Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1987 bis 31.03.1993 — BGBl. Nr. 685/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198731.03.1993 BGBl. Nr. 685/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 27/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 685/1986

Außerkrafttretensdatum

31.03.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 27/1993

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1993,

Text

Paragraph 3,

In Wien besteht ein Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten. Dieses hat die Bau-, Erd- und Wasserbauarbeiten im Bereich der Aufsichtsbezirke 1 bis 6 einschließlich aller mit diesen Arbeiten verbundenen baugewerblichen Arbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, sofern diese außerhalb der festen Betriebsstätte der die Arbeiten durchführenden Gewerbetreibenden ausgeführt werden, zu überwachen.

Schlagworte

Bauarbeit, Erdarbeit, Baunebenarbeit

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10008601

Dokumentnummer

NOR12102649

Alte Dokumentnummer

N6198619824J