Kurztitel
Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 728/1992Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/01Anlage eins /, 01
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation
Text
Anlage
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LEHRPLAN DER LEHRGÄNGE AN PÄDAGOGISCHEN INSTITUTEN FÜR DIE AUSBILDUNG
DER NEULEHRER AN BERUFSSCHULEN UND DER NEULEHRER DES GEWERBLICHEN
FACHUNTERRICHTES (AUSGENOMMEN FÜR BEKLEIDUNGSGEWERBE) AN MITTLEREN
UND HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN
STUNDENTAFEL
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Gesamtzahl der
Art der Unterrichts-
Unter- stunden Lehrver-
Pflichtgegenstände richts- ohne mit pflich-
veran- Fern- Fern- tungs-
staltung unter- unter- gruppe
richt richt
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1. Humanwissenschaften
Erziehungswissenschaft ....... V 12 6 I
Unterrichtswissenschaft ...... V/S 12 6 I
Pädagogische Psychologie
für Berufsschullehrer ...... V/S 24 18 I
für Lehrer des gewerblichen
Fachunterrichtes ........... V/S 12 6 I
Schulrecht ................... V 20 12 I
2. Didaktik und schulpraktische
Ausbildung
Didaktik ..................... S 28 28 III
Unterrichtstechnologie und
Mediendidaktik ............. S/Ü 10 10 III
Schulverwaltung .............. S 12 8 III
Werkstättenbetriebslehre
nur für Lehrer des
gewerblichen
Fachunterrichtes ........... S 12 12 I
3. Fachwissenschaften und
Fachdidaktik
Fachliche Bildung ............ S/Ü 50 12 I
Fachdidaktik mit
schulpraktischen Übungen ... S/Ü 60 48 II
4. Ergänzende
Studienveranstaltungen
Sprecherziehung und
Sprachpflege ............... S 12 12 II
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240 160
V = Vorlesung
S = Seminar
Ü = Übung
Sofern die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt (§ 6 Abs. 3 letzter Satz des Schulorganisationsgesetzes), ist in der Stundentafel nur das Ausmaß der Sozialphase angegeben, da sich die Dauer der individuellen Beschäftigung mit dem Fernunterrichtsmaterial nach der Leistungssituation des Studierenden richtet.Sofern die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt (Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz des Schulorganisationsgesetzes), ist in der Stundentafel nur das Ausmaß der Sozialphase angegeben, da sich die Dauer der individuellen Beschäftigung mit dem Fernunterrichtsmaterial nach der Leistungssituation des Studierenden richtet.