Rechtstracker.at

Anl. 1/13

Fassungen
01.09.1986 bis 15.07.1992 — BGBl. Nr. 460/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/1301.09.198615.07.1992 BGBl. Nr. 460/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Vorbereitungslehrgänge für Arbeitslehrerinnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 460/1986

Außerkrafttretensdatum

15.07.1992

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

B. FREIGEGENSTAND

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung und Erwerb sprachlicher Fertigkeiten, welche die Lernenden befähigen, Situationen des Alltags mit ausreichender Sicherheit sprachlich zu bewältigen sowie in Texten dargestellte Sachverhalte zu verstehen und einfache Sachverhalte und Gedankengänge in der Fremdsprache mündlich und schriftlich auszudrücken.

Lehrstoff:

Mündlicher Sprachgebrauch:

Erarbeiten eines Wortschatzes und solcher grammatischer Inhalte, die sich an den Sprachfunktionen des täglichen Lebens sowie im besonderen des schulischen Alltags orientieren. Übungen zu Aussprache, Betonung und Intonation.

Hörverständnis:

Schulung des Hörverständnisses anhand von einfachen Texten (Dialoge, Interviews, kurze Erzählungen) mit Hilfe von auditiven Medien sowie durch die direkte Kommunikation mit dem Lehrer und den Lernenden.

Schriftlicher Sprachgebrauch:

Erstellen und Abfassen verschiedener Textsorten, wie zB Notizen, Briefe, Dialoge und einfache Zusammenfassungen, unter Berücksichtigung der für den mündlichen Sprachgebrauch angeführten Inhalte.

Leseverständnis:

Übungen zum sinnerfassenden Lesen anhand von sprachlich nicht zu schwierigen Texten, die dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich der Lernenden nahestehen.

Gesetzesnummer

10008598

Dokumentnummer

NOR12102313

Alte Dokumentnummer

N6198615663S