Rechtstracker.at

Anl. 1/30

Fassungen
09.09.1985 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/3009.09.198527.11.2001 BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Pädagogische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 30

Inkrafttretensdatum

09.09.1985BGBl. Nr. 17/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

ERSTE HILFE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Grundkurs in Erster Hilfe hat zum Ziel, die Studierenden mit der Hilfeleistung nach Unfällen oder bei Eintritt plötzlicher Erkrankungen - auch im Verlauf von Schulveranstaltungen - so vertraut zu machen, daß diese eigenständig Erste Hilfe leisten können. Die Beschäftigung mit den verschiedenen Unfallursachen soll zur Unfallverhütung beitragen.

Darüber hinaus sollen die Studierenden befähigt werden, in ihrer zukünftigen Unterrichtstätigkeit den Schülern einfache Erste-Hilfe-Maßnahmen richtig zu vermitteln und sie zum Besuch von Erste-Hilfe-Kursen zu motivieren.

Lehrstoff:

Einführung in die Erste Hilfe, lebensrettende Sofortmaßnahmen;

Einführung in die biologischen und physiologischen Grundlagen der Ersten Hilfe; Absicherung, Bergung und Lagerung eines Verletzten;

Notfallsdiagnose; Versorgung Bewußtloser; Beatmung und Herzmassage;

Blutstillung; Schock und Schockbekämpfung; Versorgung von mechanischen, thermischen und chemischen Wunden; Versorgung von Knochenbrüchen; Erste Hilfe bei Vergiftungen und bei plötzlich auftretenden Erkrankungen.

Gesetzesnummer

10008602

Dokumentnummer

NOR12102348

Alte Dokumentnummer

N6198616726S