Rechtstracker.at

Anl. 1/46

Fassungen
09.09.1985 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/4609.09.198527.11.2001 BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Pädagogische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 46

Inkrafttretensdatum

09.09.1985BGBl. Nr. 17/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

SACHUNTERRICHT

Lehrstoff:

Ziele und Aufgaben der einzelnen Teilbereiche des Sachunterrichts der Volksschule unter besonderer Berücksichtigung der Umwelt des Kindes und als Hilfe zu humaner Lebensbewältigung.

Sicherung der für den Unterricht in der Volksschule (inkl. der Vorschulstufe) notwendigen fachlichen Voraussetzungen; geographische, wirtschaftliche, kulturelle und historische Gegebenheiten des Bundeslandes; sozialkundliche Phänomene; Kenntnisse über den menschlichen Körper, auch als Grundlage der Gesundheits- und Sexualerziehung; Artenkenntnis, biologische und ökologische Grundeinsichten, auch als Grundlage der Umwelterziehung; Grundwissen aus Physik und Chemie.

Wissen über psychologische Grundlagen der verschiedenen Bereiche des Sachunterrichts; typische Merkmale kindlicher Betrachtungsweisen und Denkformen; Möglichkeiten des Aufbaus von Wertvorstellungen und Handlungen.

Inhalte und Methoden der Teilbereiche des Sachunterrichts:

Analyse und Diskussion von Konzeptionen des Sachunterrichts (zB Basiskonzepte, Gesamtunterricht, Projektunterricht); Verfahrensweisen der Erschließung und Vermittlung sozialer und wirtschaftlicher Erscheinungsformen (zB Erkundung, Beobachtung, Rollen- und Planspiel); Verfahrensweisen zum Erkunden und Deuten von Gegebenheiten des Lebensraumes (zB Darstellungsformen der Landschaft, Plan- und Kartenlesen, Beobachten und Darstellen von Wettererscheinungen); Möglichkeiten der Erschließung kausaler Zusammenhänge zwischen Mensch, Landschaft, Wirtschaft und Kultur in regionalen Beispielen; Verfahren zur Anbahnung und Erweiterung des Zeit- und Geschichtsverständnisses (zB biologische Zeiterfahrungen, Zeitstreifen, Entwicklungsreihen, Geschichtsbilder).

Möglichkeiten zum Erfassen biologischer und ökologischer Zusammenhänge im Sinne des Natur- und Umweltschutzes (zB Lebensräume, Reinhaltung der Luft und des Wassers, Haus- und Sondermüllentsorgung, Lärmschutz); Möglichkeiten zum Erkunden, Deuten und Verstehen einfacher Erscheinungen aus Physik, Chemie und Technik (zB Kräfte und ihre Wirkungen, Eigenschaften und Veränderungen von Stoffen, technische Geräte und Einrichtungen); Arbeitsweisen zur Erschließung naturwissenschaftlicher Vorgänge und Phänomene (zB Betrachten, Vergleichen, Suchen, Sammeln, Ordnen, Zuordnen, Messen, Untersuchen, Beobachten, Experimentieren); Durchführen von Versuchen (Schülerversuche, Lehrer-Schüler-Versuche, Demonstrationsversuche); Planen und Durchführen von Lehrausgängen und Schullandwochen unter dem Aspekt des Sachunterrichts.

Fachspezifische Unterrichtsplanung: Didaktische Analyse als Grundlage der Stoffauswahl; Ausarbeiten von Beispielen mittel- und langfristiger Planung; Erstellen von Stundenmodellen unter Berücksichtigung der didaktischen Entscheidungs- und Bedingungsfelder sowie der Unterrichtsprinzipien; Anwenden und Beurteilen verschiedener Formen der Sicherung von Lernergebnissen und Möglichkeiten der Lernerfolgskontrolle.

Unterrichtsmedien: Kennenlernen bereichsspezifischer Medien (zB biologische Schau- und Arbeitssammlungen; Geräte und Materialien, Versuchsmaterial für den naturwissenschaftlich-technischen Bereich, Experimentierkästen; audio-visuelle Medien); Herstellen von Medien (zB Anlegen von Arbeitssammlungen, Herstellen von Modellen, Gestaltung von Ausstellungen); Analyse und Beurteilung approbierter Lehr- und Arbeitsbücher, altersgemäßer Sachbücher und einschlägiger Nachschlagwerke.

Literaturstudium: Befähigung zur kritischen Auseinandersetzung mit einschlägiger Fachliteratur und zur selbständigen Anwendung im Unterricht.

Gesetzesnummer

10008602

Dokumentnummer

NOR12102364

Alte Dokumentnummer

N6198616742S