Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/19Anlage eins /, 19
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Text
PFLICHTPRAKTIKUM
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Lehrgangsteilnehmer sollen lernen, die im Theorieunterricht erfahrenen Grundsätze der Behindertenarbeit in den einzelnen Bereichen ihres Tuns anzuwenden. Sie sollen ihr pädagogisches Vorgehen immer besser planen können, es kritisch reflektieren und verantwortungsvoll im Alltag stehen.
Lehrstoff:
Hospitieren und selbständiges Praktizieren in mindestens zwei verschiedenen Einrichtungen der Behindertenhilfe.
Didaktische Grundsätze:
Der Praktikumsleiter hat im Einvernehmen mit der Leitung des Lehrganges die Zeiteinteilung der Praktika vorzunehmen, die gesamte Organisation der Praktika durchzuführen und den Kontakt mit den Praktikumsstellen zu pflegen. Er hat die jeweiligen Ausbildungsinhalte und Agenden für die Lehrgangsteilnehmer in den Praktikumsstellen zu klären und den Praktikumsstellen den Ausbildungsstand der Praktikanten und deren besondere Fähigkeiten und Interessen aufzuzeigen.
Ferialpraktika sind möglich.
Dokumentnummer
NOR12102295
Alte Dokumentnummer
N6198615506S