Kurztitel
Lehrpläne - Pädagogische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/42Anlage eins /, 42
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Text
LEIBESÜBUNGEN
Besondere Bildungs- und Lehraufgabe; Lehrstoff:
Das praktisch-methodische Angebot für die Studierenden dient der Verbesserung der allgemein-motorischen Grundlagen sowie der Steigerung des Eigenkönnens in folgenden Übungsbereichen: Boden- und Gerätturnen; Leichtathletik; Schwimmen - Wasserspringen - Retten; Spiele; Skilauf; Eislauf; Tanz und Gymnastik, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Fähigkeit, die Grundprinzipien der Leibesübungen in Pflichtschulen (Bewegen, Spielen, Leisten und gesunde Lebensführung) vermitteln zu können. Dabei ist auf die didaktisch-methodischen Erfordernisse des Unterrichtes in Pflichtschulen (auch im Rahmen von Schulveranstaltungen und allenfalls schulbezogenen Veranstaltungen) Rücksicht zu nehmen. Der methodische Aufbau des Lehrstoffes aus Leibesübungen und das situations- und sachgemäße Sichern und Helfen sind zu vermitteln und ein spezielles Sicherheitsverhalten zu entwickeln.
Zusätzlich können nach örtlichen Gegebenheiten Veranstaltungen für freizeitrelevante Sportarten (zB aus den Bereichen Bergwandern, Spiele, Gemeinschafts- und Volkstänze, Orientierungslauf, Ringen, Judo, Fechten, Tennis, Tischtennis, Rudern, Federtuchspringen ua.) angeboten werden.