Rechtstracker.at

Anl. 1/01

Fassungen
01.09.1986 bis 27.11.1992 — BGBl. Nr. 257/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/0101.09.198627.11.1992 BGBl. Nr. 257/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 728/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 01

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 257/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 728/1992

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation

Text

Anlage

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LEHRPLAN DER LEHRGÄNGE AN PÄDAGOGISCHEN INSTITUTEN FÜR DIE AUSBILDUNG

DER NEULEHRER AN BERUFSSCHULEN UND DER NEULEHRER DES GEWERBLICHEN

FACHUNTERRICHTES (AUSGENOMMEN FÜR BEKLEIDUNGSGEWERBE) AN MITTLEREN

UND HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN

STUNDENTAFEL

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                                           Gesamtzahl der

                                Art der     Unterrichts-

                                 Unter-        stunden       Lehrver-

Pflichtgegenstände              richts-    ohne      mit     pflich-

                                 veran-    Fern-     Fern-    tungs-

                                staltung   unter-    unter-   gruppe

                                           richt     richt

---------------------------------------------------------------------

1. Humanwissenschaften

   Erziehungswissenschaft .......   V        12       6       I

   Unterrichtswissenschaft ......  V/S       12       6       I

   Pädagogische Psychologie

     für Berufsschullehrer ......  V/S       24      18       I

     für Lehrer des gewerblichen

     Fachunterrichtes ...........  V/S       12       6       I

   Schulrecht ...................   V        20      12       I

2. Didaktik und schulpraktische

   Ausbildung

   Didaktik .....................   S        28      28      III

   Unterrichtstechnologie und

     Mediendidaktik .............  S/Ü       10      10      III

   Schulverwaltung ..............   S        12       8      III

   Werkstättenbetriebslehre

     nur für Lehrer des

     gewerblichen

     Fachunterrichtes ...........   S        12      12       I

3. Fachwissenschaften und

   Fachdidaktik

   Fachliche Bildung ............  S/Ü       50      12       I

   Fachdidaktik mit

     schulpraktischen Übungen ...  S/Ü       60      48      II

4. Ergänzende

   Studienveranstaltungen

   Sprecherziehung und

     Sprachpflege ...............   S        12      12      II

                                         ------------------

                                            240     160

V = Vorlesung

S = Seminar

Ü = Übung

Sofern die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt (Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz des Schulorganisationsgesetzes), ist in der Stundentafel nur das Ausmaß der Sozialphase angegeben, da sich die Dauer der individuellen Beschäftigung mit dem Fernunterrichtsmaterial nach der Leistungssituation des Studierenden richtet.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008597

Dokumentnummer

NOR12102265

Alte Dokumentnummer

N6198615476S