Kurztitel
Lehrpläne - Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Text
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIELrömisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige hat im Sinne des § 63a des Schulorganisationsgesetzes unter Bedachtnahme auf § 2 dieses Gesetzes eine berufsbegleitende Ausbildung für Erwachsene zu vermitteln, die in Einrichtungen der Behindertenhilfe tätig sind. Der Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige hat im Sinne des Paragraph 63 a, des Schulorganisationsgesetzes unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, dieses Gesetzes eine berufsbegleitende Ausbildung für Erwachsene zu vermitteln, die in Einrichtungen der Behindertenhilfe tätig sind.
Ziel der Ausbildung ist die Mithilfe bei der Entwicklung, Wiedererlangung und Erhaltung von körperlichen und geistigen Fähigkeiten behinderter Menschen sowie ihrer Leistungs- und Verhaltensmöglichkeiten.
Durch kritische Reflexion und Aufarbeitung der Praxis soll eine fundierte fachliche und menschliche Kompetenz für verantwortungsbewußtes Arbeiten mit Menschen mit Behinderungen ermöglicht werden.
Der Absolvent soll befähigt werden, Menschen mit Behinderungen in ihrer Alltagsbewältigung zu unterstützen und deren Entwicklung zur Selbständigkeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu fördern.
In Tagesheimstätten und Werkstätten für geistig- und mehrfachbehinderte Menschen und in ähnlichen Einrichtungen sowie in Wohnheimen und Familien soll der Absolvent vorwiegend praktische Hilfe leisten und durch Erziehung, Förderung, Betreuung und Pflege zur ganzheitlichen Entfaltung von Menschen mit Behinderungen beitragen.