Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutter-Kind-Paß-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/1997Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 6. (1) Die Untersuchungen nach § 4 und § 5 Abs. 2 und 3 haben die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge, die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und einer Krankheitsanamnese, eine eingehende ärztliche Untersuchung des Kindes und die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen einzuschließen; dabei ist auf die in diesem Alter erreichte Entwicklung der Organfunktionen Bedacht zu nehmen.Paragraph 6, (1) Die Untersuchungen nach Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz 2 und 3 haben die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge, die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und einer Krankheitsanamnese, eine eingehende ärztliche Untersuchung des Kindes und die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen einzuschließen; dabei ist auf die in diesem Alter erreichte Entwicklung der Organfunktionen Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Eine Überschreitung der im § 4 und § 5 Abs. 2 und 3 genannten Untersuchungstermine bis zur Höchstdauer eines Monates hat außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten nicht zu vertretenden Grund erfolgt.Eine Überschreitung der im Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz 2 und 3 genannten Untersuchungstermine bis zur Höchstdauer eines Monates hat außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten nicht zu vertretenden Grund erfolgt.
Dokumentnummer
NOR12102639
Alte Dokumentnummer
N6198619307J