Rechtstracker.at

Anl. 1/25

Fassungen
09.09.1985 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/2509.09.198527.11.2001 BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Pädagogische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 25

Inkrafttretensdatum

09.09.1985BGBl. Nr. 17/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

AUSSERSCHULISCHE JUGENDERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wecken des Verständnisses für die Aufgaben der außerschulischen Jugenderziehung; Wecken des Interesses für die Betreuung junger Menschen außerhalb von Familie und Schule sowie für das Anbieten von Erziehungs- und Bildungshilfe.

Lehrstoff:

Gemeinschaften und Einrichtungen der außerschulischen Jugenderziehung; Beispiele für die Bemühungen um zeitgemäße Teilziele, wie etwa: Mithilfe bei der Eingliederung der Jugend in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft; Aufgaben in Familie und Beruf; Zusammenleben und -wirken in verschiedenen Gruppen; Aufzeigen der Möglichkeiten und Grenzen der Technik und ihrer vernünftigen Nutzung in der modernen Gesellschaft; Hinführung der jungen Menschen zur aktiven Anteilnahme an den Fragen des einzelnen und der Gemeinschaft; Erziehung zu sinnvollem Gebrauch der Freizeit; Beitrag der jungen Generation zum internationalen Zusammenleben, zu gegenseitigem Verständnis und zur Toleranz in der Welt.

Gesetzesnummer

10008602

Dokumentnummer

NOR12102343

Alte Dokumentnummer

N6198616721S