Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 663/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198731.12.1996 BGBl. Nr. 663/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutter-Kind-Paß-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 663/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/1997

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 2, (1) War die Schwangerschaft trotz einer einschlägigen ärztlichen Untersuchung erst nach der 20. Schwangerschaftswoche feststellbar, oder kann die Schwangere glaubhaft machen, daß für sie kein Anlaß zu einer solchen Untersuchung bestand, auf Grund derer sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügen die nachstehend angeführten Untersuchungen:

  1. Ziffer eins
    Bei Feststellung der Schwangerschaft bis Ende der
  2. Ziffer 28
    Schwangerschaftswoche
    1. Litera a
      die Untersuchungen der Schwangeren gemäß Paragraph eins, Absatz 4, 5 und 6, die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, und
    2. Litera b
      die Untersuchung des Kindes gemäß Paragraph eins, Absatz 7,,
  3. Ziffer 2
    bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 28. bis Ende der
  4. Ziffer 34
    Schwangerschaftswoche
    1. Litera a
      die Untersuchungen der Schwangeren gemäß Paragraph eins, Absatz 5 und 6, die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, und
    2. Litera b
      die Untersuchung des Kindes gemäß Paragraph eins, Absatz 7,,
  5. Ziffer 3
    bei Feststellung der Schwangerschaft nach der
  6. Ziffer 34
    Schwangerschaftswoche
    1. Litera a
      die Untersuchung der Schwangeren gemäß Paragraph eins, Absatz 6,, die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, und
    2. Litera b
      die Untersuchung des Kindes gemäß Paragraph eins, Absatz 7,,
  7. Ziffer 4
    bei Feststellung der Schwangerschaft erst unmittelbar vor der Geburt die Untersuchung des Kindes gemäß Paragraph eins, Absatz 7,
  1. Absatz 2,Falls die Geburt vor dem im Paragraph eins, Absatz 4, 5, oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügen die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie die Untersuchung des Kindes.

Gesetzesnummer

10008600

Dokumentnummer

NOR12102635

Alte Dokumentnummer

N6198619303J