Rechtstracker.at

Anl. 1/13

Fassungen
19.09.1986 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 497/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/1319.09.198627.11.2001 BGBl. Nr. 497/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 13

Inkrafttretensdatum

19.09.1986BGBl. Nr. 497/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

EINFÜHRUNG IN DIE BEWEGUNGSERZIEHUNG UND MUSIKALISCH-RHYTHMISCHE

ERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Durch theoretische Erläuterungen und praktische Übungen sollen die Lehrgangsteilnehmer Einblick in die dynamische Wechselbeziehung von Psyche und Motorik erlangen. Kenntnisse über Bewegungsbehinderungen, Haltungsschäden, deren Verhinderung und Behandlung sollen eine enge Zusammenarbeit mit den jeweiligen Fachkräften ermöglichen.

Lehrstoff:

Einführung in die Psychologie und Pathologie des Bewegungsablaufes. Einführung in krankengymnastische Methoden.

Einführung in die psychomotorische Übungsbehandlung. Musikalisch-rhythmische Erziehung.

Didaktische Grundsätze:

Die Lehrgangsteilnehmer sollen Gelegenheit haben, das Arbeiten mit verschiedenen Erziehungs- und Therapieformen anschaulich mitzuerleben und in Gesprächen mit den Therapeuten Anregungen für die eigene Arbeit zu erlangen, um nach Möglichkeit Impulse aus der therapeutischen Arbeit in den Alltag der behinderten Menschen aufzunehmen.

Gesetzesnummer

10008599

Dokumentnummer

NOR12102289

Alte Dokumentnummer

N6198615500S