Kurztitel
Lehrpläne - Vorbereitungslehrgänge für Arbeitslehrerinnen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 460/1986Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/13Anlage eins /, 13
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Text
B. FREIGEGENSTAND
LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung und Erwerb sprachlicher Fertigkeiten, welche die Lernenden befähigen, Situationen des Alltags mit ausreichender Sicherheit sprachlich zu bewältigen sowie in Texten dargestellte Sachverhalte zu verstehen und einfache Sachverhalte und Gedankengänge in der Fremdsprache mündlich und schriftlich auszudrücken.
Lehrstoff:
Mündlicher Sprachgebrauch:
Erarbeiten eines Wortschatzes und solcher grammatischer Inhalte, die sich an den Sprachfunktionen des täglichen Lebens sowie im besonderen des schulischen Alltags orientieren. Übungen zu Aussprache, Betonung und Intonation.
Hörverständnis:
Schulung des Hörverständnisses anhand von einfachen Texten (Dialoge, Interviews, kurze Erzählungen) mit Hilfe von auditiven Medien sowie durch die direkte Kommunikation mit dem Lehrer und den Lernenden.
Schriftlicher Sprachgebrauch:
Erstellen und Abfassen verschiedener Textsorten, wie zB Notizen, Briefe, Dialoge und einfache Zusammenfassungen, unter Berücksichtigung der für den mündlichen Sprachgebrauch angeführten Inhalte.
Leseverständnis:
Übungen zum sinnerfassenden Lesen anhand von sprachlich nicht zu schwierigen Texten, die dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich der Lernenden nahestehen.