Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutter-Kind-Paß-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/1997Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 12. Für Kinder, die vor dem 1. Mai 1985 geboren wurden, ist für den Erhalt des dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe der Nachweis einer ärztlichen Untersuchung zwischen dem 22. und einschließlich 36. Lebensmonat erforderlich. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß. Paragraph 12, Für Kinder, die vor dem 1. Mai 1985 geboren wurden, ist für den Erhalt des dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe der Nachweis einer ärztlichen Untersuchung zwischen dem 22. und einschließlich 36. Lebensmonat erforderlich. Paragraph 6, Absatz eins, gilt sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12102645
Alte Dokumentnummer
N6198619313J