Kurztitel
Lehrpläne - Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/18Anlage eins /, 18
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Text
PRAXISBESPRECHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vorbereitung, Begleitung und Auswertung der Praktika unter besonderer Berücksichtigung des Theorie-Praxis-Bezuges. Reflexion und Verarbeitung der konkreten Praxiserfahrungen.
Lehrstoff:
Vorbereitung des Praktikums. Information über Praxisbereiche und einzelne Praxisstellen, besonders im Hinblick auf deren Klientenkreis. Arbeitsmethoden und Organisation.
Beratung der Lehrgangsteilnehmer bei der Planung der praktischen Ausbildung und der Wahl der einzelnen Praxisstellen.
Vorbereitung der Lehrgangsteilnehmer auf das jeweils bevorstehende Praktikum; Betreuung während des Praktikums. Auswertung der Praxiserfahrungen durch Reflexion der eigenen Rolle des Lehrgangsteilnehmers, seiner Haltungen und Reaktionen gegenüber den behinderten Menschen und Mitarbeitern der Praxisstelle.
Auswertung des Praktikums: Berichterstattung über Organisation, Aufgabe und Klientenkreis der Praxisstellen, Aufarbeiten allgemeiner methodischer Erfahrungen.
Ergänzung theoretischer Kenntnisse.
Didaktische Grundsätze:
Siehe „Allgemeine didaktische Grundsätze''.
Nach Abschluß des Praktikums bilden der schriftliche Praxisbericht des Lehrgangsteilnehmers und die Beschreibung durch die Praxisstelle die Basis für die Auswertung.