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Anl. 1/04

Fassungen
19.09.1986 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 497/1986 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/0419.09.198627.11.2001 BGBl. Nr. 497/1986 (Stammfassung) · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Anl. 1/04.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 4

Inkrafttretensdatum

19.09.1986BGBl. Nr. 497/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

a) KATHOLISCHER RELIGIONSUNTERRICHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Unterricht hat das mitgebrachte Wissen und die Lebenserfahrung der Lehrgangsteilnehmer zu ergänzen und grundsätzliche Fragen, die die menschliche Existenz betreffen, zu erörtern. Weiters ist ein biblisch-theologisches Verständnis vom Wert des Menschen vor Gott zu erarbeiten, um damit die Grundeinstellung des Christen zum Schwachen und Behinderten hervorzuheben.

Lehrstoff:

Im Rahmen der Ergänzung des Wissens und der Erkenntnisse sind in Themenkreisen Fragen der menschlichen Existenz (Gott, Mensch, Christsein) vor allem anhand von ausgewählten biblischen Texten zu erarbeiten. Im Anschluß an diese grundsätzlichen Abklärungen sind in religionspädagogischer Hinsicht biblische Texte in ausgewählter Weise zu erarbeiten, um anhand dieser Beispiele verkündigendes Erzählen einzuüben. Weiters sind die verschiedenen religionspädagogischen Ansätze aufzuarbeiten und konkrete Beispiele aus dem Alltag zu besprechen (Feiern, Feste, Gebet, Lied, Spiel ...).

Im Anschluß an Grundfragen des Lebens in christlicher Sicht sind auch Fragen der Ethik für Menschen mit Behinderung zu behandeln (Frage nach dem Leid und der Behinderung; Liebe und Beziehung der Behinderten ua.).

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff ist unter größtmöglicher Einbeziehung der praktischen Erfahrungen der Lehrgangsteilnehmer zu erarbeiten. Ein besonderes Schwergewicht ist auf die Reflexion der Motivation für die Tätigkeit mit behinderten Menschen zu legen. Der Unterricht soll möglichst in Blockform abgehalten werden, um die Bereitschaft der Teilnehmer zur Beteiligung am Gespräch über Themen der Religion und der Ethik zu fördern.

Gesetzesnummer

10008599

Dokumentnummer

NOR12102280

Alte Dokumentnummer

N6198615491S

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 4

Inkrafttretensdatum

19.09.1986BGBl. Nr. 497/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

b) EVANGELISCHER RELIGIONSUNTERRICHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Das biblisch-theologische Verständnis vom Wert des Menschen vor Gott ist für eine verantwortliche und liebevolle Zuwendung zum behinderten Kind und Jugendlichen zu erarbeiten. Die Möglichkeiten intellektueller Aufnahmefähigkeiten der behinderten Kinder und Jugendlichen für biblische Aussagen sind zu beachten und Wege zur intuitiven Begegnung mit dem Heilsangebot der christlichen Botschaft zu suchen.

Lehrstoff:

Exegese ausgewählter Texte, durch welche die Verantwortung für die behinderten Kinder und Jugendlichen geweckt und gestärkt sowie ihnen das Gefühl der Geborgenheit und des Verständnisses in der Gemeinde Jesu Christi vermittelt werden kann. Umsetzung biblischer Texte in eine der Behinderung entsprechenden Form der Verkündigung.

In Querverbindungen zu den „Methodisch-didaktischen Grundlagen der Behindertenarbeit'' Anregung zu einer behinderungsspezifischen Religionspädagogik. Einübung des Frömmigkeitsvollzuges als Begegnung mit der Heilswirklichkeit: Feiern, Feste, Gebet, Lied, Spiel; liturgisches Handeln; Basteln, Malen, szenische Darstellung biblischer Inhalte.

Didaktische Grundsätze:

Es wird die besondere Aufgabe sein, den Menschen, die bereit sind, mit behinderten Kindern und Jugendlichen zu arbeiten, im Gegensatz zu der in der Gesellschaft verbreiteten Ablehnung und Verständnislosigkeit, die Gewißheit für ihren beruflichen Auftrag zu geben und sie zu befähigen, nicht nur den Kindern und Jugendlichen, sondern auch deren Eltern vom Evangelium her seelsorgerliche Hilfe zu leisten. Die intellektuelle Belehrung wird je nach dem Behinderungsgrad in den Hintergrund zu treten haben. Vielmehr wird religiöse Erziehung in besonderer Weise ein freudiges Vorleben und ein Hineinnehmen in geistliches Leben bedeuten müssen, durch das die Kinder und Jugendlichen angesteckt werden zur Gewißheit, „daß ich einen Heiland habe''. Der Erzieher wird hier in besonderer Weise nach seiner eigenen Frömmigkeit, seinem geistlichen Leben und seiner aktiven Gliedschaft in der Gemeinde Jesu Christi gefragt.

Gesetzesnummer

10008599

Dokumentnummer

NOR12102309

Alte Dokumentnummer

N6198615659S