Kurztitel
Lehrpläne - Pädagogische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/43Anlage eins /, 43
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Text
WERKERZIEHUNG
Besondere Bildungs- und Lehraufgabe:
Erarbeiten technologischer Grundkenntnisse, um das durch die unterschiedliche Ausbildung vor Beginn des Studiums an den Pädagogischen Akademien bedingte Defizit an Vorkenntnissen auszugleichen.
Lehrstoff:
Technisches Werken:
Trennen - schneiden, schmelzschneiden, sägen, bohren, ablängen, feilen, stanzen; fügen - leimen, kleben, nageln, ösen, stecken, schrauben, binden, heften; umformen - biegen, abkanten, pressen (Papier, Pappe, Holzleisten, Draht, Folien und dünne Bleche, Hartschaumstoff sowie Werkstoffkombinationen); erforderliche Meßgenauigkeit, Feinmotorik und Fertigkeit in der zeichnerischen Darstellung.
Textiles Werken:
Die Fertigungsverfahren, die im jeweiligen Lehrplan vorgesehen sind, müssen soweit vertieft werden, daß sie als gesicherte Grundlage für den Besuch der Studienveranstaltungen zur Werkerziehung/Produktgestaltung im textilen Bereich dienen. Gleichzeitig mit allen Sachinformationen sind methodische Überlegungen zu reflektieren und Strategien der Vermittlung anzubieten.
In folgenden Bereichen sind elementare Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben: Grundmaschenarten bei flächenbildenden Verfahren und ihre Symbole; flächenverarbeitende Verfahren (Nutzstiche, einfache Nähte und Randabschlüsse); flächenverzierende Verfahren - frei und fadengebunden; flächenbildende Verfahren - Grunderfahrung im Weben und Knüpfen; Schulen der Feinmotorik, Anbahnen der haptisch-taktilen Wahrnehmungsfähigkeit.