Rechtstracker.at

Anl. 1/27

Fassungen
09.09.1985 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/2709.09.198527.11.2001 BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Pädagogische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 27

Inkrafttretensdatum

09.09.1985BGBl. Nr. 17/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

SCHULPRAKTISCHE SCHREIBTECHNIK UND GEBRAUCHSGRAPHIK

Bildungs- und Lehraufgabe; Lehrstoff:

Die in der Pflichtschule verwendeten Schriftarten (Blockschrift, Gemischtantiqua, Österreichische Schulschrift) sind in verschiedenen Größen und auf verschiedenen Schreibgründen zu erlernen. Im Vordergrund steht die Fertigkeit des Schreibens an der Wandtafel, wobei die Studierenden sowohl Einzelformen (Buchstaben und Ziffern) als auch Wörter und Schriftblöcke in angemessenem Tempo exakt und optisch ausgewogen schreiben lernen sollen. Dies schließt auch die Probleme der Größenrelationen, des Neigungswinkels, der Zeilenführung und der Zeilenabstände mit ein.

Darüber hinaus sind je nach Studiengang die Schwerpunkte in der schreibtechnischen Ausbildung unterschiedlich zu setzen. Es ist sicherzustellen, daß Studierende, die das Lehramt an Volksschulen oder Sonderschulen anstreben, die Österreichische Schulschrift in vorbildlicher Form beherrschen. Studierende, die das Lehramt an Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen anstreben, sollen eine der Schulschrift entsprechende, gut lesbare Tafelschrift erwerben.

In Gebrauchsgraphik sind grundsätzliche Einsichten und Fertigkeiten bezüglich der Gestaltung visueller Unterrichtsmedien zu vermitteln. Dabei ist auf die Verwendung verschiedener graphischer Mittel (Tafelkreide, Bleistift, Faserschreiber ua.) und Bildgründe (Wandtafel, Overheadfolie, Arbeitsblatt ua.) zu achten. Kriterien der graphischen Gestaltung sollen insbesondere die übersichtliche Flächengliederung und -ordnung, die Möglichkeiten visueller Reduktion und Verallgemeinerung, die Zuordnung von Bild und Text sowie die Signal- und Ordnungswirkung der Farbe sein. Auch auf die visuelle Gestaltung von unterrichtsbezogenen Ausstellungen (Steckwände, Vitrinen ua.) ist einzugehen. Die Übungsbeispiele sollen auf die unterrichtspraktischen Anforderungen des jeweiligen Ausbildungsganges bezogen sein.

Gesetzesnummer

10008602

Dokumentnummer

NOR12102345

Alte Dokumentnummer

N6198616723S