Rechtstracker.at

Anl. 1/61

Fassungen
09.09.1985 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/6109.09.198527.11.2001 BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Pädagogische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 61

Inkrafttretensdatum

09.09.1985BGBl. Nr. 17/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

C. WEITERE UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE FÜR DEN STUDIENGANG ZUM LEHRAMT

AN HAUPTSCHULEN UND POLYTECHNISCHEN LEHRGÄNGEN

1. Pflichtgegenstände

FACHWISSENSCHAFTEN

Allgemeine Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Fachwissenschaften haben die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsniveau der höheren Schule eine Orientierung über Umfang und Eigenart des Fachbereiches zu bieten und im Zusammenhang mit den stofflichen Angeboten anhand von repräsentativen Beispielen die spezifischen Fachstrukturen aufzuzeigen. Im Vordergrund zu stehen hat weniger die Fachsystematik, sondern vielmehr die exemplarische Auseinandersetzung mit Teilbereichen des Faches, die einen besonderen Bezug zur Bildungsaufgabe der Hauptschule bzw. des Polytechnischen Lehrganges haben. Die Studienveranstaltungen haben auch der Beratung für das selbständige Studieren im Fachbereich zu dienen.

FACHDIDAKTIKEN

Allgemeine Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Didaktik für die in der Hauptschule und im Polytechnischen Lehrgang vorgesehenen Unterrichtsgegenstände soll zu theorieorientierter Planung und Durchführung einer selbständigen, eigenverantwortlichen und reflektierten Unterrichtspraxis befähigen. Zur Bewältigung unterrichtlicher Fragestellungen und zum Aufbau eines variabel anwendbaren Grundrepertoires didaktischer Handlungsmöglichkeiten sind entsprechende Grundlagen der Humanwissenschaften, der Fachwissenschaften und der (fach)didaktischen Forschung aufeinander zu beziehen.

Für die Fachdidaktiken ergeben sich schwerpunktmäßig folgende Aufgabenbereiche: Erfassen des Bildungssinns und der Bildungsaufgaben der jeweiligen Lernbereiche und begründetes Auswählen von Bildungsinhalten anhand der geltenden Lehrpläne; Aneignung bzw. Vertiefung der fachlichen Grundlagen des Unterrichtsgegenstandes (Fertigkeiten, Sachwissen, Grundstrukturen und Denkmodelle), auch durch Vergabe von Studienaufträgen; fachgerechtes Vereinfachen von Unterrichtsinhalten und Anwenden in der Unterrichtspraxis; Erwerb von Handlungskompetenzen zur Gestaltung von schülerzentrierten Unterrichtsformen, fächerübergreifenden Vorhaben ua.; Erstellen und Erproben von praxisgerechten Planungskonzepten; Bewerten, Einsetzen und Herstellen von Medien sowie Analyse der approbierten Lehrbücher; Befähigung zur Planung und Gestaltung von individualisierendem und differenzierendem Unterricht, auch unter förderpädagogischem Aspekt auf der Grundlage von Lerndiagnosen; Probleme der Leistungsbeurteilung; Reflexion vorliegender unterrichtlicher Modelle und Methodenkonzeptionen sowie problemorientierte Auseinandersetzung mit innovativen Veränderungen unter Einbeziehung entsprechender Fachliteratur; Herstellung von Bezügen zu den Anliegen der Grundschuldidaktik.

Gesetzesnummer

10008602

Dokumentnummer

NOR12102379

Alte Dokumentnummer

N6198616757S