Rechtstracker.at

Anl. 1/10

Fassungen
09.09.1985 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/1009.09.198527.11.2001 BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Pädagogische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 10

Inkrafttretensdatum

09.09.1985BGBl. Nr. 17/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

HUMANWISSENSCHAFTEN

OHNE RELIGIONSPÄDAGOGIK

Allgemeine Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Humanwissenschaften haben Kenntnisse, Denkweisen und Haltungen für ein theoriegeleitetes berufliches Handeln zu vermitteln. Sie sollen in einem integrativ konzipierten Studium die Analyse der Struktur und der Bedingungen von Unterricht und Erziehung ermöglichen und zum Aufbau beruflicher Kompetenzen führen. Dazu sind Modelle für Planung, Realisierung und Reflexion von Unterricht und Erziehung zu bieten, die insbesondere von der Erziehungswissenschaft, der Unterrichtswissenschaft, der Pädagogischen Psychologie, der Pädagogischen Soziologie und der Sonderpädagogik zu erstellen sind.

Für die Humanwissenschaften - mit Ausnahme der Religionspädagogik - ergeben sich in Abstimmung mit der schulpraktischen und (fach)didaktischen Ausbildung schwerpunktmäßig folgende gemeinsame Aufgaben:

Befähigung zur Planung und Gestaltung einer theoriegeleiteten und kindorientierten Unterrichts- und Erziehungspraxis; Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenzen; Klärung der Voraussetzungen von Unterrichts- und Lernprozessen; Auseinandersetzung mit normativen, moralisch-ethischen und religiösen Zielsetzungen und deren Konsequenzen für das pädagogische Handeln; Bewußtmachen der gesellschaftspolitischen und historischen Bezüge und deren Konsequenzen für das pädagogische Handeln; Befähigung zur eigenverantwortlichen Gestaltung pädagogischer Freiräume; Befähigung zur mitverantwortlichen Teilnahme an der Organisation und der Verwaltung der Schule sowie an der Schulentwicklung; Förderung der Bereitschaft zu Kooperation und Kommunikation mit Schülern, Eltern, Kollegen, Vorgesetzten und Institutionen; Beitrag zur Persönlichkeitsbildung der Studierenden; problemorientierte Auseinandersetzung mit den Berufsfeldern des Lehrers unter Einbeziehung entsprechender Fachliteratur; Setzen von thematischen Akzenten für die jeweilige Schulart (Volksschule, Hauptschule, Polytechnischer Lehrgang, Sonderschule).

Gesetzesnummer

10008602

Dokumentnummer

NOR12102328

Alte Dokumentnummer

N6198616706S