Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 685/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 27/1993Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 273/1993materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1993,
Text
§ 3.Paragraph 3,
In Wien besteht ein Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten. Dieses hat die Bau-, Erd- und Wasserbauarbeiten im Bereich der Aufsichtsbezirke 1 bis 6 einschließlich aller mit diesen Arbeiten verbundenen baugewerblichen Arbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, sofern diese außerhalb der festen Betriebsstätte der die Arbeiten durchführenden Gewerbetreibenden ausgeführt werden, zu überwachen.
Schlagworte
Bauarbeit, Erdarbeit, Baunebenarbeit
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Dokumentnummer
NOR12102649
Alte Dokumentnummer
N6198619824J