Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutter-Kind-Paß-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/1997Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 8. Art und Umfang der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung des ersten, zweiten und dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe, der Sonderzahlung sowie der ärztlichen Untersuchungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 sind im Mutter-Kind-Paß festzuhalten. Paragraph 8, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung des ersten, zweiten und dritten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe, der Sonderzahlung sowie der ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 3 sind im Mutter-Kind-Paß festzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12106462
Alte Dokumentnummer
N6199223911J