Rechtstracker.at

Anl. 1/10

Fassungen
19.09.1986 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 497/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/1019.09.198627.11.2001 BGBl. Nr. 497/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 10

Inkrafttretensdatum

19.09.1986BGBl. Nr. 497/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

SPEZIELLE RECHTSKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Kenntnis der wichtigsten Rechtsbestimmungen, die Menschen mit Behinderung betreffen; Vermittlung einer Übersicht über die Einrichtungen auf dem Gebiet der Behindertenhilfe.

Lehrstoff:

Grund- und Freiheitsrechte.

Gesetzgebung und Vollziehung auf Landesebene.

Kontrolle der Gesetzgebung.

Personenrecht; Sachwalterschaftsrecht.

Jugendwohlfahrtsgesetz.

Sozialhilfegesetz.

Behindertengesetze der Länder.

Arbeitsrecht; Invalideneinstellungsgesetz.

Bestehende Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Trägergruppen und deren gesetzliche Aufträge und Pflichten.

Didaktische Grundsätze:

Schwerpunkt des Unterrichtes ist der Umgang mit den für behinderte Menschen relevanten Gesetzen und deren Interpretation. Die Lehrgangsteilnehmer sollen in die Lage versetzt werden, rechtliche Probleme des Alltags und des Berufes zu erkennen und entsprechende Schritte einzuleiten.

Zusammenarbeit vor allem mit dem Unterrichtsgegenstand „Spezielle Berufskunde''.

Gesetzesnummer

10008599

Dokumentnummer

NOR12102286

Alte Dokumentnummer

N6198615497S