Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Pädagogische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/85Anlage eins /, 85
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Text
GEISTIGBEHINDERTENPÄDAGOGIK
Besondere Bildungs- und Lehraufgabe:
Aus den folgenden Bereichen sollen grundlegende und für das Verständnis der Zusammenhänge wesentliche Kenntnisse vermittelt werden: Geschichte; Personenkreis und pädagogische Aufgabenstellung; sonderpädagogische Maßnahmen und Organisationsformen; psychologische, sozialpsychologische und soziologische Aspekte der geistigen Behinderung; medizinische und rechtliche Aspekte; Möglichkeiten und Grenzen der Förderung der Geistigbehinderten.
Lehrstoff:
Ansätze, Tendenzen und Zielsetzungen der Geistigbehindertenpädagogik (speziell in Österreich); Problematik einer Abgrenzung des Personenkreises, der Komplexität und Häufigkeit (mit besonderer Berücksichtigung der Schulfähigkeit); Problematik der schulischen Aufgabenstellung; Ziele und Fehlziele einer umfassenden Erziehung (realistische Ansätze); Früherfassung und elementare Betreuung und Beratung; Elternhaus und familienergänzende (-ersetzende) Institutionen; Schulen und schulbegleitende Institutionen und Maßnahmen; weiterführende Institutionen und Einrichtungen; Entwicklungspsychologie und entwicklungspsychologische Modelle; Lernpsychologie und verhaltenstherapeutische Ansätze; der Geistigbehinderte und sein soziales Umfeld; Psychodiagnostik (Entwicklungsgitter, Beobachtungssysteme); einschlägige rechtliche Bestimmungen; österreichisches Behindertengesetz (Schulrecht, Behindertengesetze); Lehrplan, Unterrichtsinhalte und Unterrichtsgestaltung; Arbeitsmittel; besondere methodische Erfordernisse.
Dokumentnummer
NOR12102403
Alte Dokumentnummer
N6198616781S