Rechtstracker.at

Anl. 1/07

Fassungen
09.09.1985 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/0709.09.198527.11.2001 BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Pädagogische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 7

Inkrafttretensdatum

09.09.1985BGBl. Nr. 17/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

  1. Litera b
    Evangelische Religionspädagogik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Evangelische Religionspädagogik soll als Teil der humanwissenschaftlichen Studien den Studierenden jene Grundlagen vermitteln, die ihnen ein theoriegeleitetes berufliches Handeln ermöglichen. Der evangelisch-theologische Beitrag zur pädagogischen Gesamtausbildung ist inhaltlich und methodisch so zu gestalten, daß in Selbst- und Gruppenerfahrungen die Kompetenz des Studierenden wächst, in Schule und Gesellschaft fachlich und erzieherisch selbständig und im Bewußtsein der besonderen Rolle des evangelisch-religiösen Beitrages zur Gesamtbildung zu wirken. Diese Aufgabe ist thematisch auf die verschiedenen Studiengänge abzustimmen

(VS, HS, SO).

Darüber hinaus will die Evangelische Religionspädagogik im Rahmen der „Zusätzlichen Fachgegenstände'' eine weitere Vertiefung jenen Studierenden vermitteln, die daran interessiert sind, die Befähigung zur aushilfsweisen Erteilung des evangelischen Religionsunterrichtes an Volks-, Haupt- und Sonderschulen zu erlangen.

Lehrstoff:

Schwerpunkte und Themenbereiche:

  • Strichaufzählung
    Die religiöse Dimension von Lern- und Unterrichtsprozessen im gesellschaftlich-kulturellen Gesamtzusammenhang.
  • Strichaufzählung
    Der Beitrag der Evangelischen Glaubenslehre und Ethik zu einer kritischen Erziehungs- und Unterrichtspraxis im Zusammenhang mit der Wichtigkeit der Rechtfertigungslehre für die Persönlichkeitsentwicklung des mündigen Menschen.
  • Strichaufzählung
    Befähigung zur kompetent-toleranten Begegnung mit den Glaubensvorstellungen und der Ethik anderer Gruppen.
  • Strichaufzählung
    Die historische und aktuelle Wirksamkeit von Religion in der Gesellschaft unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen Geschichte und Gegenwart.
  • Strichaufzählung
    Förderung der persönlichen erzieherischen Fähigkeit durch angeleitete und selbständige Begegnung mit der biblischen Botschaft.
  • Strichaufzählung
    Begegnung mit religiöser Wirklichkeit und Religionskritik als Voraussetzung dauernder Erneuerung des religionspädagogischen Bemühens.
  • Strichaufzählung
    Das evangelische Verständnis von Kirche in seiner Bedeutung für die Entwicklung von Gemeinschaft und für die Begegnung mit Schülern, Eltern, Kollegen und Institutionen.
  • Strichaufzählung
    Die Eigenart evangelischer Kirchlichkeit und ihr Beitrag zur mitverantwortlichen Teilnahme an den Prozessen der Schule und der Schulentwicklung in Theorie und Praxis.

Thematische Akzente:

Studienrichtung: Volksschule

- Religion und Wandlungen der frühkindlichen Religiosität im Vorschulalter - Voraussetzungen und Hilfen für eine religiöse Elementarerziehung - Das Kindesalter in religionspädagogischer Sicht.

Studienrichtung: Hauptschule/Polytechnischer Lehrgang - Mündigkeit und Selbstverantwortlichkeit im Glauben im

individuellen und sozialen Bereich - Die Besonderheiten und Probleme des Heranwachsenden im Blick auf die religiöse Entwicklung.

Studienrichtung: Sonderschule

- Seelische, körperliche und soziale Behinderung aus der Sicht

christlicher Ethik - Das behinderte Kind als Gegenüber - Glaube als Hilfe zu Lebensförderung - Die Bedeutung der Behinderten für das Selbstverständnis der christlichen Gemeinde und der sozialen Gemeinschaft aller.

Gesetzesnummer

10008602

Dokumentnummer

NOR12102325

Alte Dokumentnummer

N6198616703S