

  1. Ziffer 8
    ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG
Siehe Anlage 4A.

9. BAUKONSTRUKTION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll bautechnische Verfahren und Konstruktionen des Fachgebietes kennen und Bausysteme und Baustoffe norm- und fachgerecht auswählen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Steintechnik:

Regeln des Steinschnittes, technische Vorarbeiten (Maßaufnahme, Austragungen und Schablonen).

Steinmetzarbeiten:

Steinmauerwerk, Bodenbeläge, Fußbodenaufbau, Maueröffnungen,

Profile, Grabmäler.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Steinmetzarbeiten:

Stiegen (Arten, Formen, Konstruktionen, Krümmling, Brüstung); Steinverkleidung und -verankerung (bauphysikalischen Notwendigkeiten, Versetztechniken).

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Steinmetzarbeiten:

Bögen, Gewölbe, Masswerke, Balustraden, Wand- und Freibrunnen, architektonische Gartengestaltungselemente, Gerüstungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Baupraxis. Zweckmäßigerweise werden in jedem Themenbereich die einschlägigen physikalischen Vorkenntnisse der Schüler angesprochen und in die baupraktische Anwendung umgesetzt. Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert in den einzelnen Themenbereichen die Behandlung der einschlägigen Vorschriften insbesondere der Bauordnung und der Normen. Zur Abstimmung von Theorie und Praxis sind Absprachen mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Bauzeichnen“ und „Werkstätte“ erforderlich.

10. STATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 4A.1.1.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Siehe Anlage 4A.1.1.

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Festigkeit:

Zug, Druck, Biegung, Abscheren, Schub, Knickung.

Systeme:

Bögen, Gewölbe, Lastableitungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Baupraxis. Daher kommt der Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel, insbesondere von Tabellenwerken und elektronischen Rechengeräten, große Bedeutung zu. Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten sind Absprachen mit dem Lehrer des Pflichtgegenständen „Baukonstruktion“, „Technologie“ und „Restaurieren und Modellieren“ erforderlich.

11. VERMESSUNGSWESEN

Siehe Anlage 4A.1.2.

12. TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, Werkzeuge und Maschinen sowie die einschlägigen Normen kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Natürliche Steine:

Arten, Vorkommen, Eigenschaften, Gewinnung, mineralogische und

geologische Terminologie.

Künstliche Steine:

Betonwerkstein, kunstharzgebundene Gesteine.

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Maschinen:

Antriebsquellen, Abbaugeräte, Steinbearbeitungsmaschinen (Funktion, Anwendung, Wartung).

Stahl:

Arten, Armierungen, Ankermaterial.

Hilfsstoffe:

Isolier- und Dämmstoffe, Kitte, Zemente, Fliesenkleber, Schneid- und Schleifmittel.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben des Fachgebietes. Materialmuster und bildliche Darstellungen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichts.

  1. Ziffer 13
    RESTAURIEREN UND MODELLIEREN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die grundlegenden Verfahren der Steinrestaurierung kennen und Modelle aus verschiedenen Werkstoffen und Abgüsse anfertigen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Modellwerkstätte:
    Modelle einfacher Formen aus Ton und Gips.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Modellwerkstätte:

Modelle nach der Natur und aus der Vorstellung; Abformen in verschiedenen Werkstoffen; Herstellung ausführungsreifer Modelle.

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Restaurierwerkstätte:

Restaurieren und Renovieren von Natursteinarbeiten nach herkömmlichen handwerklichen Steinmetzmethoden; Auftragstechniken; denkmalschutzgerechte Konservierung von Werkstücken.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zur Entwicklung des Materialverständnisses und die Häufigkeit der Arbeiten in der Restaurierungspraxis.

14. SCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die gebräuchlichsten Schriftarten schreiben, zeichnen und konstruieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Theorie der Schrift:

Entwicklung; Funktionen.

Fertigkeiten:

Verbinden von Schrift und Ornament; Schriftbildgestaltung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur sicheren Beherrschung der Schriften und zur Förderung der gestalterischen Kreativität des Schülers.

15. BAUBETRIEB

Siehe Anlage 4A.1.1.

16. BAUZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Werkzeichnungen und Pläne des Fachgebietes normgerecht zeichnen und lesen können sowie zugehörige Maßlisten und Schablonen anfertigen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Elemente:

Zeichengeräte, Zeichentechniken, ÖNormen, Planerstellung, Bemaßung,

Beschriftung und Maßlisten.

Fertigkeiten:

Zeichen und Skizzieren einfacher Objekte.

Pläne:

Grundrisse, Schnitte und einfache Details nach gegebenen Planunterlagen; Bodenbeläge, Maueröffnungen, Grabmäler.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Pläne:

Stiegen, Fassaden und Detailzeichnungen mit dazugehörenden Maßlisten.

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Pläne:

Gewölbe, Fassaden, Stiegen, Maßwerke und Gartengestaltungen, auch unter Anwendung von computerunterstütztem Zeichnen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der modernen Baupraxis. Zur zeitgerechten Bereitstellung von Vorkenntnissen sind Absprachen mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Baukonstruktion“ erforderlich.

17. STILKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Wechselwirkung von sozialer, wirtschaftlicher, politischer und schöpferischer Situation im Verlauf der europäischen Geschichte interpretieren können. Er soll die Wesenszüge der Stilepochen im Kunstgewerbe im Zusammenhang mit der bildenden Kunst, die Entstehung der Produkte und Techniken im Fachgebiet sowie das kunsthistorische Fachvokabular kennen und auf Aufgaben der Praxis anwenden sowie typische Formelemente erfassen und zeichnerisch darstellen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Stilelemente:

Arten, Einteilung.

Stilepochen:

Ägypten; Griechenland, Rom, frühchristliche Kunst, Byzanz; Romanik,

Gotik, Renaissance, Barock, Rokoko.

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Stilepochen:
    Empire, Klassizismus; 19. und 20. Jahrhundert.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum Verständnis der Entwicklungszusammenhänge zwischen Stilen untereinander und den historischen Rahmenbedingungen. Das Verständnis der Stilelemente wird durch vom Schüler angefertigte Zeichnungen erhöht.

  1. Ziffer 18
    MITARBEITERFÜHRUNG UND MITARBEITERAUSBILDUNG
Siehe Anlage 4A.

19. LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Prüfungen an Baustoffen und Bauteilen kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Baustoffprüfung:

Eignungs- und Güteprüfungen.

Bauteilprüfung:

Eignungs- und Güteprüfungen; bauphysikalische Messungen.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 4A.1.1.

20. WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 4A.1.1 (Bautechnisches Praktikum).

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Handwerkstätte:

Einfache Einzelwerkstücke nach traditioneller handwerklicher Fertigung.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Maschinenwerkstätte:

Herstellung anspruchsvoller Werkstücke unter Anwendung zeitgemäßer Techniken.

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Arbeitsvorbereitung:

Schablonier- und Austragearbeiten.

Maschinenwerkstätte:

Erstellung vorwiegend plattierter Werkstücke.

Handwerkstätte:

Schrifthauen.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 4A.1.1.

< B. Freigegenstände

LEBENDE FREMDSPRACHE (ENGLISCH)

Siehe Anlage 4A.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12110913

Alte Dokumentnummer

N6199551448J