Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Pädagogische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/25Anlage eins /, 25
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Text
AUSSERSCHULISCHE JUGENDERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Wecken des Verständnisses für die Aufgaben der außerschulischen Jugenderziehung; Wecken des Interesses für die Betreuung junger Menschen außerhalb von Familie und Schule sowie für das Anbieten von Erziehungs- und Bildungshilfe.
Lehrstoff:
Gemeinschaften und Einrichtungen der außerschulischen Jugenderziehung; Beispiele für die Bemühungen um zeitgemäße Teilziele, wie etwa: Mithilfe bei der Eingliederung der Jugend in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft; Aufgaben in Familie und Beruf; Zusammenleben und -wirken in verschiedenen Gruppen; Aufzeigen der Möglichkeiten und Grenzen der Technik und ihrer vernünftigen Nutzung in der modernen Gesellschaft; Hinführung der jungen Menschen zur aktiven Anteilnahme an den Fragen des einzelnen und der Gemeinschaft; Erziehung zu sinnvollem Gebrauch der Freizeit; Beitrag der jungen Generation zum internationalen Zusammenleben, zu gegenseitigem Verständnis und zur Toleranz in der Welt.
Dokumentnummer
NOR12102343
Alte Dokumentnummer
N6198616721S