Rechtstracker.at

Anl. 1/19

Fassungen
19.09.1986 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 497/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/1919.09.198627.11.2001 BGBl. Nr. 497/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 19

Inkrafttretensdatum

19.09.1986BGBl. Nr. 497/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

PFLICHTPRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Lehrgangsteilnehmer sollen lernen, die im Theorieunterricht erfahrenen Grundsätze der Behindertenarbeit in den einzelnen Bereichen ihres Tuns anzuwenden. Sie sollen ihr pädagogisches Vorgehen immer besser planen können, es kritisch reflektieren und verantwortungsvoll im Alltag stehen.

Lehrstoff:

Hospitieren und selbständiges Praktizieren in mindestens zwei verschiedenen Einrichtungen der Behindertenhilfe.

Didaktische Grundsätze:

Der Praktikumsleiter hat im Einvernehmen mit der Leitung des Lehrganges die Zeiteinteilung der Praktika vorzunehmen, die gesamte Organisation der Praktika durchzuführen und den Kontakt mit den Praktikumsstellen zu pflegen. Er hat die jeweiligen Ausbildungsinhalte und Agenden für die Lehrgangsteilnehmer in den Praktikumsstellen zu klären und den Praktikumsstellen den Ausbildungsstand der Praktikanten und deren besondere Fähigkeiten und Interessen aufzuzeigen.

Ferialpraktika sind möglich.

Gesetzesnummer

10008599

Dokumentnummer

NOR12102295

Alte Dokumentnummer

N6198615506S