Rechtstracker.at

Anl. 1/07

Fassungen
01.09.1986 bis 27.11.1992 — BGBl. Nr. 257/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/0701.09.198627.11.1992 BGBl. Nr. 257/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 728/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 07

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 257/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 728/1992

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation

Text

Didaktik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll den Unterricht an der Berufsschule bzw. an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten einschließlich Schulveranstaltungen planen und kritisch bewerten können. Er soll Schülerleistungen feststellen und beurteilen können.

Lehrstoff:

Unterrichtsplanung:

Lehrplan, Lehrstoffverteilung, Unterrichtsziele.

Aufbau von Unterrichtseinheiten.

Unterrichtsveranstaltungen:

Planung, Durchführung, Auswertung.

Schülerleistungen:

Feststellung, Beurteilung, Leistungsbeurteilung als pädagogisch didaktische Aufgabe.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008597

Dokumentnummer

NOR12102271

Alte Dokumentnummer

N6198615482S