Rechtstracker.at

Anl. 1/39

Fassungen
09.09.1985 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/3909.09.198527.11.2001 BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Pädagogische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 39

Inkrafttretensdatum

09.09.1985BGBl. Nr. 17/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

MUSIKERZIEHUNG

Besondere Bildungs- und Lehraufgabe:

Die vielfältigen Bildungs- und Lehraufgaben der Musikerziehung erfordern die Anwendung einer differenzierten fachspezifischen Didaktik. Da die Vielzahl dieser Teilbereiche im Pflichtfach nicht immer befriedigend abgedeckt werden kann, bietet gerade der Freigegenstand dem Musikerzieher jenen zusätzlichen Arbeitsraum, in welchem der Studierende einerseits die notwendigen technischen Fertigkeiten für ein solides Eigenkönnen auf dem Vokal- und Instrumentalsektor erweitern kann, andererseits aber auch die Möglichkeit einer gewissen Ausgleichsfunktion gegenüber dem Pflichtfach finden sollte. Im Vordergrund der didaktischen Überlegungen stehen immer die Kreativität sowie musikalische Aktivität. Der Lehrer soll befähigt werden, seine erworbenen künstlerischen Fertigkeiten im Unterricht einzusetzen und begabte Schüler zu besonderen musikalischen Darbietungen heranzuziehen.

Lehrstoff (exemplarisch anhand einiger Teilbereiche):

Chorgesang:

Kennenlernen traditioneller und neuer Chorliteratur im Hinblick auf die praktische Anwendbarkeit im Unterricht; Möglichkeit der Ausführung von Eigenkompositionen oder Experimenten; Übungen in der Dirigier- und Chorleiterpraxis; Chorische Stimmbildung mit spezieller Berücksichtigung der Kinderstimmbildung; Anleitung zum Erstellen von Programmen für den schulischen und außerschulischen Bereich.

Spielmusik:

Kennenlernen traditioneller und neuer Spielliteratur im Hinblick auf die praktische Anwendbarkeit im Unterricht; Möglichkeit der Ausführung von Eigenkompositionen oder Experimenten; Einsatzbereiche des verfügbaren Instrumentariums (einschließlich Orffinstrumente);

Einrichten und Umarbeiten von vorgegebenen Sätzen;

Gruppenimprovisation zur Förderung eigener Kreativität sowie der Fähigkeit, auf andere musikalisch einzugehen; Anleitung zum Erstellen von Programmen für den schulischen und außerschulischen Bereich.

Instrumentalmusik:

Ausbau der technischen und künstlerischen Fertigkeiten in Ergänzung zum Pflichtfach; Aneignung von Grundkenntnissen in einem zusätzlichen Instrumentalbereich; instrumentspezifische Besonderheiten im schulpraktischen Einsatz. Förderung der improvisatorischen Begleittechniken; Spielpraktiken in der U-Musik; didaktisch-methodische Maßnahmen beim Heranziehen des Schülers für das Instrumentalspiel.

Atem- und Stimmtraining:

Übungen zur Heranbildung und Pflege einer gesunden Sprech- und Singstimme. Vertiefte Erfahrungswerte im individuellen Stimmeinsatz;

Möglichkeiten der Behandlung und Vorbeugung von Stimmerkrankungen;

spezielle Methoden der Kinderstimmbildung; richtiger Einsatz der Stimme im Chorgesang.

Spielpraktikum für Popmusik und Jazz:

Grundlagen der instrumentspezifischen Spieltechniken im Bereich der U-Musik; Einsatzmöglichkeiten der Blues-Melodik und -Harmonik; Techniken der Rhythmik und Polyrhythmik; freie und gebundene Improvisationsübungen; Melodieentwurf und Arrangement; Erfahrungen und Hilfen für den Aufbau einer Spielgruppe.

Gesetzesnummer

10008602

Dokumentnummer

NOR12102357

Alte Dokumentnummer

N6198616735S