Rechtstracker.at

Anl. 1/50

Fassungen
09.09.1985 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/5009.09.198527.11.2001 BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Pädagogische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 50

Inkrafttretensdatum

09.09.1985BGBl. Nr. 17/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

BILDNERISCHE ERZIEHUNG

Lehrstoff:

Ziele und Aufgaben der Bildnerischen Erziehung der Volksschule inklusive der Vorschulstufe; Entwickeln der Wahrnehmungsfähigkeit/Sensibilität, Vorstellungskraft, Kombinationsfähigkeit und Erfindungskraft, um Zugangsweisen zu kreativem Verhalten/Tun lust- und erlebnisbetont zu erfahren; Vertrautwerden mit bildnerischen Ausdrucksmöglichkeiten, Werkmitteln und Verfahren in den Bereichen Graphik, Malerei, Plastik/Objekt und Raum, Schrift und Typographie, Fotografie und Film/Video, Spiel und Aktion; Entfalten der bildnerischen Mitteilungs- und Aufnahmefähigkeit; vorurteilsfreies und kritisches Auseinandersetzen mit visuell und/oder haptisch erfahrbaren Objekten, Erscheinungen und Vorgängen der Umwelt. Erfahren der eigenen Veränderbarkeit und der der Umwelt; Eröffnen der Möglichkeiten demokratischen Handelns.

Aneignung/Sicherung/Vertiefung der für den Unterricht in der Volksschule notwendigen fachlichen Voraussetzungen; grundlegende fachtheoretische und -pädagogische Kenntnisse und Ausbildung der entsprechenden Fertigkeiten, die zur Erteilung des Unterrichtes in Bildnerischer Erziehung in der Volksschule (inklusive der Vorschulstufe) befähigen; fachbezogene Förderung von Verantwortungsbereitschaft, Animations-, Toleranz- und Kritikfähigkeit; bildnerische Ausdrucksformen, Techniken, Verfahren und Umgang mit Werkmitteln in den Bereichen Graphik, Malerei, Plastik/Objekt und Raum, Schrift und Typographie, Fotografie und Film/Video, Spiel und Aktion im Hinblick auf Produktions- und Rezeptionsweisen; kunstpädagogische Konzepte als Möglichkeiten der Vermittlung; Einführung in den Fachzielkatalog;

bezugswissenschaftliche Aspekte als Grundlagen der Vermittlung von Fachinhalten (zB Entwicklung der Kinderzeichnung, Farben- und Formenlehre, exemplarische Stilgeschichte, Gegenwartskunst); Methoden der Werkanalyse/Werkinterpretation, einschließlich der Beurteilung von Schülerarbeiten.

Inhalte und Verfahren bezogen auf die Teilbereiche der Bildnerischen Erziehung des Volksschullehrplanes (inklusive der Vorschulstufe):

Graphik: kindgemäße Möglichkeiten lustbetonter, spielerischer Aktivitäten im graphischen Bereich; Erweiterung und Differenzierung des vorhandenen Bestandes an graphischen Ausdrucksformen des Grundschulkindes; kindgemäße graphische Darstellungen emotionaler oder sachlicher Beziehungen (Realisierung von Erlebnissen, Phantasie- und Erinnerungsvorstellungen); Anwendung einfacher Ordnungsprinzipien; kindgemäße graphische und druckgraphische Werkmittel und Verfahren; grundschulgemäße Formen der Auseinandersetzungen mit graphischen Mitteilungen; kindgemäßer Einsatz graphischer Mitteilungen im Alltag.

Malerei: kindgemäße Möglichkeiten lustbetonter, spielerischer Aktivitäten mit Farbe und farbigem Material; Erweiterung und Differenzierung des vorhandenen Bestandes kindlicher Anwendungsweisen von Farbe/Erweiterungsmöglichkeiten der Farbskala; kindgemäße farbige Mitteilungen (Wiedergabe von Gefühlen, Erlebnissen, Phantasie- und Erinnerungsvorstellungen); kindgemäße Werkmittel und Verfahren des Malens und Collagierens; grundschulgemäße Formen der Auseinandersetzung mit farbigen Mitteilungen; kindgemäßer Einsatz farbiger Mitteilungen im Alltag.

Plastik/Objekt und Raum: kindgemäße Möglichkeiten lustbetonter, spielerischer Aktivitäten mit Körpern im Raum; Erweiterung und Differenzierung des vorhandenen Bestandes kindlicher plastischer Ausdrucksformen, der haptischen Erfahrungen und des Raumverständnisses; kindgemäße plastische und räumliche Mitteilungen (Realisierung gegenständlicher Motive sowie Körper- und Raumbeziehungen); kindgemäße Werkmittel und Verfahren des Formens, Verformens und des additiven Gestaltens; grundschulgemäße Formen der Auseinandersetzung mit plastischen und räumlichen Mitteilungen; kindgemäßer Einsatz von plastischen Mitteilungen und räumlichen Ordnungen im Alltag.

Schrift und Typographie: kindgemäße Möglichkeiten lustbetonter, spielerischer Anwendungen von Schrift, Schriftzeichen und Skripturalem; Schrift und Schriftzeichen als Verständigungsmittel und als Bildelemente in kindlichen Mitteilungen; grundschulgemäße Verfahren der Auseinandersetzung mit Schrift und Schriftzeichen in der Umwelt des Kindes; kindgemäßer Einsatz von Schrift und Schriftzeichen sowie einfache Möglichkeiten des Layouts im Alltag.

Fotografie und Film/Video: kindgemäße Aktivitäten im Bereich der Fotografie, des Films und der Videographie; grundschulgemäße fotografische/filmische Gestaltungsmittel; Möglichkeiten kindgemäßer Deutungen, Erweiterungen, Veränderungen von fotografischen Bildaussagen; kindgemäße Anleitungen zur Handhabung von Sofortbildkameras und Filmmaterial; grundschulgemäße Formen der Auseinandersetzung über Inhalte, Absichten und Wirkungen fotografischer, filmischer/videographischer Produkte; kindgemäßer Einsatz fotografischer, filmischer, videographischer Mitteilungen im Alltag.

Spiel und Aktion: Möglichkeiten kindgemäßer phantasievoller Anwendungen von Material und Spielideen; Spiele zur Sinnesschulung;

nonverbale Kommunikationsformen (Körpersprache, Schminken, Kostümieren); kindgemäße Auseinandersetzungen mit Spielen/Spielzeug;

Möglichkeiten der Planung und Durchführung kindgemäßer Aktionen und Projekte.

Unterrichtsplanung: Fachgerechte Gliederung und stufengemäße Aufbereitung der Inhalte; Umsetzung des Fachzielkatalogs; Lernzielproblematik; Erstellung von fachorientierten, grundschulgemäßen, praxisgerechten Unterrichtseinheiten, -passagen und -projekten unter Berücksichtigung adäquater Methoden und Sozialformen; Möglichkeiten der Individualisierung und Differenzierung (im Hinblick auf individuelle Faktoren, wie Entwicklungsstand, Arbeitstempo, Interessen, Möglichkeiten positiver Verstärkung); räumliche und zeitliche Organisation technischer Abläufe; Sicherung des Unterrichtsertrages; Anleitung zur Beurteilung von Unterrichtsprozessen und -ergebnissen; Kriterien und Methoden für Jahresplanungen; Möglichkeiten und Grenzen des Gesamtunterrichtes; Planung schulischer Veranstaltungen (Lehrausgänge, Ausstellungen, fachübergreifende Projekte, Aktionen).

Unterrichtsmedien: Fachspezifische Unterrichtsmedien, wie Kunstdrucke, Dias, Videoaufzeichnungen, Filme, Arbeitsblätter, Lehr- und Arbeitsbücher.

Literaturstudium: Befähigung zur kritischen Auseinandersetzung mit einschlägiger Fachliteratur und zur selbständigen Anwendung im Unterricht.

Gesetzesnummer

10008602

Dokumentnummer

NOR12102368

Alte Dokumentnummer

N6198616746S