Kurztitel
Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 728/1992Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/07Anlage eins /, 07
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation
Text
Didaktik
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll den Unterricht an der Berufsschule bzw. an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten einschließlich Schulveranstaltungen planen und kritisch bewerten können. Er soll Schülerleistungen feststellen und beurteilen können.
Lehrstoff:
Unterrichtsplanung:
Lehrplan, Lehrstoffverteilung, Unterrichtsziele.
Aufbau von Unterrichtseinheiten.
Unterrichtsveranstaltungen:
Planung, Durchführung, Auswertung.
Schülerleistungen:
Feststellung, Beurteilung, Leistungsbeurteilung als pädagogisch didaktische Aufgabe.