Rechtstracker.at

Anl. 1/03

Fassungen
01.09.1986 bis 15.07.1992 — BGBl. Nr. 460/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/0301.09.198615.07.1992 BGBl. Nr. 460/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Vorbereitungslehrgänge für Arbeitslehrerinnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 460/1986

Außerkrafttretensdatum

15.07.1992

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

römisch drei. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

RELIGION

(wird gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes

bekanntgemacht)

  1. Litera a
    Katholischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Religionsunterricht soll aufbauend auf den Inhalten des Religionsunterrichtes an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen und vorbereitend auf die religionspädagogische Ausbildung an der Pädagogischen Akademie zur Reflexion der eigenen religiösen Sozialisation und der sich aus ihr ergebenden Probleme anregen und entsprechende Hilfestellungen leisten. Darüber hinaus soll eine erste Einführung in die religiöse Dimension des zukünftigen erweiterten Berufsfeldes erfolgen.

Lehrstoff:

Religion im Leben des Menschen

  • Strichaufzählung
    Unterschiedliche Erfahrungen mit Religion
  • Strichaufzählung
    Religion und Weltanschauung
  • Strichaufzählung
    Gesellschaftliche Erscheinungsformen des Religiösen (Institutionen, Fehlformen, Entwicklungen)

Christus und die Christen

  • Strichaufzählung
    Das Lebenswissen Jesu
  • Strichaufzählung
    Heilserfahrung heute
  • Strichaufzählung
    Weltverantwortung aus Heilserfahrung

Religiöse Erziehung als Hilfe zur Menschwerdung

  • Strichaufzählung
    Reife Religiosität in reifer Persönlichkeit
  • Strichaufzählung
    Religiöse Grundvollzüge
  • Strichaufzählung
    Wege religiöser Sozialisation

Didaktische Grundsätze:

Neben den in den allgemeinen didaktischen Grundsätzen aufgezählten anthropologischen und schulisch-didaktischen Unterrichtsprinzipien, nimmt der Religionsunterricht insbesondere folgende theologische Unterrichtsprinzipien wahr:

  1. Ziffer eins
    Das Prinzip der doppelten Treue zu Gott und zum Menschen in ihrer unaufhebbaren Spannung.
  2. Ziffer 2
    Das Prinzip der inkarnatorischen Grundstruktur des christlichen Glaubens.
  3. Ziffer 3
    Das Prinzip der eschatologischen Dimension.
  4. Ziffer 4
    Das Prinzip der ökumenischen Dimension.
  5. Ziffer 5
    Das Prinzip der Integration der Einzelthemen in eine Gesamtschau.

Gesetzesnummer

10008598

Dokumentnummer

NOR12102299

Alte Dokumentnummer

N6198615510S