Kurztitel
Lehrpläne - Pädagogische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/97Anlage eins /, 97
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Text
THERAPEUTISCHE UND FUNKTIONELLE ÜBUNGEN
Besondere Bildungs- und Lehraufgabe:
Die begriffliche und inhaltliche Abklärung der therapeutischen Maßnahmen und des funktionellen Trainings hat von der Kenntnis um Fehlentwicklungen und Fehlverhalten, Störungen und dominante Schwächen lernbehinderter Kinder auszugehen. Es sind vorwiegend Handlungskompetenzen für den gezielten Aufbau und Einsatz therapeutischer und funktioneller Übungen zu erwerben.
Lehrstoff:
Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, die die Wiederherstellung oder die Neugewinnung verlorengegangener oder noch nicht entwickelter Funktionen und Kräfte bewirken; Anregung zur Steigerung der verbliebenen oder erreichten Leistungsfähigkeit; Förderung der psychischen Funktionen (Wahrnehmung, Denken, Gedächtnis) mit Materialien für Übungen sowie Trainings- und Lernspielen.
Die Behebung psychomotorischer Beeinträchtigungen, der Abbau motorischer Insuffizienzen und der Aufbau eines sicheren Körperbewußtseins soll durch ein qualifiziertes Trainingsprogramm erreicht werden. Dazu bedarf es des Aufzeigens von Anwendungsbereichen als spezielle sonderpädagogische Maßnahmen in einzelnen Unterrichtsgegenständen oder im Förderunterricht. Im Rahmen der Schulpraktischen Ausbildung sind praktische Erfahrungen sicherzustellen.