Kurztitel
6. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 581/1990Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1990,
Text
Folgende Unterrichtsgegenstände an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten und an der Forstfachschule werden in die Lehrverpflichtungsgruppe V a eingereiht: Folgende Unterrichtsgegenstände an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten und an der Forstfachschule werden in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf a eingereiht:
Forstliche Arbeitstechnik und Arbeitslehre - Praktischer Unterricht, Fachrichtung Forstwirtschaft
Gartenbau - Praktischer Unterricht, Fachrichtungen Gartenbau, Landwirtschaftliche Frauenberufe
Haus - Praktischer Unterricht, Fachrichtung Landwirtschaftliche Frauenberufe
Kellerwirtschaft - Praktischer Unterricht, Fachrichtung Wein- und Obstbau
Kochen und Küchenführung - Praktischer Unterricht, Fachrichtung Landwirtschaftliche Frauenberufe
Landwirtschaft - Praktischer Unterricht, Fachrichtungen Allgemeine Landwirtschaft, Alpenländische Landwirtschaft, Landtechnik, Landwirtschaftliche Frauenberufe
Nähen und Handarbeiten - Praktischer Unterricht, Fachrichtung Landwirtschaftliche Frauenberufe
Obstbau - Praktischer Unterricht, Fachrichtung Wein- und Obstbau
Obst- und Gemüseverwertung - Praktischer Unterricht, Fachrichtung Wein- und Obstbau
Praktischer Unterricht in den Fachgegenständen Waldbau, Forsttechnik und Baukunde, Arbeitstechnik, Meßkunde und Holzverwertung, Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb an der Forstfachschule
Waldbau - Praktischer Unterricht, Fachrichtung Forstwirtschaft
Weinbau - Praktischer Unterricht, Fachrichtung Wein- und Obstbau