Rechtstracker.at

Anl. 1/79

Fassungen
09.09.1985 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/7909.09.198527.11.2001 BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Pädagogische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 79

Inkrafttretensdatum

09.09.1985BGBl. Nr. 17/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

ERGÄNZENDE STUDIENVERANSTALTUNGEN, DIE IM HINBLICK AUF DIE KÜNFTIGE

BERUFSTÄTIGKEIT ALS LEHRER AN HAUPTSCHULEN UND POLYTECHNISCHEN

LEHRGÄNGEN ERFORDERLICH SIND

(Pflichtgegenstände)

VERKEHRSERZIEHUNG

Lehrstoff:

Ziele und Aufgaben der Verkehrserziehung in der Hauptschule und im Polytechnischen Lehrgang. Festigung von verkehrsgerechtem Verhalten sowie Aufbau einer kritischen und verantwortungsbewußten Einstellung zum Straßenverkehr: Bedeutung eigenverantwortlichen Handelns, sozialen (partnerschaftlichen) und gefahrenvermeidenden (defensiven) Verhaltens auch im Hinblick auf die zukünftige Verkehrsteilnahme. Übung entsprechender Verhaltensmuster für Fußgänger, Mitfahrer in privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln und Radfahrer zur Bewältigung der täglichen Anforderungen; Vorbereitung auf eine motorisierte Verkehrsteilnahme; Verkehrsregeln und -zeichen für Fußgänger, Rad- und Mopedfahrer; Informationen über Verkehrsteilnehmer, Fahrzeuge, Straßen und Witterungsbedingungen; Erfassung, Analyse und Bewertung von Verkehrssituationen auch aus der Sicht anderer Verkehrsteilnehmer; Erkennen der Priorität der Verkehrssicherheit gegenüber der Schnelligkeit; Sicherung der für den Unterricht in der Hauptschule und im Polytechnischen Lehrgang notwendigen fachlichen Voraussetzungen.

Grundlagen für verkehrsgerechtes Verhalten: Möglichkeiten für die Verkehrserziehung aus dem jeweils konkreten Entwicklungsstadium des Hauptschulkindes und des Schülers des Polytechnischen Lehrganges; Kenntnis der sozialpsychologischen Grundlagen; Voraussetzungen zum Aufbau verkehrsgerechter Einstellungen und Einüben entsprechender Verhaltensmuster; Bedeutung von Übungen im Schonraum und in der Verkehrsrealität und Möglichkeiten der Umsetzung; Beurteilung anderer Verkehrsteilnehmer; Verständnis für technisch-physikalische Eigenschaften von Fahrzeugen; Auswirkungen witterungsbedingter Veränderungen auf die Verkehrssicherheit; Kenntnisse über Art, Aufteilung und verkehrsbedingte Veränderungen der Straße; Vermittlung der für die jeweiligen Altersstufen wichtigen Verkehrsregeln und -zeichen.

Unterrichtsplanung: Anwenden didaktischer Modelle auf den Gegenstandsbereich Verkehrserziehung in der Hauptschule und im Polytechnischen Lehrgang. Einsatz geeigneter Methoden zur Sicherung von Verkehrsgesinnung, Verkehrswissen und verkehrsgerechtem Verhalten; didaktische Durchdringung und Gewichtung der im Lehrplan für die 5. und 9. Schulstufe vorgegebenen Aufgabenfelder; Herstellen und Anwenden von Lehr- und Lernmaterialien; Analyse, Beurteilung sowie Auswahl von Medien; Entwicklung konkreter Beispiele kurz-, mittel- und langfristiger Planungen unter Berücksichtigung der vorgegebenen Möglichkeiten in der Hauptschule und im Polytechnischen

Lehrgang: Verkehrserziehung als Unterrichtsprinzip, als unverbindliche Übung in Schwerpunkten (Perfektionierung des Radfahrverhaltens), im Rahmen des fächerübergreifenden Unterrichts, im projektorientierten Unterricht und in Zusammenarbeit mit Eltern und Exekutive.

Literaturverarbeitung: Befähigung zur kritischen Auseinandersetzung mit einschlägiger Fachliteratur und zur selbständigen Anwendung in der Unterrichtsgestaltung.

DARSTELLENDES SPIEL

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studienveranstaltung soll die Studierenden befähigen, unter Berücksichtigung der alters- und entwicklungsgemäßen Gegebenheiten den Unterrichtsgegenstand Darstellendes Spiel zu gestalten und darüber hinaus das Spiel als methodisches Mittel im Unterricht der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges einsetzen zu können. Ferner sollen die therapeutischen Möglichkeiten des Spiels aufgezeigt werden. Im Mittelpunkt des Ausbildungsgeschehens steht das eigene praktische Tun. Das spielerische Agieren soll den Studierenden auch die Möglichkeit zu intensiverem Sozialkontakt bieten und kommunikativ fördernd wirken. Dies ist gewinnbringend für die Persönlichkeitsbildung im Hinblick auf die künftige Lehrtätigkeit. Die verschiedenen Formen des Darstellenden Spiels können vom Studierenden in der außerschulischen Jugenderziehung und in der Erwachsenenbildung eingesetzt werden.

Lehrstoff:

Interaktions- und Sensibilisierungsübungen zur Gruppenbildung (zB Kennenlernspiele, Lockerungs- und Vertrauensübungen, Kommunikationsspiele, Kreis- und Gesellschaftsspiele); Schulung und Erweiterung der Wahrnehmungs- und Ausdrucksfähigkeit; Übungen aus dem Bereich der Bewegung (Spannung und Entspannung, Körpersprache, Mimik und Gestik, Raumerfahrung, Rhythmik und Tanz), des Klanges (Laut, Geräusch, Ton, Musik), der Sprache (Atem-, Stimm- und Sprechübungen) und des Umgangs mit verschiedenem Material (Masken, Kleider, Requisiten, Farbe, Papier ua.).

Rollenspiel: verschiedene Methoden des Einstiegs ins Rollenspiel (Statuentheater, Dia-Technik, Geräuschbilder ua.); Pantomime; freie und szenische Improvisation, Stegreifspiel, soziales Rollenspiel, Entscheidungsspiele, Planspiele, Spielkombination (Animation); Dramatisieren verschiedener Textvorlagen (Prosa und Lyrik); Spielen von vorgegebenen und selbst gestalteten dramatischen Texten, Textmontage; Spiel mit Masken, Puppen und Figuren; Rollen- und Spielanalyse zu sämtlichen Formen des Rollenspiels. In allen angeführten Spielprozessen ist der Spielleiter ein in die Gruppe integrierter Animator.

Schultheater: methodische Umsetzung altersadäquater Spielformen für Publikum (Zielgruppen- und Anlaßtheater, Gestaltung von Festen und Feiern) in Zusammenarbeit mit Kollegen aus den MTK-Fächern; Wissen und Anwendung von Theatermethoden und Theaterformen (wahlweise: Maskenspiel, Figurentheater, Puppenspiel, Schattenspiel, Schwarzes Theater, Episches Theater, Kabarett, Tanztheater, Musiktheater, Straßentheater, Hörspiel, Film ua.); Grundkenntnisse der praktischen Dramaturgie und Bühnentechnik, der Vorbereitung und Finanzierung von Aufführungen (Gestaltung von Programmen und Plakaten, Öffentlichkeitsarbeit, Rechtsfragen ua.).

Das Spiel als methodische Hilfe im Unterricht: theoretische Grundlagen des Dramatischen Spiels; methodische Umsetzung von Spiel als Mittel der Motivation, der Veranschaulichung und der Sicherung des Unterrichtsertrages; Kennenlernen und spielerische Umsetzung von praktischen Beispielen aus verschiedenen Unterrichtsgegenständen; soziale Rollenspiele zur Bewältigung von Konflikten im Unterricht.

Spiel als Therapie: spezielle Methodik des Spiels mit behinderten Kindern; Einführung in die Fachliteratur der einzelnen Bereiche.

SCHULWANDERN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung der Grundlagen, Schulwanderungen vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten. Die Studierenden sollen befähigt werden - über die Berücksichtigung des sportlichen Aspektes hinaus - vielfältige Anreize zur Gestaltung einer erlebnisreichen Wanderung für Schüler zu geben. Es sind daher die theoretischen Grundlagen zu bieten und eine (womöglich ganztägige) Übungswanderung (allenfalls mit Videokontrolle) vorzusehen, bei der von den Studierenden praktische Aufgaben übernommen werden.

Lehrstoff:

Grobplanung und Detailplanung von Wanderungen (Gehzeitberechnung; Wetterkunde; Orientierung an Hand von Landkarten verschiedenen Maßstabes; Fragen der zweckmäßigen Ausrüstung; Erlebnismöglichkeiten:

zB naturkundliche Wanderungen (Lehrpfade), Fotowanderungen, Kultur(Stadt)wanderungen, Natur und Umweltgestaltung; Fragen der Ernährung bei Wanderungen; Fragen der Führung von Gruppen (Konfliktentstehung und deren Bewältigung, Umgehen mit leistungsschwächeren Schülern ua.); Erkennen und Vermeiden von alpinen Gefahren; Kenntnisse einschlägiger Rechtsgrundlagen und Bestimmungen zur Durchführung von Schulwanderungen.

Gesetzesnummer

10008602

Dokumentnummer

NOR12102397

Alte Dokumentnummer

N6198616775S