Rechtstracker.at

Anl. 1/43

Fassungen
09.09.1985 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/4309.09.198527.11.2001 BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Pädagogische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 43

Inkrafttretensdatum

09.09.1985BGBl. Nr. 17/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

WERKERZIEHUNG

Besondere Bildungs- und Lehraufgabe:

Erarbeiten technologischer Grundkenntnisse, um das durch die unterschiedliche Ausbildung vor Beginn des Studiums an den Pädagogischen Akademien bedingte Defizit an Vorkenntnissen auszugleichen.

Lehrstoff:

Technisches Werken:

Trennen - schneiden, schmelzschneiden, sägen, bohren, ablängen, feilen, stanzen; fügen - leimen, kleben, nageln, ösen, stecken, schrauben, binden, heften; umformen - biegen, abkanten, pressen (Papier, Pappe, Holzleisten, Draht, Folien und dünne Bleche, Hartschaumstoff sowie Werkstoffkombinationen); erforderliche Meßgenauigkeit, Feinmotorik und Fertigkeit in der zeichnerischen Darstellung.

Textiles Werken:

Die Fertigungsverfahren, die im jeweiligen Lehrplan vorgesehen sind, müssen soweit vertieft werden, daß sie als gesicherte Grundlage für den Besuch der Studienveranstaltungen zur Werkerziehung/Produktgestaltung im textilen Bereich dienen. Gleichzeitig mit allen Sachinformationen sind methodische Überlegungen zu reflektieren und Strategien der Vermittlung anzubieten.

In folgenden Bereichen sind elementare Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben: Grundmaschenarten bei flächenbildenden Verfahren und ihre Symbole; flächenverarbeitende Verfahren (Nutzstiche, einfache Nähte und Randabschlüsse); flächenverzierende Verfahren - frei und fadengebunden; flächenbildende Verfahren - Grunderfahrung im Weben und Knüpfen; Schulen der Feinmotorik, Anbahnen der haptisch-taktilen Wahrnehmungsfähigkeit.

Gesetzesnummer

10008602

Dokumentnummer

NOR12102361

Alte Dokumentnummer

N6198616739S