Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutter-Kind-Paß-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/1997Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.Paragraph 13, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Verordnung über die Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und den Mutter-Kind-Paß, BGBl. Nr. 509/1976, in der Fassung BGBl. Nr. 499/1978 und 621/1981 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1986 außer Kraft.Die Verordnung über die Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und den Mutter-Kind-Paß, Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1976,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1978, und 621 aus 1981, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1986 außer Kraft. (3)Absatz 3,Die gemäß § 1 Abs. 4 erforderliche Hepatitis-B-Untersuchung ist nur für jene Schwangeren Voraussetzung zur Erlangung des 1. Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe gemäß § 32 Abs. 2 zweiter Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, derenDie gemäß Paragraph eins, Absatz 4, erforderliche Hepatitis-B-Untersuchung ist nur für jene Schwangeren Voraussetzung zur Erlangung des 1. Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe gemäß Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, deren
25. Schwangerschaftswoche nach dem 31. Dezember 1992 beginnt.
(4)Absatz 4,Für die Erlangung des zweiten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe für vor dem 1. Jänner 1997 geborene Kinder ist auch der Nachweis der ärztlichen Untersuchungen gemäß § 3 Abs. 3 und 4 in der Fassung BGBl. Nr. 716/1992 zulässig.Für die Erlangung des zweiten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe für vor dem 1. Jänner 1997 geborene Kinder ist auch der Nachweis der ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1992, zulässig.
Dokumentnummer
NOR12110269
Alte Dokumentnummer
N6199546744J