Rechtstracker.at

Anl. 1/04

Fassungen
19.09.1986 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 497/1986 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/0419.09.198627.11.2001 BGBl. Nr. 497/1986 (Stammfassung) · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 4

Inkrafttretensdatum

19.09.1986BGBl. Nr. 497/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

b) EVANGELISCHER RELIGIONSUNTERRICHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Das biblisch-theologische Verständnis vom Wert des Menschen vor Gott ist für eine verantwortliche und liebevolle Zuwendung zum behinderten Kind und Jugendlichen zu erarbeiten. Die Möglichkeiten intellektueller Aufnahmefähigkeiten der behinderten Kinder und Jugendlichen für biblische Aussagen sind zu beachten und Wege zur intuitiven Begegnung mit dem Heilsangebot der christlichen Botschaft zu suchen.

Lehrstoff:

Exegese ausgewählter Texte, durch welche die Verantwortung für die behinderten Kinder und Jugendlichen geweckt und gestärkt sowie ihnen das Gefühl der Geborgenheit und des Verständnisses in der Gemeinde Jesu Christi vermittelt werden kann. Umsetzung biblischer Texte in eine der Behinderung entsprechenden Form der Verkündigung.

In Querverbindungen zu den „Methodisch-didaktischen Grundlagen der Behindertenarbeit'' Anregung zu einer behinderungsspezifischen Religionspädagogik. Einübung des Frömmigkeitsvollzuges als Begegnung mit der Heilswirklichkeit: Feiern, Feste, Gebet, Lied, Spiel; liturgisches Handeln; Basteln, Malen, szenische Darstellung biblischer Inhalte.

Didaktische Grundsätze:

Es wird die besondere Aufgabe sein, den Menschen, die bereit sind, mit behinderten Kindern und Jugendlichen zu arbeiten, im Gegensatz zu der in der Gesellschaft verbreiteten Ablehnung und Verständnislosigkeit, die Gewißheit für ihren beruflichen Auftrag zu geben und sie zu befähigen, nicht nur den Kindern und Jugendlichen, sondern auch deren Eltern vom Evangelium her seelsorgerliche Hilfe zu leisten. Die intellektuelle Belehrung wird je nach dem Behinderungsgrad in den Hintergrund zu treten haben. Vielmehr wird religiöse Erziehung in besonderer Weise ein freudiges Vorleben und ein Hineinnehmen in geistliches Leben bedeuten müssen, durch das die Kinder und Jugendlichen angesteckt werden zur Gewißheit, „daß ich einen Heiland habe''. Der Erzieher wird hier in besonderer Weise nach seiner eigenen Frömmigkeit, seinem geistlichen Leben und seiner aktiven Gliedschaft in der Gemeinde Jesu Christi gefragt.

Gesetzesnummer

10008599

Dokumentnummer

NOR12102309

Alte Dokumentnummer

N6198615659S