Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutter-Kind-Paß-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/1997Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 11. (1) Der Mutter-Kind-Paß ist bei der Durchführung der Untersuchungen dem untersuchenden Arzt zum Zweck der Eintragungen zu übergeben.Paragraph 11, (1) Der Mutter-Kind-Paß ist bei der Durchführung der Untersuchungen dem untersuchenden Arzt zum Zweck der Eintragungen zu übergeben.
(2)Absatz 2,Es ist niemand berechtigt, ohne Zustimmung des Anspruchsberechtigten (§ 33 Abs. 1, 2 und 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) in den Mutter-Kind-Paß Einsicht zu nehmen.Es ist niemand berechtigt, ohne Zustimmung des Anspruchsberechtigten (Paragraph 33, Absatz eins, 2 und 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) in den Mutter-Kind-Paß Einsicht zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR12102644
Alte Dokumentnummer
N6198619312J