Rechtstracker.at

Anl. 1/26

Fassungen
09.09.1985 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/2609.09.198527.11.2001 BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Pädagogische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 26

Inkrafttretensdatum

09.09.1985BGBl. Nr. 17/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

SPRECHERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Unter Berücksichtigung regionaler Mundart müssen die für den künftigen Beruf erforderlichen Sprechtechniken und Sprechformen in einer der Hochsprache angenäherten Form (Standardsprache) erworben werden. Den Studierenden soll bewußt werden, daß die Vorbildwirkung bedeutsam für das richtige Sprechverhalten der ihnen anvertrauten Kinder ist. Sie sollen durch eigenes Tun erfahren, daß sich die Gesamtpersönlichkeit des Lehrers auch durch die Art des Stimm- und Sprachgebrauchs (einschließlich Körperhaltung, Körpersprache, Mimik, Gestik) manifestiert. Ziel der Sprecherziehung ist eine ökonomische, gesunde, tragfähige, von richtiger Atmung bestimmte Stimme, die Kontakt zum Schüler herstellt und damit eine optimale pädagogische Situation ermöglicht. Es ist ein ökonomisches Sprechen zu erreichen, das den Menschen in seiner physio-psychischen Einheit erfaßt.

Lehrstoff:

Wichtigste Kenntnisse über stimmhygienische Maßnahmen, über physiologische Vorgänge beim Sprechen und Möglichkeiten von Diagnose (Therapie) auffälliger Sprech- und Sprachfehler sind zu vermitteln. Ausgehend von einer richtigen Atemtechnik sind ein weich-elastischer Stimmeinsatz, ein richtiger Stimmsitz und plastische Artikulation anzustreben. Das Auffinden der individuellen Sprechtonhöhe, die Anpassung der Sprechstimme an den Raum und verschiedene Formen berufsbezogenen Sprechens (Vorlesen, Erzählen, Vortragen, Erklären) sind zu üben. Dabei ist - unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur des Sprechenden - die Bedeutung der Körpersprache mit ihrer Vielfalt an Möglichkeiten aufzuzeigen. Die wichtigsten Ausspracheregeln der Hochsprache und Grundregeln sprachlicher Kommunikation sind zu vermitteln.

Gesetzesnummer

10008602

Dokumentnummer

NOR12102344

Alte Dokumentnummer

N6198616722S