Kurztitel
Lehrpläne - Pädagogische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/61Anlage eins /, 61
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Text
C. WEITERE UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE FÜR DEN STUDIENGANG ZUM LEHRAMT
AN HAUPTSCHULEN UND POLYTECHNISCHEN LEHRGÄNGEN
1. Pflichtgegenstände
FACHWISSENSCHAFTEN
Allgemeine Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Fachwissenschaften haben die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsniveau der höheren Schule eine Orientierung über Umfang und Eigenart des Fachbereiches zu bieten und im Zusammenhang mit den stofflichen Angeboten anhand von repräsentativen Beispielen die spezifischen Fachstrukturen aufzuzeigen. Im Vordergrund zu stehen hat weniger die Fachsystematik, sondern vielmehr die exemplarische Auseinandersetzung mit Teilbereichen des Faches, die einen besonderen Bezug zur Bildungsaufgabe der Hauptschule bzw. des Polytechnischen Lehrganges haben. Die Studienveranstaltungen haben auch der Beratung für das selbständige Studieren im Fachbereich zu dienen.
FACHDIDAKTIKEN
Allgemeine Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Didaktik für die in der Hauptschule und im Polytechnischen Lehrgang vorgesehenen Unterrichtsgegenstände soll zu theorieorientierter Planung und Durchführung einer selbständigen, eigenverantwortlichen und reflektierten Unterrichtspraxis befähigen. Zur Bewältigung unterrichtlicher Fragestellungen und zum Aufbau eines variabel anwendbaren Grundrepertoires didaktischer Handlungsmöglichkeiten sind entsprechende Grundlagen der Humanwissenschaften, der Fachwissenschaften und der (fach)didaktischen Forschung aufeinander zu beziehen.
Für die Fachdidaktiken ergeben sich schwerpunktmäßig folgende Aufgabenbereiche: Erfassen des Bildungssinns und der Bildungsaufgaben der jeweiligen Lernbereiche und begründetes Auswählen von Bildungsinhalten anhand der geltenden Lehrpläne; Aneignung bzw. Vertiefung der fachlichen Grundlagen des Unterrichtsgegenstandes (Fertigkeiten, Sachwissen, Grundstrukturen und Denkmodelle), auch durch Vergabe von Studienaufträgen; fachgerechtes Vereinfachen von Unterrichtsinhalten und Anwenden in der Unterrichtspraxis; Erwerb von Handlungskompetenzen zur Gestaltung von schülerzentrierten Unterrichtsformen, fächerübergreifenden Vorhaben ua.; Erstellen und Erproben von praxisgerechten Planungskonzepten; Bewerten, Einsetzen und Herstellen von Medien sowie Analyse der approbierten Lehrbücher; Befähigung zur Planung und Gestaltung von individualisierendem und differenzierendem Unterricht, auch unter förderpädagogischem Aspekt auf der Grundlage von Lerndiagnosen; Probleme der Leistungsbeurteilung; Reflexion vorliegender unterrichtlicher Modelle und Methodenkonzeptionen sowie problemorientierte Auseinandersetzung mit innovativen Veränderungen unter Einbeziehung entsprechender Fachliteratur; Herstellung von Bezügen zu den Anliegen der Grundschuldidaktik.