Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Pädagogische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/58Anlage eins /, 58
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Text
SPIELMUSIK
Besondere Bildungs- und Lehraufgabe; Lehrstoff:
Im Mittelpunkt der Spielmusik soll die Vermittlung von Freude und Begeisterung am gemeinsamen Musizieren stehen. Ausgehend von den elementaren Spieltechniken des ORFF-Instrumentariums und anderer Instrumentengruppen sind verschiedene Formen der Improvisation (einzeln und in Gruppen), Begleitmodelle zu Liedern und Spielstücken zu erarbeiten. Dabei sind die elementaren Techniken der Ensembleleitung zu erlernen. Informationen über die sachgerechte Behandlung von Instrumenten und ihre Einsatzmöglichkeiten sind in Verbindung mit einfachen Instrumentationsaufgaben zu vermitteln. Wesentlich ist auch die Pflege des überlieferten Musikgutes österreichischer und ausländischer Volks- und Tanzmusik. Ebenso soll in besonderer Weise die Entwicklung der zeitgenössischen Musik berücksichtigt und nach Möglichkeit in den Unterricht praktisch einbezogen werden. Ein Überblick über die geeignete Literatur, auch für vokalinstrumentales Musizieren, ist zu geben. Am Ende der Ausbildung sollen die Studierenden befähigt sein, Begleitsätze und Spielstücke auszuwählen, einzurichten, methodisch zu erschließen und einzustudieren; die elementaren Spieltechniken des ORFF-Instrumentariums und anderer Instrumentengruppen auszuführen; das im Rahmen der Instrumentalmusikerziehung erlernte Instrument beim Gruppenmusizieren sinnvoll einzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12102376
Alte Dokumentnummer
N6198616754S