Rechtstracker.at

Anl. 1/41

Fassungen
09.09.1985 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/4109.09.198527.11.2001 BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Pädagogische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 41

Inkrafttretensdatum

09.09.1985BGBl. Nr. 17/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

DARSTELLENDES SPIEL

Besondere Bildungs- und Lehraufgabe:

Über die Ausbildung für Darstellendes Spiel hinaus soll der Freigegenstand eine spezifische Ausbildung als Animator im Bereich der Jugenderziehung und Erwachsenenbildung vermitteln.

Lehrstoff:

Schulung der Ausdrucks- und Wahrnehmungsfähigkeit; Bewegungslehre; Sprecherziehung; musikalische und bildnerische Gestaltung.

Im Bereich des Rollenspiels ist besonderer Wert auf die Erlernung spezieller Spielformen zu legen, zB auf szenische Improvisation, soziales Rollenspiel, Dramatisierung von Textvorlagen, Textmontage, Maskenspiel, Figurentheater und Einsatz von Medien (Hörspiel, Film).

Über den Pflichtgegenstand hinaus bietet der Freigegenstand vor allem die Möglichkeit, Theateraufführungen kollektiv zu erarbeiten, dh. die erlernten theatralischen Formen vor Publikum umzusetzen. Dabei soll besonderes Augenmerk auf kommunikative Formen - wie Kabarett oder Straßentheater - gelegt werden. Ein besonderer Schwerpunkt soll die Eigenerarbeitung von Texten sein. Ziel ist die volle Entfaltung der sprachlichen, bildnerischen und musikalischen Kreativität.

Gesetzesnummer

10008602

Dokumentnummer

NOR12102359

Alte Dokumentnummer

N6198616737S