Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutter-Kind-Paß-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/1997Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 2. (1) War die Schwangerschaft trotz einer einschlägigen ärztlichen Untersuchung erst nach der 20. Schwangerschaftswoche feststellbar, oder kann die Schwangere glaubhaft machen, daß für sie kein Anlaß zu einer solchen Untersuchung bestand, auf Grund derer sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügen die nachstehend angeführten Untersuchungen:Paragraph 2, (1) War die Schwangerschaft trotz einer einschlägigen ärztlichen Untersuchung erst nach der 20. Schwangerschaftswoche feststellbar, oder kann die Schwangere glaubhaft machen, daß für sie kein Anlaß zu einer solchen Untersuchung bestand, auf Grund derer sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügen die nachstehend angeführten Untersuchungen:
Bei Feststellung der Schwangerschaft bis Ende der
Schwangerschaftswoche
die Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 1 Abs. 4, 5 und 6, die im § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 1 Abs. 3 unddie Untersuchungen der Schwangeren gemäß Paragraph eins, Absatz 4, 5 und 6, die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, und
die Untersuchung des Kindes gemäß § 1 Abs. 7,die Untersuchung des Kindes gemäß Paragraph eins, Absatz 7,,
bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 28. bis Ende der
Schwangerschaftswoche
die Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 1 Abs. 5 und 6, die im § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 1 Abs. 3 unddie Untersuchungen der Schwangeren gemäß Paragraph eins, Absatz 5 und 6, die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, und
die Untersuchung des Kindes gemäß § 1 Abs. 7,die Untersuchung des Kindes gemäß Paragraph eins, Absatz 7,,
bei Feststellung der Schwangerschaft nach der
Schwangerschaftswoche
die Untersuchung der Schwangeren gemäß § 1 Abs. 6, die im § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 1 Abs. 3 unddie Untersuchung der Schwangeren gemäß Paragraph eins, Absatz 6,, die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, und
die Untersuchung des Kindes gemäß § 1 Abs. 7,die Untersuchung des Kindes gemäß Paragraph eins, Absatz 7,,
bei Feststellung der Schwangerschaft erst unmittelbar vor der Geburt die Untersuchung des Kindes gemäß § 1 Abs. 7.bei Feststellung der Schwangerschaft erst unmittelbar vor der Geburt die Untersuchung des Kindes gemäß Paragraph eins, Absatz 7,
(2)Absatz 2,Falls die Geburt vor dem im § 1 Abs. 4, 5 oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügen die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie die Untersuchung des Kindes.Falls die Geburt vor dem im Paragraph eins, Absatz 4, 5, oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügen die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie die Untersuchung des Kindes.
Dokumentnummer
NOR12102635
Alte Dokumentnummer
N6198619303J