Rechtstracker.at

Anl. 1/71

Fassungen
09.09.1985 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/7109.09.198527.11.2001 BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Pädagogische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 71

Inkrafttretensdatum

09.09.1985BGBl. Nr. 17/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

WERKERZIEHUNG/TECHNISCHER BEREICH

Einblick in die Arbeitswelt und in die technologischen Arbeitsverfahren: Gewinnung von Einsichten in industrielle und handwerkliche Fertigungsprozesse und in die kritische Auseinandersetzung mit den Problemen Mensch - Maschine - Industrie - Wirtschaft und Umwelt; Erkennen der Folgen der Technik als Daseinserhöhung und Daseinserniedrigung.

Gebrauchsgut und Design:

Nutzung von Gebrauchsgegenständen nach Gebrauchswert, Wirtschaftlichkeit, ästhetischer Qualität, sozialer Funktion; Möglichkeiten der Erziehung zum konsumkritischen Verhalten.

Architektur und Umweltgestaltung:

Wohnraum, Wohnung, Wohnhaus, Wohnviertel, städtische und ländliche Verbauungsformen; traditionelle und neue Bauweisen; Wohn- und Lebensbedingungen (Wohnwert, Nutzwert, Sozialwert und Standortwert); Einbeziehung der Verkehrsverhältnisse; Problematik der verbauten Umwelt.

Einführung in die elementare Statik, Mechanik, Regel- und Steuerungstechnik: Elementare Gesetzmäßigkeiten aus dem Bereich der Statik sowie Verständnis für die Prinzipien der Maschinentechnik (Fahrzeug, Schwimm- und Flugkörper, Heben und Fördern); Regel- und Steuerungstechnik.

Technisches Zeichnen:

Einfache Risse (Grundriß, Aufriß, Kreuzriß, einfache räumliche Darstellungen). Die Werkskizze und die technische Zeichnung sind als Darstellungsmittel anzuwenden.

Werkstattpraxis:

Papier, Pappe und verschiedene Materialien; Kunststoffe; Holz;

Metall; Keramik; Formen, Abformen, Gießen/Gips, Ton, Beton, Ytong:

Innerhalb der Werkstattpraxis soll der Studierende im Umgang mit Werkzeug, Material und Maschinen elementare Kenntnisse der Werkzeug- und Materialkunde sowie der Unfallverhütung erlangen. Einsichten, Kenntnisse und Fertigkeiten im Design sind zu vermitteln. Es sollen Verfahren wie Urformen (Gießen) und Abformen; Trennen (Zerteilen, Abtragen, Spanen und Zerlegen); Umformen (Falten, Knicken, Ziehen, Strecken, Biegen); Fügen (lösbare und nichtlösbare Verbindungen); Beschichten (Anstreichen, Glasieren, Emaillieren) materialspezifisch eingesetzt werden.

Projektarbeit:

Technisch-konstruktiver und technisch-funktionaler Bereich: Die elementaren Kenntnisse aus technischer Mechanik, die Grundlagen der Maschinenlehre, Regel- und Steuerungstechnik sind die Voraussetzungen für das Erarbeiten von Projekten im technisch-konstruktiven und technisch-funktionalen Bereich. Im technischen Bereich sind Problemlösungen unter herkömmlich-systematischen sowie kreativen Aspekten anzustreben.

Bauen - Wohnen - Umwelt: Die Projektarbeit Bauen - Wohnen - Umwelt soll unter technischen, ökonomischen, gesellschaftlichen und ästhetischen Gesichtspunkten durchgeführt werden. Die Voraussetzung für das Erarbeiten von Projekten im Bereich Bauen - Wohnen - Umwelt bildet die Studienveranstaltung Architektur und Umweltgestaltung.

FACHDIDAKTIK WERKERZIEHUNG/TECHNISCHER BEREICH

Lehrstoff:

Einblick in die Werkerziehung in der Vorschulstufe und in der Grundschule als Voraussetzung der Werkerziehung in der Hauptschule und im Polytechnischen Lehrgang.

Gebrauchsform/Plastik - Design: Fähigkeit zur Gestaltung und Beurteilung im Hinblick auf Form-, Farb- und Oberflächenwirkung; Beziehung zwischen Form und Funktion, auch im Verhältnis zur Wirtschaftlichkeit. Bauen - Wohnen - Umweltgestaltung, insbesondere in Beziehung zu Wohn- und Lebensbedingungen: Einsichten in räumliche, körperhafte und statische Sachverhalte; Probleme der Wohn- und Umweltgestaltung. Technisch-funktionaler Bereich: Einsichten in statische und kinetische Sachverhalte; Funktion und Arbeitsweise einfacher Maschinen. Der Aufbau des Lehrstoffes gemäß den jeweils geltenden Lehrplänen ist sachstrukturell und methodisch für die einzelnen Klassen zu erschließen; Probleme von Stoffverteilungen; Kriterien der Unterrichtsvorbereitung; Sichtbarmachen der Abhängigkeit von Form, Funktion und Fertigung bei der Erstellung von Werkaufgaben; Vorstrukturieren von Problemen unter den Gesichtspunkten des materialtechnologischen, technisch-funktionalen und formalästhetischen Aspektes; Lösung technischer Probleme durch praktisches Handeln in den Bereichen der Formgebung in den technisch-funktionalen Bereichen; spezifisches Problemlösungsverhalten bei technischen Werkaufgaben; Abhängigkeit von Material, Werkzeug und Verfahren bei der Realisierung von technischen Lösungsgestalten; Unfallverhütung; Unterrichtsmethoden des Werkunterrichtes; Maßnahmen zum Anbahnen technischen Denkens und Handelns; konstruktive und operative Fertigkeiten; Entwicklung technischer Kreativität und technischen Problemlösungsvermögens; Vermittlung von Verhaltensmodellen für die Lösung technischer Problemsituationen; Aufbau von Bezugssystemen zur Beurteilung von Technik; Einsatz und Kombination verschiedener Werkstoffe, wie Papier, Pappe, unter Berücksichtigung der heute gebräuchlichen Arbeitsverfahren und unter Verwendung von Halbfabrikaten; Übersicht über Werkstoff- und Werkzeugkunde unter Berücksichtigung ökonomischer und funktioneller Methoden; Arbeitsmittel und Medien des technischen Werkunterrichts; Materialien, Werkzeuge, Maschinen und Baukastensysteme für die Realisation technischer Lösungsgestalten; technische Geräte als Demontagemedien; technische Objekte zur Transfer- und Systembildung; audio-visuelle Medien für den Wirklichkeitsbezug; spezifische Beiträge des Werkunterrichtes zu umfassenden Bildungs- und Lehraufgaben der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges. Berufsorientierung und Freizeitgestaltung; Geschmacksbildung; Gestaltung von Ausstellungen, Klassenräumen und Wandkästen; Erziehung zum kritischen Konsumverhalten; Messung und Beurteilung mündlicher und schriftlicher Schülerleistungen im technischen Werkunterricht; analytische Beurteilung komplexer Werkaufgaben (Kategorienbildung); sachgemäße Verwendung von Material und Werkzeug; Idee und Realisation; korrespondierende Bedeutung von Alterslage, Werkverfahren und Problemsituation, Arbeitsagenden mit besonderer Verpflichtung zur Verantwortung, Vollendungstendenz und Werkfreude; methodische Gestaltungsmöglichkeiten von Lehrausgängen; Konfrontation mit dem technischen Objekt und Gerät; Einsichten in Fertigungsprozesse; Beobachtungsfähigkeit, Detailwissen, Begriffs- und Systembildung, Aktualisierung von Kenntnissen.

Gesetzesnummer

10008602

Dokumentnummer

NOR12102389

Alte Dokumentnummer

N6198616767S