Kurztitel
Lehrpläne - Vorbereitungslehrgänge für Arbeitslehrerinnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1986Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1986,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Text
III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF DER EINZELNENrömisch drei. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF DER EINZELNEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
RELIGION
(wird gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes(wird gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes
bekanntgemacht)
Katholischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Religionsunterricht soll aufbauend auf den Inhalten des Religionsunterrichtes an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen und vorbereitend auf die religionspädagogische Ausbildung an der Pädagogischen Akademie zur Reflexion der eigenen religiösen Sozialisation und der sich aus ihr ergebenden Probleme anregen und entsprechende Hilfestellungen leisten. Darüber hinaus soll eine erste Einführung in die religiöse Dimension des zukünftigen erweiterten Berufsfeldes erfolgen.
Lehrstoff:
Religion im Leben des Menschen
Unterschiedliche Erfahrungen mit Religion
Religion und Weltanschauung
Gesellschaftliche Erscheinungsformen des Religiösen (Institutionen, Fehlformen, Entwicklungen)
Christus und die Christen
Weltverantwortung aus Heilserfahrung
Religiöse Erziehung als Hilfe zur Menschwerdung
Reife Religiosität in reifer Persönlichkeit
Wege religiöser Sozialisation
Didaktische Grundsätze:
Neben den in den allgemeinen didaktischen Grundsätzen aufgezählten anthropologischen und schulisch-didaktischen Unterrichtsprinzipien, nimmt der Religionsunterricht insbesondere folgende theologische Unterrichtsprinzipien wahr:
Das Prinzip der doppelten Treue zu Gott und zum Menschen in ihrer unaufhebbaren Spannung.
Das Prinzip der inkarnatorischen Grundstruktur des christlichen Glaubens.
Das Prinzip der eschatologischen Dimension.
Das Prinzip der ökumenischen Dimension.
Das Prinzip der Integration der Einzelthemen in eine Gesamtschau.