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Anl. 1/01

Fassungen
01.09.1986 bis 15.07.1992 — BGBl. Nr. 460/1986 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/0101.09.198615.07.1992 BGBl. Nr. 460/1986 (Stammfassung) · 2 Dokumente · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Vorbereitungslehrgänge für Arbeitslehrerinnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 460/1986

Außerkrafttretensdatum

15.07.1992

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

B. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Für das Lehren im Vorbereitungslehrgang sind folgende didaktische Grundsätze zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Berufsorientierung:
    Bei der Auswahl der Studieninhalte und bei der Bestimmung der Ziele sollen jene Einstellungen, Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten im Mittelpunkt stehen, die zu einer reflektierenden Bewältigung beruflicher Situationen befähigen.
  2. Ziffer 2
    Theorie-Praxis-Bezug:
    In der Studienplanung sowie in den einzelnen Studienveranstaltungen ist Vorsorge zu treffen, daß theoretische Reflexion und praktische Tätigkeit ineinandergreifen können.
  3. Ziffer 3
    Wissensintegration und Persönlichkeitsbildung unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes:
    Die Studienangebote sollen auf eine ganzheitliche Bildungswirkung abzielen. Bei der Auswahl der Studieninhalte soll im Sinne dieses Bildungsprinzips einerseits auf die Gültigkeit der Inhalte, andererseits auf deren Gegenwartsbezogenheit und Zukunftsbedeutung geachtet werden. Unter dem Aspekt der Persönlichkeitsbildung sollen die Studierenden befähigt werden, sich zunehmend als verantwortliche Entscheidungsträger für erziehliches und unterrichtliches Handeln zu begreifen.
  4. Ziffer 4
    Kooperation und Kommunikation der Lehrenden:
    Ganzheitliche Bildungsangebote sowie der Wechselbezug von Theorie und Praxis lassen sich besser erreichen, wenn zwischen den an der Ausbildung Beteiligten kooperative Kontakte gepflegt werden.
  5. Ziffer 5
    Orientierung an einem demokratischen Verhaltensmodell:
    Die Studierenden sollen die Lehrenden in Theorie und Praxis als Modell für demokratisches Verhalten erfahren. Sie sollen auch nach Möglichkeit den Wert von gemeinsamer Arbeit durch eigene Beteiligung erleben, klären und festigen können.
  6. Ziffer 6
    Berücksichtigung verschiedener Studienweisen:
    Die Studierenden sollen verschiedene Formen des Wissenserwerbs erfahren. Dabei sollen sie auch jene grundlegenden Denk- und Arbeitsmethoden erwerben, die für ihr späteres Berufsfeld und die ständige Fortbildung von Bedeutung sind. Systematisches Lernen ist angewiesen auf die Tiefenwirkung des Exemplarischen. Geleitetes Studium bedarf der Ergänzung durch selbständig handelndes Lernen.
  7. Ziffer 7
    Arten und Gliederung der Studienveranstaltungen:
    Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare und Übungen. Aus pädagogischen Erwägungen können Vorlesungen, Seminare und Übungen auch geblockt werden. Welche Studienveranstaltungen als „Pflichtgegenstände'' und welche als „Freigegenstände'' geführt werden können, wird durch die Stundentafel festgelegt. Für bestimmte Teile des Lehrstoffes kann der Lehrende auch Studienaufträge erteilen.

Gesetzesnummer

10008598

Dokumentnummer

NOR12102312

Alte Dokumentnummer

N6198615662S